Betreff
Feststellung des Jahresabschlusses 2021 der Stadt Schwelm
Vorlage
246/2022
Aktenzeichen
FB 111
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde hat gem. § 95 Abs. 1 GO NRW zum Ende eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.

 

Den am 14.06.2022 von der Kämmerin aufgestellten und vom Bürgermeister bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 2021 nebst Lagebericht und Anhang hat der Rat in der Sitzung am 23.06.2022 zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet (SV 121/2022).

 

Nach § 102 GO NRW ist in die Prüfung des Jahresabschlusses die Buchführung einzubeziehen. Sie hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist dabei so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des sich ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und

Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt.

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat unter Beachtung dieser Maßgaben die Prüfung des Jahresabschlusses 2021 durchgeführt und über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht erstellt. Dieser wurde mit Sitzungsvorlage 222/2022 dem Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 16.11.2022 zur Beratung vorgelegt. Der Prüfbericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat.

 

Nach der Beratung hat der Rechnungsprüfungsausschuss den einstimmigen Beschluss gefasst den Prüfbericht zu übernehmen und diesen zum Bestandteil seiner Erklärung gem. § 59 Abs. 3 GO NRW zu machen, wonach der Rechnungsprüfungsausschuss schriftlich gegenüber dem Rat zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung Stellung zu nehmen hat. Die Stellungnahme ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt. In gleicher Sitzung hat der Rechnungsprüfungsausschuss mit einstimmigem Beschluss erklärt, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und er den Jahresabschluss  und Lagebericht 2021 billigt (SV 223/2022).

 

Außerdem hat er beschlossen (SV 224/2022) dem Rat die Feststellung des Jahresabschlusses und die vorbehaltlose Entlastung des Bürgermeisters gem. § 96 Abs. 1 GO NRW zu empfehlen.

 

Gleichzeitig mit der Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung des Bürgermeisters beschließt der Rat gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW über die Verwendung des Jahresüberschusses.

 

Gem. § 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW können der Ausgleichsrücklage Jahres-überschüsse zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses aufweist.

Dabei ist jedoch zunächst die Einschränkung des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW zu beachten. Danach ist ein Jahresüberschuss, soweit in den Jahresabschlüssen der letzten drei vorhergehenden Haushaltsjahre aufgrund entstandener Fehlbeträge der Ergebnisrechnung die allgemeine Rücklage reduziert wurde, insoweit zunächst der allgemeinen Rücklage zuzuführen. In den letzten drei Jahren hat die Stadt Schwelm stets Jahresüberschüsse erwirtschaftet. Insofern greift die Einschränkung des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW nicht.

 

Allerdings weist die allgemeine Rücklage zum Bilanzstichtag 31.12.2021 den gesetzlich geforderten Mindestbestand in Höhe von 3 % der Bilanzsumme nicht auf.

 

Berechnung der Restriktion aus § 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW:

 

5.336.577,56 € ./. (194.457.800,78 € * 3 %) = -497.156,46 €

 

Insofern sollte der Jahresüberschuss 2021 zunächst in Höhe von 497.156,46 € als gesetzlich geforderte Mindestzuführung der allgemeinen Rücklage und der Restbetrag in Höhe von 2.399.403,44 € der flexibel einsetzbaren Ausgleichsrücklage zugeführt werden. 

 

Nach Vornahme der Zuführungsbuchungen hätte die allgemeine Rücklage einen neuen Bestand in Höhe von 5.833.734,02 € und die Ausgleichsrücklage einen neuen Bestand in Höhe von 7.705.255,71 €.

 

Der geprüfte Entwurf des Jahresabschlusses 2021 ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Auf Wunsch können zusätzlich Papierexemplare zur Verfügung gestellt werden.

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Jahresabschluss 2021 der Stadt Schwelm wird  gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW mit einer Bilanzsumme in Höhe von 194.457.800,78 € und einem Jahresüberschuss in Höhe von 2.896.559,90 € festgestellt.

 

  1. Der im Haushaltsjahr 2021 entstandene Jahresüberschuss von insgesamt 2.896.559,90 € wird zu 497.156,46 € der allgemeinen Rücklage und zu 2.399.403,44 € der Ausgleichsrücklage zugeführt.

 

  1. Dem Bürgermeister wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW für den Jahresabschluss 2021 die uneingeschränkte Entlastung erteilt.

 

 


 

 

 

 

 

Der Bürgermeister

Im Auftrag
gez. Mollenkott