Betreff
Rückführung des Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens des Kommunalunternehmens „Technische Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts“ („TBS AöR“) auf die Stadt Schwelm

a) Beschluss über eine Empfehlung an den Rat der Stadt Schwelm und über die Aufhebung der Friedhofs- und Gebührensatzung und Entgeltordnung (nur Verwaltungsrat)
b) Beschluss über den teilweisen Übergang des Vermögens der TBS AöR auf die Stadt Schwelm mit Wirkung zum 01.01.2023 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, die Satzungsänderung der TBS AöR, den Erlass neuer Satzungen für rückgeführtes Friedhofswesen und Zustimmung zu allen mit der Rückführung des Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens auf die Stadt Schwelm einhergehenden notwendigen Maßnahmen(nur Rat)
Vorlage
238/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die vorgenannten Beschlussvorschläge beruhen auf folgenden Erwägungen:

1.    Ausführungen zur Ausgangslage

 

Die Technische Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt des öffentlichen Rechts („TBS AöR“) ist seit dem Jahre 2004 ein selbstständiges Unternehmen der Stadt Schwelm (Kommunalunternehmen) in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114a GO NRW. Die Tätigkeitsbereiche der TBS AöR untergliedern sich in einen hoheitlichen gebührenfinanzierten Aufgabenbereich (Gebührenbereich) einschließlich des Friedhofswesens und einen (nicht-gebührenfinanzierten) Aufgabenbereich (Dienstleistungsbereich).

Im Rahmen des Gebührenbereichs übernimmt die TBS AöR Aufgaben betreffend die Abwasser- und Abfallbeseitigung im Stadtgebiet, die Straßenreinigung und den Winterdienst sowie bisher auch den Bau, die Pflege und die Verwaltung der städtischen Einrichtung Friedhof.

Im Dienstleistungsbereich übernimmt die TBS AöR bisher Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge und Er- bzw. Unterhaltung der öffentlich-rechtlichen Infrastruktur durch beispielsweise die Wahrnehmung von Straßenbau- und Straßenunterhaltungsangelegenheiten, die Straßenbeleuchtung, die Pflege der städtische Grünflächen, Spielplätze, Sportanlagen und Forste (Stadtgrün), den Gewässerbau und die Gewässerunterhaltung in der Stadt Schwelm, die Vorbereitung des Abwasserbeseitigungskonzeptes, die Wartung und Instandsetzung städtischer Fahrzeuge und Geräte. Dieser Aufgabenbereich wird bislang durch Entgelte der Stadt Schwelm finanziert.


 

2.    Handlungsbedarf und Vorbefassung des Rates der Stadt Schwelm

 

Infolge der Einführung des § 2b UStG n.F. besteht zur Vermeidung einer ab dem 1. Januar 2023 eintretenden Mehrbelastung der Stadt Schwelm aus von der TBS AöR in Rechnung zu stellenden Umsatzsteuer für Dienstleistungen Handlungsbedarf dahingehend, dass der Dienstleistungsbereich und – aufgrund des Sachzusammenhangs mit der Grünflächenpflege – das Friedhofswesen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, hilfsweise im Wege der Einzelrechtsnachfolge, auf die Stadt Schwelm zurückgeführt werden.

Diesbezüglich wurde bereits am 1. Juli 2021 der Beschluss des Rates der Stadt Schwelm über die Grundsatzentscheidung über die Umstrukturierung der TBS basierend auf der Beschlussvorlage der TBS AöR Nr. 052/2021/1 gefasst.

 

3.    Übersicht über den Übergang der Aktiva/Passiva und Verträge auf die Stadt Schwelm

 

Im Zuge der Umstrukturierung werden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, hilfsweise im Wege der Einzelrechtsnachfolge, die dem zurückzuübertragenden Dienstleistungsbereich und Friedhofswesen zuzuordnenden Aktiva und Passiva der TBS AöR sowie die entsprechenden Vertragsverhältnisse auf die Stadt Schwelm mit Wirkung zum Übertragungsstichtag 01.01.2023, 0:00 Uhr übertragen werden.

Die Angabe der Buchwerte zum 31.12.2021 soll hierbei die Größenordnung verdeutlichen. Die konkreten Werte zum Übertragungsstichtag sind noch zu ermitteln.

