Sachverhalt:
Die Gemeinde
hat gem. § 95 Abs. 1 GO NRW zum Ende eines jeden Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des
Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
Den am 14.06.2022
von der Kämmerin aufgestellten und vom Bürgermeister bestätigten Entwurf des
Jahresabschlusses 2021 nebst Lagebericht und Anhang hat der Rat in der Sitzung
am 23.06.2022 zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet (SV
121/2022).
Nach § 102 GO NRW ist in die Prüfung des Jahresabschlusses die
Buchführung einzubeziehen. Sie hat sich darauf zu erstrecken, ob die
gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen und
sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist dabei so anzulegen,
dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des sich
ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage
der Gemeinde wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt
werden. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss
sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob
er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt.
Die örtliche
Rechnungsprüfung hat unter Beachtung dieser Maßgaben die Prüfung des
Jahresabschlusses 2021 durchgeführt und über Art und Umfang sowie über das
Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht erstellt. Dieser wurde mit
Sitzungsvorlage 222/2022 dem Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am
16.11.2022 zur Beratung vorgelegt. Der Prüfbericht kommt zu dem Ergebnis, dass
die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat.
Nach der
Beratung hat der Rechnungsprüfungsausschuss den einstimmigen Beschluss gefasst
den Prüfbericht zu übernehmen und diesen zum Bestandteil
seiner Erklärung gem. § 59 Abs. 3 GO NRW zu machen, wonach der
Rechnungsprüfungsausschuss schriftlich gegenüber dem Rat zu dem Ergebnis der
Jahresabschlussprüfung Stellung zu nehmen hat. Die
Stellungnahme ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt. In gleicher
Sitzung hat der Rechnungsprüfungsausschuss mit einstimmigem Beschluss erklärt,
dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und er den
Jahresabschluss und Lagebericht 2021
billigt (SV 223/2022).
Außerdem hat
er beschlossen (SV 224/2022) dem Rat die Feststellung des Jahresabschlusses und
die vorbehaltlose Entlastung des Bürgermeisters gem. § 96 Abs. 1 GO NRW zu
empfehlen.
Gleichzeitig mit der Feststellung des Jahresabschlusses und der
Entlastung des Bürgermeisters beschließt der Rat gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
über die Verwendung des Jahresüberschusses.
Gem. § 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW können der Ausgleichsrücklage
Jahres-überschüsse zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen
Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses
aufweist.
Dabei ist jedoch zunächst die Einschränkung des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW
zu beachten. Danach ist ein Jahresüberschuss, soweit in den Jahresabschlüssen
der letzten drei vorhergehenden Haushaltsjahre aufgrund entstandener
Fehlbeträge der Ergebnisrechnung die allgemeine Rücklage reduziert wurde,
insoweit zunächst der allgemeinen Rücklage zuzuführen. In den letzten drei
Jahren hat die Stadt Schwelm stets
Jahresüberschüsse erwirtschaftet. Insofern greift die Einschränkung des § 96
Abs. 1 Satz 3 GO NRW nicht.
Allerdings weist die allgemeine Rücklage zum Bilanzstichtag 31.12.2021
den gesetzlich geforderten Mindestbestand in Höhe von 3 % der Bilanzsumme nicht
auf.
Berechnung der Restriktion aus
§ 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW:
5.336.577,56 € ./. (194.457.800,78 € * 3 %) = -497.156,46 €
Insofern sollte der Jahresüberschuss 2021 zunächst in Höhe von 497.156,46
€ als gesetzlich geforderte Mindestzuführung der allgemeinen Rücklage und der
Restbetrag in Höhe von 2.399.403,44 € der flexibel einsetzbaren
Ausgleichsrücklage zugeführt werden.
Nach Vornahme der Zuführungsbuchungen hätte die allgemeine Rücklage einen
neuen Bestand in Höhe von 5.833.734,02 € und die Ausgleichsrücklage einen neuen
Bestand in Höhe von 7.705.255,71 €.
Der geprüfte Entwurf des Jahresabschlusses 2021 ist dieser Vorlage als Anlage
2 beigefügt. Auf Wunsch können zusätzlich Papierexemplare zur Verfügung
gestellt werden.
Beschlussvorschlag:
- Der
Jahresabschluss 2021 der Stadt Schwelm wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW mit einer
Bilanzsumme in Höhe von 194.457.800,78 € und einem Jahresüberschuss in
Höhe von 2.896.559,90 € festgestellt.
- Der im
Haushaltsjahr 2021 entstandene Jahresüberschuss von insgesamt 2.896.559,90
€ wird zu 497.156,46 € der allgemeinen Rücklage und zu 2.399.403,44 € der
Ausgleichsrücklage zugeführt.
- Dem
Bürgermeister wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW für den Jahresabschluss
2021 die uneingeschränkte Entlastung erteilt.
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Der Bürgermeister Im Auftrag |