Sachverhalt:
Gemäß der §§ 36, 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) stellen die
Gemeinden Vorschlagslisten auf,
nach denen die Schöffinnen/Schöffen und Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen jeweils
für die Dauer von fünf Jahren
gewählt werden. Da die Amtszeit der bisherigen Schöffinnen/Schöffen und
Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen am
Die Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendhauptschöffinnen/-schöffen
sowie die Jugendhilfsschöffinnen/-schöffen
für das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Schwelm sowie für die Jugendkammer beim Landgericht
Hagen sind vom Jugendhilfeausschuss
aufzustellen. Schriftlich teilte
der Präsident des Landgerichtes Hagen mit, dass von der Stadt Schwelm - Jugendhilfeausschuss - mindestens 30 Personen,
und zwar Männer und Frauen in
der gleichen Anzahl, für das Amt der Jugendschöffinnen/-schöffn vorzuschlagen sind.
Die vorgeschlagenen Personen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2
Jugendgerichtsgesetz (JGG). Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die
Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 JGG).
In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen:
a)
Personen,
die gem. § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich:
- Personen, welche die Befähigung zur
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monate verurteilt wurden;
- Personen, gegen die ein
Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
b)
Personen,
die gem. § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollten, nämlich:
- Personen, die z.Z. der Aufstellung der
Vorschlagslisten für Schöffen das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- Personen, die das 70. Lebensjahr
vollendet haben, oder es bis zu Beginn der Amtsperiode vollendet haben würden;
- Personen, die z.Z. der Aufstellung der
Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;
- Personen, die wegen geistiger oder
körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall
geraten sind.
Zur Aufstellung der Vorschlagsliste wurde öffentlich aufgerufen. Dem
Ausschuss wird in der Sitzung die aktualisierte Liste vorgelegt. Sie umfasst
zum Zeitpunkt der
Vorlagenerstellung 6 Frauen und 7 Männer, die für das Amt vorgeschlagen werden können. Bei der vom
Präsidenten des Landgerichts Hagen angegebenen Personenzahl (je 15) handelt es sich um die
Mindestanforderung. Sollten sich nicht genügend Bewerber/innen finden, müssen
Personen benannt und verpflichtet
werden.
Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss schlägt die in der Anlage der Verwaltungsvorlage und der
Tischvorlage zur Sitzung aufgeführten
Personen für das Amt der Jugendhauptschöffinnen/-schöffen
sowie Jugendhilfsschöffinnen/-schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 vor und beauftragt
die Verwaltung weitere Personen zu benennen, sofern die Mindestanzahl von 30
Personen nicht erreicht worden ist.
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Der Bürgermeister In Vertretung gez. Kauke |