 

a)    Anlagevermögen

In diesem Sinne werden folgende Gegenstände des Anlagevermögens der TBS gemäß dem Anlagenkonvolut 1 auf die Stadt Schwelm übertragen:

1)    Diverse IT-Ausstattung inklusive Software (Buchwert Stand 31.12.2021: ca. TEUR 24);

2)    Technische Anlagen und Maschinen inkl. Fahrzeuge sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung des Dienstleistungsbereichs (Buchwert Stand 31.12.2021: ca. TEUR 441);

3)    städtische Friedhöfe einschließlich Friedhofsgelände Oehde und Linderhausen inkl. Betriebs- und Geschäftsausstattung, Software, technische Anlagen und Maschinen des Friedhofswesens (Buchwert Stand 31.12.2021: ca. TEUR 1.145); und

4)    Betriebsgelände Wiedenhaufe (Grundstück mit und ohne Bauten, Möblierung) (Buchwert Stand 31.12.2021: ca. TEUR 1.537);

 

Im Rahmen des Anlagevermögens wird insbesondere folgender Grundbesitz der TBS AöR auf die Stadt Schwelm zurückübertragen.

1)  Gebäude- und Freifläche, Wiedenhaufe 9, 11, Gemarkung Schwelm, Flur 1, Flurstück 929 (Betriebsgrundstück der TBS AöR)

2)  Gebäude- und Freifläche, Barmer Straße 56a, Gemarkung Schwelm, Flur 16, Flurstück 96 (Betriebsgrundstück der TBS AöR)

3)  Friedhof Linderhausen, Lindenbergerstraße 82, 58332 Schwelm, Gemarkung Linderhausen, Flur 4, Flurstück 160, (Friedhof Linderhausen)

4)  Friedhof Oehde, Barmer Straße 56a, 58332 Schwelm, Gemarkung Schwelm, Flur 16, Flurstück 96 (Friedhof Oehde)

 

b)   Umlaufvermögen

Das auf die Stadt Schwelm zu übertragende Umlaufvermögen umfasst Vorräte an Rohstoffen und Grabmale (Buchwert Stand 31.12.2021: ca. TEUR 30).

 

c)    Rückstellungen

Die gegenüber dem auf die Stadt Schwelm übergehenden Personal des Dienstleistungsbereichs und des Friedhofswesens bestehenden Pensionsverpflichtungen, Urlaubsrückstände, Jubiläumsverpflichtungen, usw. werden von der Stadt Schwelm übernommen. Hierfür bestanden zum 31.12.2021 Rückstellungen in Höhe von ca. TEUR 1.500. Diese beinhalten Pensionsrückstellungen in Höhe von ca. TEUR 964, Urlaubsrückstellungen in Höhe von ca. TEUR 23, Jubiläumsrückstellungen in Höhe von ca. TEUR 5, Rückstellungen Altersteilzeit in Höhe von ca. TEUR 54 und Beihilferückstellungen in Höhe von ca. TEUR 383.

 

d)   Passiver Rechnungsabgrenzungsposten

Der zum Übertragungsstichtag bestehende passive Rechnungsabgrenzungsposten bzgl. der Friedhofsgebühren wird von der Stadt Schwelm übernommen (Buchwert zum 31.12.2021 ca. TEUR 2.100).

 

e)    Anstellungs- und sonstige Vertragsverhältnisse

Im Zuge der Rückübertragung des Dienstleistungsbereichs und des Friedhofswesens, werden auch die in diesen Bereichen tätigen Mitarbeiter auf die Stadt Schwelm übergeleitet. Das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stadt Schwelm überzuleitende Personal umfasst insgesamt 40 Mitarbeiter und setzt sich wie folgt zusammen:

Ø  23 Mitarbeiter des Dienstleistungsbereichs Stadtgrün,

Ø  5 Mitarbeiter des Dienstleistungsbereichs Straßenbau,

Ø  2 Mitarbeiter des Dienstleistungsbereichs Straßenbeleuchtung,

Ø  4 Mitarbeiter des Dienstleistungsbereichs Fuhrpark/Kfz-Werkstatt sowie

Ø  6 Mitarbeiter des Bereichs Friedhof.

 

Die Stadt Schwelm tritt zudem mit allen Rechten und Pflichten in sämtliche sonstigen dem rückübertragenen Dienstleistungsbereich und dem Friedhofswesen zuzuordnenden Vertragsverhältnisse ein (insbesondere Softwareverträge, Pachtverträge, Mietverträge und Wartungsverträge).

