Sachverhalt:
Mit Schreiben vom
17.01.2023 (Anlage 1) beantragte die
Werbegemeinschaft Schwelm e. V. (WGS) die Freigabe von drei Verkaufssonntagen
für das Jahr 2023.
Freigegeben
werden sollen die Sonntage 07.05.2023 und 08.10.2023 in Verbindung mit den dann stattfindenden Trödelmärkten, sowie der 17.12.2023
in Verbindung mit dem 3. Advent und dem dann stattfindenden Weihnachtsmarkt. In
ihrem Antrag begründet die WGS ausführlich das Interesse an der Öffnung der
Verkaufsstellen aus Anlass der zeitgleich stattfindenden
Traditionsveranstaltungen.
Nach § 6
des Ladenöffnungsgesetzes NRW dürfen die örtlichen Ordnungsbehörden im
öffentlichen Interesse jährlich acht Verkaufssonntage durch ordnungsbehördliche
Verordnung (Anlage 2) freigeben. Die Verkaufsstellen dürfen ab 13 Uhr
bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Auf die Zeit des
Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen.
Ein
öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
- im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen erfolgt,
- dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen
stationären Einzelhandelsangebotes dient,
- dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche dient,
- der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren
dient oder
- die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver
und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die
Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von
kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das
Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne von Punkt 1 wird vermutet, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag
erfolgt.
Mit
Beschluss vom 10.12.2021 hat das
Oberverwaltungsgericht Arnsberg aufgrund einer Klage von Verdi bestätigt, dass
die in der Vergangenheit genutzten Parkflächen im Bereich Talstraße für den
Weihnachtsmarkt zu weit entfernt sind, um in diesem Bereich eine
Verkaufsöffnung zu begründen. Da die Trödelmärkte noch ein Stück weiter
entfernt sind, kommen diese Parkflächen und die entsprechende Verkaufsöffnung
aktuell auch hierfür nicht in Betracht.
Die Ladenöffnung für
den Weihnachtsmarktsonntag wird daher auf den absoluten Innenstadtbereich
beschränkt, also nach Norden hin bis zum Bahnhof und nach Osten hin bis ans
Ende der Fußgängerzone. Für die Trödelmärkte soll der Öffnungsbereich nach Norden hin
ebenfalls am Bahnhof enden, nach Osten hin wegen der Größe und Lage aber bis
zum Möllenkotten reichen.
Im
Hinblick auf die mit der Freigabe verbundenen Eingriffe in den
Arbeitnehmerschutz und in die verfassungsrechtlich geschützte Sonn- und
Feiertagsruhe wurden die Interessenverbände um Stellungnahme zu den Vorhaben
gebeten.
Die
Stellungnahme der Katholischen Kirche (St. Marien in Schwelm) liegt vor und ist
der Vorlage beigefügt (Anlage 5). Die Katholische Kirche hält
verkaufsoffene Sonntage zwar nicht für notwendig und sinnvoll, kann mit der
Sonntagsöffnung aber leben. Der Propst regt angesichts des steigenden
Leerstandes zu gemeinsamen Überlegungen aller Beteiligten an, die Geschäfte auf
andere Weise zu stärken und Neuansiedlungen zu fördern.
Die
Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen hat keine Bedenken gegen
die Sonntagsöffnung, solange die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (Anlage
6).
Die
Evangelische Kirchengemeinde Schwelm verweist wie in den Vorjahren auf einen
Grundsatzbeschluss des Presbyteriums aus 2005, wonach kein verkaufsoffener
Sonntag befürwortet werden kann, da allen Beschäftigten die unbeschwerte Feier
des Sonntags ermöglicht werden soll (Anlage 7).
Die
Gewerkschaft Ver.di, Bezirk Südwestfalen, lehnt die beantragten
Sonntagsöffnungen ebenfalls wieder ab (Anlage 8). Es wird dort die
Auffassung vertreten, dass der jeweils vorgesehene Öffnungsbereich trotz der
Abstriche gegenüber Vorjahren (Wegfall der Flächen jenseits des Bahnhofs) immer
noch zu groß sei im Verhältnis zu den geplanten Veranstaltungen. Außerdem seien
die im Antrag aufgeführte Beschreibung der Veranstaltungen, die räumliche
Beschreibung und die Ermittlung der Besucherprognosen unzureichend.
Die
Werbegemeinschaft wurde dazu um eine Stellungnahme gebeten und hat mit
Schreiben vom 05.04.2023 weitergehende Angaben gemacht (Anlage 9). Diese
lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die
Beschreibung der Trödelmärkte wurde dahingehend ergänzt, dass nun die laufenden
Verkaufsmeter der Trödelstände angegeben wurden, und zwar mit 1.150 m, was laut
WGS eine Verkaufsfläche von ca. 3.450 qm ergibt. Außerdem führt sie an, dass es
sich bei dem Schwelmer Trödelmarkt um einen der flächengrößten
Open-Air-Trödelmärkte in der Region handelt.
