Sachverhalt:
Historie:
Die Stadt Schwelm
ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Schwelm, Flur 5, Flurstücke 295, 320
und 443 mit einer Größe von ca. 2.210 m². Die Fläche wird derzeit als
Containerstandort auf einem kleinen Teilstück des Flurstücks 443 genutzt. Der
Rest ist eine begrünte Böschung zwischen dem angrenzenden Firmengelände und der
Haßlinghauser Straße, ohne spezifische Nutzung.
Die
südöstlich der zu verkaufenden Fläche gelegene Firma bekundete über die
Wirtschaftsförderung der Stadt Schwelm Interesse am Erwerb von
Straßenbegleitgrün im Bereich der Haßlinghauser Straße, zwecks Errichtung einer
Lärmschutzwand. Die Hintergründe der geplanten Maßnahme werden in der
nichtöffentlichen Ergänzungsvorlage zu dieser Vorlage erläutert.
Südlich
des zu verkaufenden Geländes wurde bereits in 2009/2010 ein ähnlicher
Grünstreifen der Prinzenstraße an die hier kaufinteressierte Firma verkauft.
Planungsrechtliche
Darstellung:
Die Fläche ist im
Bebauungsplan 43 – Damm als Grünfläche in einem Gewerbegebiet festgesetzt.
Eine Bebauung der
Fläche mit einer Lärmschutzwand ist in Abstimmung mit der Bauordnung
voraussichtlich zulässig.
Neben der
Möglichkeit des Käufers zur Errichtung einer Lärmschutzwand würde hier eine
Bereinigung der Grundstücksverhältnisse der Flurstücke 320 und 443 erfolgen, da
diese teilweise Verkehrsflächen der angrenzenden Straßen, teilweise die
Grünfläche umfassen.
Vertragliche Verpflichtungen:
Der abzuschließende
Grundstückskaufvertrag soll eine Entwicklungsklausel enthalten, wonach der
Erwerber sich verpflichtet, den Bau der Lärmschutzwand binnen eines
angemessenen Zeitraums (rd. 48 Monate) ab Eigentumsübergang fertigzustellen.
Für den Fall der
Nichterfüllung wird eine Rückabwicklungsklausel zu Lasten des Käufers im
Vertrag verankert.
Da eine
Baugenehmigung für die Lärmschutzwand erforderlich ist, wird zunächst eine
Erklärung verfasst, wonach die Vertragsrahmenbedingungen beidseitig
festgehalten werden und nach Erteilung der Baugenehmigung der Käufer einen
entsprechenden Notarvertrag in Auftrag gibt.
Für den Fall, dass
vor Baubeginn festgestellt wird, dass die geplante Lärmschutzwand nicht
ausreichend ist, den geplanten Immissionsschutz effizient zu
gewährleisten, wird die Möglichkeit der
Rückabwicklung des Vertrages vereinbart.
Zur Sicherung des
Wertstoffcontainerstandortes im nordöstlichen Bereich des Grünstreifens, wird
der Stadt Schwelm für die Dauer der Aufrechterhaltung des Standortes eine
Nutzung zugesichert. Im Gegenzug übernimmt die Stadt Schwelm für die Fläche des
Wertstoffsammelplatzes weiterhin die Verkehrssicherung.
Weitere Details,
insbesondere der Kostenregelungen und finanziellen Auswirkungen, ergeben sich
aus der nicht-öffentlichen Ergänzungsvorlage 015/2023/1.
Beschlussvorschlag:
- Die in
der der Anlage zu dieser Vorlage dargestellte Fläche wird an die
südöstlich der zur verkaufenden Fläche liegenden Firma zwecks Bebauung mit
einer Lärmschutzwand veräußert.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen des Kaufvertrages sicherzustellen,
dass die Fläche ausschließlich für die geplante Bebauung, nach Maßgabe der
im Sachverhalt dargestellten Rahmenbedingungen, genutzt werden darf.
- Im
Vertrag wird die Überlassung des vorhandenen Wertstoffcontainerstandortes
zu Gunsten der Stadt eingeräumt.
|
Der Bürgermeister i.V. gez. Schweinsberg |