Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 17.01.2023 (Anlage 1) beantragte die Werbegemeinschaft Schwelm e. V. (WGS) die Freigabe von drei Verkaufssonntagen für das Jahr 2023.

 

Freigegeben werden sollen die Sonntage 07.05.2023 und 08.10.2023 in Verbindung mit den dann stattfindenden Trödelmärkten, sowie der 17.12.2023 in Verbindung mit dem 3. Advent und dem dann stattfindenden Weihnachtsmarkt. In ihrem Antrag begründet die WGS ausführlich das Interesse an der Öffnung der Verkaufsstellen aus Anlass der zeitgleich stattfindenden Traditionsveranstaltungen.

 

Nach § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dürfen die örtlichen Ordnungsbehörden im öffentlichen Interesse jährlich acht Verkaufssonntage durch ordnungsbehördliche Verordnung (Anlage 2) freigeben. Die Verkaufsstellen dürfen ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Auf die Zeit des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen.

 

 

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

 

  1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
  2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient,
  3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
  4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
  5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne von Punkt 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.

 

Mit Beschluss vom 10.12.2021 hat das Oberverwaltungsgericht Arnsberg aufgrund einer Klage von Verdi bestätigt, dass die in der Vergangenheit genutzten Parkflächen im Bereich Talstraße für den Weihnachtsmarkt zu weit entfernt sind, um in diesem Bereich eine Verkaufsöffnung zu begründen. Da die Trödelmärkte noch ein Stück weiter entfernt sind, kommen diese Parkflächen und die entsprechende Verkaufsöffnung aktuell auch hierfür nicht in Betracht.

 

Die Ladenöffnung für den Weihnachtsmarktsonntag wird daher auf den absoluten Innenstadtbereich beschränkt, also nach Norden hin bis zum Bahnhof und nach Osten hin bis ans Ende der Fußgängerzone. Für die Trödelmärkte soll der Öffnungsbereich nach Norden hin ebenfalls am Bahnhof enden, nach Osten hin wegen der Größe und Lage aber bis zum Möllenkotten reichen.

 

Im Hinblick auf die mit der Freigabe verbundenen Eingriffe in den Arbeitnehmerschutz und in die verfassungsrechtlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe wurden die Interessenverbände um Stellungnahme zu den Vorhaben gebeten.

 

Die Stellungnahme der Katholischen Kirche (St. Marien in Schwelm) liegt vor und ist der Vorlage beigefügt (Anlage 5). Die Katholische Kirche hält verkaufsoffene Sonntage zwar nicht für notwendig und sinnvoll, kann mit der Sonntagsöffnung aber leben. Der Propst regt angesichts des steigenden Leerstandes zu gemeinsamen Überlegungen aller Beteiligten an, die Geschäfte auf andere Weise zu stärken und Neuansiedlungen zu fördern.

 

Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen hat keine Bedenken gegen die Sonntagsöffnung, solange die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (Anlage 6).

Die Evangelische Kirchengemeinde Schwelm verweist wie in den Vorjahren auf einen Grundsatzbeschluss des Presbyteriums aus 2005, wonach kein verkaufsoffener Sonntag befürwortet werden kann, da allen Beschäftigten die unbeschwerte Feier des Sonntags ermöglicht werden soll (Anlage 7).

 

Die Gewerkschaft Ver.di, Bezirk Südwestfalen, lehnt die beantragten Sonntagsöffnungen ebenfalls wieder ab (Anlage 8). Es wird dort die Auffassung vertreten, dass der jeweils vorgesehene Öffnungsbereich trotz der Abstriche gegenüber Vorjahren (Wegfall der Flächen jenseits des Bahnhofs) immer noch zu groß sei im Verhältnis zu den geplanten Veranstaltungen. Außerdem seien die im Antrag aufgeführte Beschreibung der Veranstaltungen, die räumliche Beschreibung und die Ermittlung der Besucherprognosen unzureichend.

 

Die Werbegemeinschaft wurde dazu um eine Stellungnahme gebeten und hat mit Schreiben vom 05.04.2023 weitergehende Angaben gemacht (Anlage 9). Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

Die Beschreibung der Trödelmärkte wurde dahingehend ergänzt, dass nun die laufenden Verkaufsmeter der Trödelstände angegeben wurden, und zwar mit 1.150 m, was laut WGS eine Verkaufsfläche von ca. 3.450 qm ergibt. Außerdem führt sie an, dass es sich bei dem Schwelmer Trödelmarkt um einen der flächengrößten Open-Air-Trödelmärkte in der Region handelt.

