a) Beschluss über eine Empfehlung an den Rat der Stadt Schwelm und über die Aufhebung der Friedhofs- und Gebührensatzung und Entgeltordnung (nur Verwaltungsrat)
b) Beschluss über den teilweisen Übergang des Vermögens der TBS AöR auf die Stadt Schwelm mit Wirkung zum 01.01.2023 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, die Satzungsänderung der TBS AöR, den Erlass neuer Satzungen für rückgeführtes Friedhofswesen und Zustimmung zu allen mit der Rückführung des Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens auf die Stadt Schwelm einhergehenden notwendigen Maßnahmen(nur Rat)
Sachverhalt:
Die vorgenannten Beschlussvorschläge beruhen auf folgenden Erwägungen:
1. Ausführungen zur Ausgangslage
Die Technische Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt des öffentlichen
Rechts („TBS AöR“) ist seit dem Jahre 2004 ein selbstständiges Unternehmen der
Stadt Schwelm (Kommunalunternehmen) in der Rechtsform einer Anstalt des
öffentlichen Rechts gemäß § 114a GO NRW. Die Tätigkeitsbereiche der TBS AöR
untergliedern sich in einen hoheitlichen gebührenfinanzierten Aufgabenbereich
(Gebührenbereich) einschließlich des Friedhofswesens und einen
(nicht-gebührenfinanzierten) Aufgabenbereich (Dienstleistungsbereich).
Im Rahmen des Gebührenbereichs übernimmt die TBS AöR Aufgaben betreffend
die Abwasser- und Abfallbeseitigung im Stadtgebiet, die Straßenreinigung und
den Winterdienst sowie bisher auch den Bau, die Pflege und die Verwaltung der
städtischen Einrichtung Friedhof.
Im Dienstleistungsbereich übernimmt die TBS AöR bisher Aufgaben der
öffentlichen Daseinsvorsorge und Er- bzw. Unterhaltung der öffentlich-rechtlichen
Infrastruktur durch beispielsweise die Wahrnehmung von Straßenbau- und
Straßenunterhaltungsangelegenheiten, die Straßenbeleuchtung, die Pflege der
städtische Grünflächen, Spielplätze, Sportanlagen und Forste (Stadtgrün), den
Gewässerbau und die Gewässerunterhaltung in der Stadt Schwelm, die Vorbereitung
des Abwasserbeseitigungskonzeptes, die Wartung und Instandsetzung städtischer
Fahrzeuge und Geräte. Dieser Aufgabenbereich wird bislang durch Entgelte der
Stadt Schwelm finanziert.
2. Handlungsbedarf und Vorbefassung des
Rates der Stadt Schwelm
Infolge der
Einführung des § 2b UStG n.F. besteht zur Vermeidung einer ab dem 1. Januar
2023 eintretenden Mehrbelastung der Stadt Schwelm aus von der TBS AöR in
Rechnung zu stellenden Umsatzsteuer für Dienstleistungen Handlungsbedarf
dahingehend, dass der Dienstleistungsbereich und – aufgrund des
Sachzusammenhangs mit der Grünflächenpflege – das Friedhofswesen im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge, hilfsweise im Wege der Einzelrechtsnachfolge, auf die Stadt
Schwelm zurückgeführt werden.
Diesbezüglich
wurde bereits am 1. Juli 2021 der Beschluss des Rates der Stadt Schwelm über
die Grundsatzentscheidung über die Umstrukturierung der TBS basierend auf der
Beschlussvorlage der TBS AöR Nr. 052/2021/1 gefasst.
3. Übersicht über den Übergang der
Aktiva/Passiva und Verträge auf die Stadt Schwelm
Im Zuge der
Umstrukturierung werden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, hilfsweise im Wege
der Einzelrechtsnachfolge, die dem zurückzuübertragenden Dienstleistungsbereich
und Friedhofswesen zuzuordnenden Aktiva und Passiva der TBS AöR sowie die
entsprechenden Vertragsverhältnisse auf die Stadt Schwelm mit Wirkung zum
Übertragungsstichtag 01.01.2023, 0:00 Uhr übertragen werden.
Die Angabe der
Buchwerte zum 31.12.2021 soll hierbei die Größenordnung verdeutlichen. Die
konkreten Werte zum Übertragungsstichtag sind noch zu ermitteln.
a) Anlagevermögen
In diesem Sinne werden folgende Gegenstände
des Anlagevermögens der TBS gemäß dem Anlagenkonvolut 1 auf die
Stadt Schwelm übertragen:
1)
Diverse
IT-Ausstattung inklusive Software (Buchwert Stand 31.12.2021: ca. TEUR 24);
2)
Technische
Anlagen und Maschinen inkl. Fahrzeuge sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung
des Dienstleistungsbereichs (Buchwert Stand 31.12.2021: ca. TEUR 441);
3)
städtische
Friedhöfe einschließlich Friedhofsgelände Oehde und Linderhausen inkl.