Das
komplette Veranstaltungsgelände der Trödelmärkte (Wilhelmstraße, Parkplatz
Wilhelmstraße, Moltkestraße, Schillerstraße und Parkplatz Schillerstraße)
umfasst laut WGS ca. 8.360 qm. Geht man von einer Besucherzahl von 2 pro
Quadratmeter aus, ergibt sich daraus die im Antrag angegebene Schätzung von
15.000 bis 20.000 Besuchern. Hinzu kommt, dass es sich über den Tag um
wechselnde Personen handelt.
Für den
Weihnachtsmarkt in der Fußgängerzone wird eine Fläche von 4.311 qm zugrunde
gelegt. Abzüglich der Aufbauten ergibt sich eine Nettoveranstaltungsfläche von
ca. 3.600 qm. Geht man von einer Besucherzahl von 2 pro Quadratmeter aus,
ergibt sich daraus die im Antrag angegebene Schätzung von ca. 8.000 Besuchern,
wenn man auch hierzu berücksichtigt, dass es sich über den Tag um wechselnde
Personen handelt.
Die
Besucherzahl von 2 pro qm begründet die WGS mit Abschätzungen aufgrund eines
Berichts des Technisch-Wissenschaftlichen Beirats der Vereinigung zur Förderung
des Deutschen Brandschutzes e.V. Es handelt sich um eine Mischkalkulation aus
Bereichen mit hohen Personendichten bis zu 4 Personen pro qm und Bereichen mit
geringer Dichte.
Die
Verwaltung schlägt im Ergebnis vor, die drei beantragten Verkaufssonntage
freizugeben, da aus mindestens drei Gründen ein öffentliches Interesse daran besteht.
Die Trödelmärkte lösen erfahrungsgemäß immense
Besucherströme aus. Aktuell wird die zu erwartende Besucherzahl von der WGS auf
15.000 bis 20.000 beziffert (siehe oben). Auch der Weihnachtsmarkt erfreut sich seit Jahren großer Beliebtheit und
lockt ebenfalls stets einige Tausend Besucher an (geschätzt ca. 8.000). Die
Öffnung der Verkaufsstellen stellt lediglich ein zusätzliches Angebot dar.
Um die
gesetzliche Vorgabe der räumlichen Nähe einzuhalten, wird die Ladenöffnung wie
oben geschildert nicht im gesamten Stadtgebiet erlaubt, siehe beigefügte Pläne (Anlagen
3 und 4).
Somit
ist der in Punkt 1 geforderte Zusammenhang für die Ladenöffnung mit den
Veranstaltungen gegeben.
Außerdem
dienen diese öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen der Stärkung des
Einzelhandels insbesondere gegenüber dem Onlinehandel und die
Handlungsempfehlungen im Einzelhandelsgutachten der Stadt Schwelm aus 2018
sehen eine Fortführung dementsprechend ausdrücklich vor. Der Einzelhandel ist
darauf angewiesen den Kunden besondere Einkaufserlebnisse zu vermitteln, da er
nicht über den Preis konkurrieren kann.
Im
Hinblick auf die steigenden Leerstände in der Innenstadt stellt die
Sonntagsöffnung eine bewährte Methode der Lenkung von Besucherströmen und der
Aufwertung des betroffenen Bereiches dar. Zusätzliche Maßnahmen werden in
Ergänzung hierzu in der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes entwickelt.
Kaum ein
anderes Ereignis ist gleichermaßen geeignet, den vielen Besuchern die
Attraktivität der Stadt zu präsentieren. Sowohl für die Trödelmärkte als auch
für den Weihnachtsmarkt ist Schwelm überregional bekannt.
Nicht
zuletzt ist die Tatsache zu würdigen, dass die WGS mit Ihrem Antrag für drei
Sonntage weit unterhalb der möglichen acht Sonntage bleibt. Hier ist zu
erkennen, dass auch auf die Beschäftigten des Einzelhandels Rücksicht genommen
wird.
Die
Antragstellerin WGS beantragt den ersten Verkaufssonntag für den 07.05.2023 im
Zusammenhang mit dem 91. Trödelmarkt. Um das formelle Bekanntgabeverfahren bis
zu diesem Zeitpunkt abschließen zu können, muss der Rat in seiner Sitzung am
27.04.2023 eine Entscheidung treffen.
Eine
frühere Erstellung der Vorlage war leider nicht möglich, da noch nicht alle
Unterlagen vorlagen.
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag für den
Hauptausschuss:
Der
Hauptausschuss empfiehlt dem Rat, die beiliegende „Ordnungsbehördliche
Verordnung über die Freigabe von drei verkaufsoffenen Sonntagen 2023“ zu
beschließen.
Beschlussvorschlag für den Rat:
Die
anliegende „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von drei
verkaufsoffenen Sonntagen 2023“ wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
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Der Bürgermeister I.V. gez. Kauke |