 

4.    Begründung der Beschlussvorlage des Verwaltungsrates

 

a)    Zuständigkeit des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat ist gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 1 der Satzung der Stadt Schwelm für das Kommunalunternehmen „Technische Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts“ zur Aufhebung der Friedhofs- und Gebührensatzung und der Entgeltordnung für Sonderleistungen der Stadt Schwelm durch die TBS zuständig ist.

b)   Aufhebung der Friedhofs- und Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe und der Entgeltordnung für Sonderleistungen der Stadt Schwelm durch die TBS

Die Aufhebung der Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm vom 15.12.2008 (in der Fassung des 4. Nachtrages vom 30.11.2021), der Gebührensatzung für die Kommunalen Friedhöfe in Schwelm vom 03.12.2020 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 30.11.2021 und der Entgeltordnung für Sonderleistungen der Stadt Schwelm durch die Technischen Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts vom 11.07.2017, erfolgt jeweils mit Wirkung zum 01.01.2023, 0:00 Uhr, vgl. Entwürfe in den Anlagen 2 bis 4.

 

5.    Begründung der Beschlussvorlage des Rates der Stadt Schwelm

 

a)    Zuständigkeit des Rats der Stadt Schwelm

Die Beschlusskompetenz des Rats der Stadt Schwelm für die Änderung der Satzung der Stadt Schwelm für das Kommunalunternehmen „Technische Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts“ und allen im Rahmen der Rückführung des Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens erforderlichen Maßnahmen ergibt sich aus § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f), § 7 GO NRW und aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine wesentliche Maßnahme für die TBS AöR handelt.

b)   Änderung der Satzung

Die Satzung der Stadt Schwelm für das Kommunalunternehmen „Technische Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts“ wird zum Zwecke der Rückführung des Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens auf die Stadt Schwelm entsprechend dem beigefügten Satzungsentwurf in Anlage 5 geändert werden. Sie tritt zum 01.01.2023, 0:00 Uhr, in Kraft. Zur Verdeutlichung der Änderungen wird eine Synopse der alten und neuen Satzung in Anlage 6 beigefügt.

Die Änderung der Satzung betrifft insbesondere § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung der Stadt Schwelm für das Kommunalunternehmen „Technische Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts“, der bestimmt:

§ 2

Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck)

1)        „Aufgaben der Anstalt sind

a)     die Beseitigung des Abfalls und Abwassers im Stadtgebiet und insbesondere Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der dazu notwendigen Anlagen, sowie

b)     die Reinigung der Straßen und der Winterdienst.

 

2)      Die Stadt Schwelm überträgt der Anstalt gemäß § 114a Abs. 3 Satz 1 GO NRW die Aufgaben aus Absatz 1 mit materiell-rechtlicher Wirkung zur eigenverantwortlichen Erfüllung als eigene Aufgaben. Diesbezüglich werden auf die Anstalt die hoheitlichen Aufgaben der Stadt Schwelm übertragen, welche insbesondere folgende sind:

a)    die Pflicht zur Abwasserbeseitigung gemäß §§ 52 ff. Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der jeweils gültigen Fassung, unberührt davon bleiben Rechte und Pflichten des Rates der Stadt Schwelm im Zusammenhang mit der Erstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes,

b)    die Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) in der jeweils gültigen Fassung,

c)    die Erfüllung der Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne von § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie §§ 5 ff. Landesabfallgesetz (LAbfG NRW) in der jeweils gültigen Fassung“

Aus Anlass der Satzungsänderung wurden redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die Mustersatzung für Anstalten des öffentlichen Rechts in NRW vorgenommen.

c)    Erlass einer neuen Friedhofs- und Gebührensatzung und Entgeltordnung für Sonderleistungen

Als weitere mit der Rückführung des Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens erforderliche Maßnahme ist der Erlass einer neuen Friedhofs- und Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe sowie Entgeltordnung für Sonderleistungen der Stadt Schwelm mit Wirkung zum 01.01.2023, 0:00 Uhr, vgl. Anlagen 2 bis 4.

d)   Zum Abschluss des Personalüberleitungsvertrages und Mietvertrages

Als mit der Rückführung des Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens erforderliche Maßnahme geht insbesondere die Überleitung des diese Bereiche betreffenden Personals auf die Stadt Schwelm einher.