Betriebs- und Geschäftsausstattung, Software, technische Anlagen und Maschinen
des Friedhofswesens (Buchwert Stand 31.12.2021: ca. TEUR 1.145); und
4) Betriebsgelände Wiedenhaufe (Grundstück mit und ohne Bauten, Möblierung)
(Buchwert Stand 31.12.2021: ca. TEUR 1.537);
Im Rahmen des Anlagevermögens wird
insbesondere folgender Grundbesitz der TBS AöR auf die Stadt Schwelm
zurückübertragen.
1) Gebäude-
und Freifläche, Wiedenhaufe 9, 11, Gemarkung Schwelm, Flur 1, Flurstück 929
(Betriebsgrundstück der TBS AöR)
2) Gebäude-
und Freifläche, Barmer Straße 56a, Gemarkung Schwelm, Flur 16, Flurstück 96
(Betriebsgrundstück der TBS AöR)
3) Friedhof
Linderhausen, Lindenbergerstraße 82, 58332 Schwelm, Gemarkung Linderhausen,
Flur 4, Flurstück 160, (Friedhof Linderhausen)
4) Friedhof Oehde, Barmer Straße 56a, 58332
Schwelm, Gemarkung Schwelm, Flur 16, Flurstück 96 (Friedhof Oehde)
b) Umlaufvermögen
Das auf die Stadt Schwelm zu übertragende
Umlaufvermögen umfasst Vorräte an Rohstoffen und Grabmale (Buchwert Stand
31.12.2021: ca. TEUR 30).
c) Rückstellungen
Die gegenüber dem auf die Stadt Schwelm
übergehenden Personal des Dienstleistungsbereichs und des Friedhofswesens
bestehenden Pensionsverpflichtungen, Urlaubsrückstände,
Jubiläumsverpflichtungen, usw. werden von der Stadt Schwelm übernommen. Hierfür
bestanden zum 31.12.2021 Rückstellungen in Höhe von ca. TEUR 1.500. Diese
beinhalten Pensionsrückstellungen in Höhe von ca. TEUR 964,
Urlaubsrückstellungen in Höhe von ca. TEUR 23, Jubiläumsrückstellungen in Höhe
von ca. TEUR 5, Rückstellungen Altersteilzeit in Höhe von ca. TEUR 54 und
Beihilferückstellungen in Höhe von ca. TEUR 383.
d) Passiver Rechnungsabgrenzungsposten
Der zum Übertragungsstichtag bestehende
passive Rechnungsabgrenzungsposten bzgl. der Friedhofsgebühren wird von der
Stadt Schwelm übernommen (Buchwert zum 31.12.2021 ca. TEUR 2.100).
e)
Anstellungs-
und sonstige Vertragsverhältnisse
Im Zuge der Rückübertragung des Dienstleistungsbereichs
und des Friedhofswesens, werden auch die in diesen Bereichen tätigen
Mitarbeiter auf die Stadt Schwelm übergeleitet. Das im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf die Stadt Schwelm überzuleitende Personal umfasst
insgesamt 40 Mitarbeiter und setzt sich wie folgt zusammen:
Ø
23
Mitarbeiter des Dienstleistungsbereichs Stadtgrün,
Ø
5
Mitarbeiter des Dienstleistungsbereichs Straßenbau,
Ø
2
Mitarbeiter des Dienstleistungsbereichs Straßenbeleuchtung,
Ø
4
Mitarbeiter des Dienstleistungsbereichs Fuhrpark/Kfz-Werkstatt sowie
Ø
6
Mitarbeiter des Bereichs Friedhof.
Die Stadt Schwelm tritt zudem mit allen
Rechten und Pflichten in sämtliche sonstigen dem rückübertragenen
Dienstleistungsbereich und dem Friedhofswesen zuzuordnenden
Vertragsverhältnisse ein (insbesondere Softwareverträge, Pachtverträge,
Mietverträge und Wartungsverträge).
