Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Schwelm hat mit Beschluss vom 25.11.2021 eine Satzung
über die
Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für
das Haushaltsjahr 2022 erlassen.
Darin wurde der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung auf
74.000.000 € festgesetzt. Mit Schreiben
der Kommunalaufsicht vom 30.11.2021 wurde mitgeteilt, dass die o.g. Satzung zur Kenntnis genommen wurde.
Die Jahresplanung 2023 ergibt stellenweise einen Kreditbedarf bis zu 72 Mio. €.
Um auch Schwankungen, wie z.B.
Steuerausfälle, Mehraufwendungen durch Corona (die immer noch entstehen) oder
Mehraufwendungen durch den Ukraine-Krieg abfangen zu können, wird
vorgeschlagen, den Höchstbetrag der allgemeinen Liquiditätskredite für 2023 unverändert
auf 74.000.000 € festzusetzen.
Nach der Jahresplanung erweist sich dieser Betrag als ausreichend.
Der Höchstbetrag stellt hierbei die Obergrenze der aufzunehmenden
Liquiditätskredite dar.
Die tatsächliche Inanspruchnahme der Kreditmittel ist abhängig vom
jeweiligen Mittelzu- und abfluss. Zinsen fallen nur für die tatsächlich
aufgenommenen Liquiditätskredite an.
Damit die Stadt Schwelm zum
01.01.2023 über eine genehmigte Kreditlinie verfügt, muss die
Liquiditätssicherung vom allgemeinen Genehmigungsverfahren abgekoppelt werden.
Dies ist durch Erlass der separaten Satzung zur Festsetzung des Höchstbetrages
der Liquiditätskredite für das Haushaltsjahr 2023 möglich.
Die Verwaltung schlägt vor, die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt
Schwelm über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur
Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2023 zu beschließen.
Die Satzung ist im Hinblick auf
die §§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 5
Satz 1 GO NW der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, bevor sie bekannt gemacht wird.
Beschlussvorschlag:
Die als Anlage 1 der Sitzungsvorlage 232/2022
beigefügte Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur
Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2023 wird beschlossen.
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Der Bürgermeister Im Auftrag gez. Mollenkott |