Zudem ist mit der Rückführung des Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens der Abschluss eines Mietvertrages betreffend die Weiternutzung der Flächen des Betriebsgeländes Wiedenhaufe durch die TBS AöR erforderlich.

 

6.    Keine Anzeigepflicht gegenüber Aufsichtsbehörde, aber Informationsobliegenheit

 

Der Ratsbeschluss steht zwar nicht unter dem Vorbehalt der Bestätigung der Anzeige durch die Aufsichtsbehörde. Allerdings ist die Aufsichtsbehörde (hier: Ennepe-Ruhr-Kreis) über die Entscheidung des Rates über die Änderung der Satzung und alle hiermit einhergehenden erforderlichen Maßnahmen zu informieren.

 



Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):

 

1.    Der Verwaltungsrat empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, der Änderung der Satzung der Stadt Schwelm für das Kommunalunternehmen „Technische Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts“ gemäß der beigefügten angepassten Satzung sowie allen mit der Rückführung des Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens auf die Stadt Schwelm einhergehenden erforderlichen Maßnahmen zuzustimmen.

 

2.    Der Verwaltungsrat der TBS AöR hebt jeweils mit Wirkung zum 01.01.2023, 0.00 Uhr

a)         die Friedhofssatzung der TBS AöR für die städtischen Friedhöfe in Schwelm vom 15.12.2008 (in der Fassung des 4. Nachtrages vom 30.11.2021)

b)        die Gebührensatzung der TBS AöR für die Kommunalen Friedhöfe in Schwelm vom 03.12.2020 (in der Fassung des 1. Nachtrages vom 30.11.2021) und

c)      die Entgeltordnung der TBS AöR für Sonderleistungen der Stadt Schwelm durch die Technischen Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts vom 11.07.2017

auf.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):

 

Vor dem Hintergrund der Rückführung des Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens auf die Stadt Schwelm mit Wirkung zum 01.01.2023 beschließt der Rat der Stadt Schwelm folgendes:

 

1.         Das Vermögen der TBS AöR betreffend

a)  den Dienstleistungsbereich (Straßenbau- und Straßenunterhaltung; Straßenbeleuchtung; Pflege der städtischen Grünflächen, Spielplätze, Sportanlagen und Forste; Kfz-Werkstatt (Wartung und Instandsetzung städtischer Fahrzeuge und Geräte), Vorhalten notwendiger Infrastruktur) inklusive den Betriebsgrundstücken Wiedenhaufe 9, 11 und Barmer Straße 56a und

b) das Friedhofswesen (Betrieb und Unterhaltung der städtischen Friedhöfe) inklusive des diesem zuzuordnenden Grundbesitzes

geht - unter Fortbestand der TBS AöR im Übrigen - mit Wirkung zum Stichtag 01.01.2023, 0:00 Uhr als Gesamtheit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit seinem zu diesem Stichtag vorhandenen Bestand zum Buchwert auf die Stadt Schwelm über, das heißt mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie sämtlichen, den übertragenen Bereichen zuzuordnenden Beschäftigungs- und sonstigen Vertragsverhältnissen. Die Stadt Schwelm tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten des übertragenen Dienstleistungsbereichs und des Friedhofswesens ein.

 

2.         Die Satzung der Stadt Schwelm für das Kommunalunternehmen „Technische Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts“ wird gemäß der beigefügten angepassten Satzung geändert.

 

3.         Es werden folgende neue Satzungen mit Wirkung zum 01.01.2023 erlassen:

a.    Friedhofssatzung gemäß Anlage 2

b.    Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe gemäß Anlage 3

c.    Entgeltordnung für Sonderleistungen der Stadt Schwelm gemäß Anlage 4

 

4.             Der Rat der Stadt Schwelm erteilt der Verwaltung seine Zustimmung zur Umsetzung aller weiteren erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der unter Ziffer 1 beschlossenen Rückführung des Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens. Dies umfasst den Abschluss eines Personalüberleitungsvertrages betreffend die überzuleitenden Mitarbeiter, Abschluss eines Mietvertrages betreffend die Weiternutzung von Flächen des Betriebsgeländes Wiedenhaufe zwischen der Stadt Schwelm und der TBS AöR sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Übertragung des den zurückübertragenden Bereichen zuzuordnenden Vermögens.

 


 

 

Der Bürgermeister

gez. i. V. Schweinsberg