4. Begründung der Beschlussvorlage des Verwaltungsrates
a)
Zuständigkeit des Verwaltungsrates
Der
Verwaltungsrat ist gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 1 der Satzung der Stadt
Schwelm für das Kommunalunternehmen „Technische Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt
öffentlichen Rechts“ zur Aufhebung der Friedhofs- und Gebührensatzung und der
Entgeltordnung für Sonderleistungen der Stadt Schwelm durch die TBS zuständig
ist.
b) Aufhebung der Friedhofs- und Gebührensatzung für die
kommunalen Friedhöfe und der Entgeltordnung für Sonderleistungen der Stadt
Schwelm durch die TBS
Die Aufhebung der Friedhofssatzung für die
städtischen Friedhöfe in Schwelm vom 15.12.2008 (in der Fassung des 4.
Nachtrages vom 30.11.2021), der Gebührensatzung für die Kommunalen Friedhöfe in
Schwelm vom 03.12.2020 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 30.11.2021 und der
Entgeltordnung für Sonderleistungen der Stadt Schwelm durch die Technischen
Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts vom 11.07.2017, erfolgt
jeweils mit Wirkung zum 01.01.2023,
0:00 Uhr, vgl. Entwürfe in den Anlagen 2 bis 4.
5. Begründung der Beschlussvorlage des Rates der Stadt
Schwelm
a) Zuständigkeit des Rats der Stadt Schwelm
Die
Beschlusskompetenz des Rats der Stadt Schwelm für die Änderung der Satzung der
Stadt Schwelm für das Kommunalunternehmen „Technische Betriebe der Stadt
Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts“ und allen im Rahmen der Rückführung des
Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens erforderlichen Maßnahmen ergibt
sich aus § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f), § 7 GO NRW und aufgrund der
Tatsache, dass es sich um eine wesentliche Maßnahme für die TBS AöR handelt.
b) Änderung der Satzung
Die Satzung der
Stadt Schwelm für das Kommunalunternehmen „Technische Betriebe der Stadt
Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts“ wird zum Zwecke der Rückführung des
Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens auf die Stadt Schwelm entsprechend
dem beigefügten Satzungsentwurf in Anlage 5 geändert werden. Sie
tritt zum 01.01.2023, 0:00 Uhr, in Kraft. Zur Verdeutlichung der Änderungen
wird eine Synopse der alten und neuen Satzung in Anlage 6 beigefügt.
Die Änderung der
Satzung betrifft insbesondere § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung der Stadt Schwelm
für das Kommunalunternehmen „Technische Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt
öffentlichen Rechts“, der bestimmt:
§ 2
Gegenstand des Kommunalunternehmens
(Anstaltszweck)
1)
„Aufgaben
der Anstalt sind
a)
die
Beseitigung des Abfalls und Abwassers im Stadtgebiet und insbesondere Planung,
Bau, Betrieb und Unterhaltung der dazu notwendigen Anlagen, sowie
b)
die
Reinigung der Straßen und der Winterdienst.
2)
Die
Stadt Schwelm überträgt der Anstalt gemäß § 114a Abs. 3 Satz 1 GO NRW die
Aufgaben aus Absatz 1 mit materiell-rechtlicher Wirkung zur
eigenverantwortlichen Erfüllung als eigene Aufgaben. Diesbezüglich werden auf
die Anstalt die hoheitlichen Aufgaben der Stadt Schwelm übertragen, welche
insbesondere folgende sind:
a)
die
Pflicht zur Abwasserbeseitigung gemäß §§ 52 ff. Landeswassergesetz
Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der jeweils gültigen Fassung, unberührt davon
bleiben Rechte und Pflichten des Rates der Stadt Schwelm im Zusammenhang mit
der Erstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes,
b)
die
Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes im Sinne der Bestimmungen
des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) in der
jeweils gültigen Fassung,
c)
die
Erfüllung der Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne
von § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie §§ 5 ff. Landesabfallgesetz
(LAbfG NRW) in der jeweils gültigen Fassung“
Aus Anlass
der Satzungsänderung wurden redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die
Mustersatzung für Anstalten des öffentlichen Rechts in NRW vorgenommen.
c) Erlass einer neuen Friedhofs- und Gebührensatzung und
Entgeltordnung für Sonderleistungen
Als weitere mit der Rückführung des
Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens erforderliche Maßnahme ist der
Erlass einer neuen Friedhofs- und Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe
sowie Entgeltordnung für Sonderleistungen der Stadt Schwelm mit Wirkung zum
01.01.2023, 0:00 Uhr, vgl. Anlagen 2 bis 4.
d) Zum Abschluss des Personalüberleitungsvertrages und
Mietvertrages
Als mit der
Rückführung des Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens erforderliche
Maßnahme geht insbesondere die Überleitung des diese Bereiche betreffenden
Personals auf die Stadt Schwelm einher.