 

Das komplette Veranstaltungsgelände der Trödelmärkte (Wilhelmstraße, Parkplatz Wilhelmstraße, Moltkestraße, Schillerstraße und Parkplatz Schillerstraße) umfasst laut WGS ca. 8.360 qm. Geht man von einer Besucherzahl von 2 pro Quadratmeter aus, ergibt sich daraus die im Antrag angegebene Schätzung von 15.000 bis 20.000 Besuchern. Hinzu kommt, dass es sich über den Tag um wechselnde Personen handelt.

 

Für den Weihnachtsmarkt in der Fußgängerzone wird eine Fläche von 4.311 qm zugrunde gelegt. Abzüglich der Aufbauten ergibt sich eine Nettoveranstaltungsfläche von ca. 3.600 qm. Geht man von einer Besucherzahl von 2 pro Quadratmeter aus, ergibt sich daraus die im Antrag angegebene Schätzung von ca. 8.000 Besuchern, wenn man auch hierzu berücksichtigt, dass es sich über den Tag um wechselnde Personen handelt.

 

Die Besucherzahl von 2 pro qm begründet die WGS mit Abschätzungen aufgrund eines Berichts des Technisch-Wissenschaftlichen Beirats der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. Es handelt sich um eine Mischkalkulation aus Bereichen mit hohen Personendichten bis zu 4 Personen pro qm und Bereichen mit geringer Dichte.

 

Die Verwaltung schlägt im Ergebnis vor, die drei beantragten Verkaufssonntage freizugeben, da aus mindestens drei Gründen ein öffentliches Interesse daran besteht.

 

Die Trödelmärkte lösen erfahrungsgemäß immense Besucherströme aus. Aktuell wird die zu erwartende Besucherzahl von der WGS auf 15.000 bis 20.000 beziffert (siehe oben). Auch der Weihnachtsmarkt erfreut sich seit Jahren großer Beliebtheit und lockt ebenfalls stets einige Tausend Besucher an (geschätzt ca. 8.000). Die Öffnung der Verkaufsstellen stellt lediglich ein zusätzliches Angebot dar.

 

Um die gesetzliche Vorgabe der räumlichen Nähe einzuhalten, wird die Ladenöffnung wie oben geschildert nicht im gesamten Stadtgebiet erlaubt, siehe beigefügte Pläne (Anlagen 3 und 4).

 

Somit ist der in Punkt 1 geforderte Zusammenhang für die Ladenöffnung mit den Veranstaltungen gegeben.

 

Außerdem dienen diese öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen der Stärkung des Einzelhandels insbesondere gegenüber dem Onlinehandel und die Handlungsempfehlungen im Einzelhandelsgutachten der Stadt Schwelm aus 2018 sehen eine Fortführung dementsprechend ausdrücklich vor. Der Einzelhandel ist darauf angewiesen den Kunden besondere Einkaufserlebnisse zu vermitteln, da er nicht über den Preis konkurrieren kann.

 

Im Hinblick auf die steigenden Leerstände in der Innenstadt stellt die Sonntagsöffnung eine bewährte Methode der Lenkung von Besucherströmen und der Aufwertung des betroffenen Bereiches dar. Zusätzliche Maßnahmen werden in Ergänzung hierzu in der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes entwickelt.

 

Kaum ein anderes Ereignis ist gleichermaßen geeignet, den vielen Besuchern die Attraktivität der Stadt zu präsentieren. Sowohl für die Trödelmärkte als auch für den Weihnachtsmarkt ist Schwelm überregional bekannt.

 

Nicht zuletzt ist die Tatsache zu würdigen, dass die WGS mit Ihrem Antrag für drei Sonntage weit unterhalb der möglichen acht Sonntage bleibt. Hier ist zu erkennen, dass auch auf die Beschäftigten des Einzelhandels Rücksicht genommen wird.

 

Die Antragstellerin WGS beantragt den ersten Verkaufssonntag für den 07.05.2023 im Zusammenhang mit dem 91. Trödelmarkt. Um das formelle Bekanntgabeverfahren bis zu diesem Zeitpunkt abschließen zu können, muss der Rat in seiner Sitzung am 27.04.2023 eine Entscheidung treffen.

 

Eine frühere Erstellung der Vorlage war leider nicht möglich, da noch nicht alle Unterlagen vorlagen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss:

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat, die beiliegende „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von drei verkaufsoffenen Sonntagen 2023“ zu beschließen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat:

Die anliegende „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von drei verkaufsoffenen Sonntagen 2023“ wird beschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

Der Bürgermeister

I.V.

gez. Kauke