Zudem ist mit der
Rückführung des Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens der Abschluss eines
Mietvertrages betreffend die Weiternutzung der Flächen des Betriebsgeländes
Wiedenhaufe durch die TBS AöR erforderlich.
6. Keine Anzeigepflicht gegenüber Aufsichtsbehörde, aber
Informationsobliegenheit
Der Ratsbeschluss steht zwar nicht unter dem Vorbehalt der Bestätigung
der Anzeige durch die Aufsichtsbehörde. Allerdings ist die Aufsichtsbehörde
(hier: Ennepe-Ruhr-Kreis) über die Entscheidung des Rates über die Änderung der
Satzung und alle hiermit einhergehenden erforderlichen Maßnahmen zu
informieren.
Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):
1. Der
Verwaltungsrat empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, der Änderung der Satzung
der Stadt Schwelm für das Kommunalunternehmen „Technische Betriebe der Stadt
Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts“ gemäß der beigefügten angepassten Satzung
sowie allen mit der Rückführung des Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens
auf die Stadt Schwelm einhergehenden erforderlichen Maßnahmen zuzustimmen.
2.
Der Verwaltungsrat der TBS AöR hebt
jeweils mit Wirkung zum 01.01.2023, 0.00 Uhr
a)
die Friedhofssatzung der TBS AöR für die städtischen
Friedhöfe in Schwelm vom 15.12.2008 (in der Fassung des 4. Nachtrages vom
30.11.2021)
b)
die Gebührensatzung der TBS AöR für die Kommunalen Friedhöfe
in Schwelm vom 03.12.2020 (in der Fassung des 1. Nachtrages vom 30.11.2021) und
c)
die Entgeltordnung der TBS AöR für Sonderleistungen der
Stadt Schwelm durch die Technischen Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt
öffentlichen Rechts vom 11.07.2017
auf.
Beschlussvorschlag
für den Rat (zu b):
Vor dem Hintergrund der Rückführung des Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens auf die Stadt Schwelm mit Wirkung zum 01.01.2023 beschließt der Rat der Stadt Schwelm folgendes:
1.
Das Vermögen der TBS AöR betreffend
a) den
Dienstleistungsbereich (Straßenbau- und Straßenunterhaltung;
Straßenbeleuchtung; Pflege der städtischen Grünflächen, Spielplätze,
Sportanlagen und Forste; Kfz-Werkstatt (Wartung und Instandsetzung städtischer
Fahrzeuge und Geräte), Vorhalten notwendiger Infrastruktur) inklusive den
Betriebsgrundstücken Wiedenhaufe 9, 11 und Barmer Straße 56a und
b) das Friedhofswesen (Betrieb und
Unterhaltung der städtischen Friedhöfe) inklusive des diesem zuzuordnenden
Grundbesitzes
geht - unter Fortbestand der TBS AöR im
Übrigen - mit Wirkung zum Stichtag 01.01.2023, 0:00 Uhr als Gesamtheit im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge mit seinem zu diesem Stichtag vorhandenen Bestand zum
Buchwert auf die Stadt Schwelm über, das heißt mit allen Gegenständen des
Aktiv- und Passivvermögens sowie sämtlichen, den übertragenen Bereichen
zuzuordnenden Beschäftigungs- und sonstigen Vertragsverhältnissen. Die Stadt
Schwelm tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten des
übertragenen Dienstleistungsbereichs und des Friedhofswesens ein.
2.
Die Satzung der Stadt Schwelm für das
Kommunalunternehmen „Technische Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt
öffentlichen Rechts“ wird gemäß der beigefügten angepassten Satzung geändert.
3.
Es werden folgende neue Satzungen mit
Wirkung zum 01.01.2023 erlassen:
a.
Friedhofssatzung gemäß Anlage 2
b.
Gebührensatzung für die kommunalen
Friedhöfe gemäß Anlage 3
c.
Entgeltordnung für Sonderleistungen der
Stadt Schwelm gemäß Anlage 4
4. Der Rat der Stadt Schwelm erteilt der Verwaltung seine Zustimmung zur Umsetzung aller weiteren erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der unter Ziffer 1 beschlossenen Rückführung des Dienstleistungsbereichs und Friedhofswesens. Dies umfasst den Abschluss eines Personalüberleitungsvertrages betreffend die überzuleitenden Mitarbeiter, Abschluss eines Mietvertrages betreffend die Weiternutzung von Flächen des Betriebsgeländes Wiedenhaufe zwischen der Stadt Schwelm und der TBS AöR sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Übertragung des den zurückübertragenden Bereichen zuzuordnenden Vermögens.
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Der Bürgermeister gez. i. V.
Schweinsberg |