Betreff
a) 6. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat)
b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Vorlage
228/2022
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Gp
Art
Beschlussvorlage der TBS

Sachverhalt:

 

Mit Bezug auf das OVG-Urteil vom 17.05.2022, welches noch nicht rechtskräftig ist, und der geplanten KAG-Änderungen, deren In-Kraft-Treten noch ungewiss ist, besteht aktuell eine Rechtsunsicherheit mit Blick auf die Jahreshauptveranlagung. Vor diesem Hintergrund ist eine Entscheidung hinsichtlich der Gebührenbedarfsberechnung und der Anwendung der berechneten Gebührensätze in der Jahreshauptveranlagung zu treffen.
 

Option 1
Die Veranlagung wird bis zur endgültigen Klarheit ausgesetzt. Gemäß Hinweisen zum Gebührenbescheid „bis zu Bekanntgabe eines neuen Bescheides […] am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November der folgenden Jahre Vorauszahlungen in Höhe des am 15. November des laufenden Jahres fälligen Betrages zu leisten.“

Zum einen ist anzunehmen, dass diese Regelung vielen Gebührenpflichtigen nicht präsent ist, zum anderen bedeutet ihre Anwendung eine zu hohe finanzielle Belastung der meisten Betroffenen. Aus diesem Grund wird von dieser Option Abstand genommen.
 

Option 2
Die Gebührenbedarfsberechnung erfolgt auf Basis der OVG-Rechtsprechung. Die Veranlagung erfolgt entsprechend mit deutlich reduzierten Gebührensätzen. Eine nennenswerte Gewinnausschüttung kann nicht erwirtschaftet werden.

Sollte die KAG-Änderung in 2023 erfolgen, könnte die Veranlagung korrigiert werden. Dies würde zum einen Nachzahlungen für die Gebührenpflichtigen bedeuten, zum anderen einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Diese Option wird als suboptimal empfunden.

Option 3
Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung bilden die bekannten Regelungen des Entwurfs der KAG-Änderung. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Änderung bis Ende 2022 oder Anfang 2023 in Kraft tritt, wird als sehr hoch eingeschätzt. Die Gebührenpflichtigen werden gegenüber Option 1 entlastet, müssen aber nicht wie bei Option 2 mit einer nachträglichen Erhöhung rechnen. Deshalb wird die Entscheidung zugunsten dieser Option getroffen.

 

Die vorgelegte Kalkulation nebst Satzung basiert auf Option 3. Gegenüber der mit Vorlage 189/2022 präsentierten Gebührenbedarfsberechnung und –Kalkulation 2023 sind folgende Änderungen vorgenommen worden:

 

Gemäß Entwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) kann zur Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes für das gebundene  Eigenkapital ein Nominalzinssatz, der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emmissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergibt, zugrunde gelegt werden. Für das aufgewandte Fremdkapital darf ein durchschnittlicher Fremdkapitalzinssatz berechnet werden. In Anwendung der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung ist die Bildung eines Mischzinssatzes aus Vereinfachungsgründen zulässig. Beiträge, Zuschüsse und Zuweisungen bleiben wie bisher bei Ermittlung des zu verzinsenden Kapitals außer Betracht.

Unter diesen Gegebenheiten wurde für 2023 ein kalkulatorischer Zinssatz auf Basis der Rest-Darlehenssummen von 1,62 % berechnet. Gegenüber der Kalkulation gemäß Vorlage 189/2022 erhöht sich der Gebührenbedarf um rd. 995.000 €; die Gebührensätze der Kanalbenutzer steigen für Schmutzwasserbeseitigung um 0,30 € und für Niederschlagswasserbeseitigung um 0,19 €. Die Gebührensätze für Gruben- und Kleinkläranlagenbenutzer ändern sich nur geringfügig. Die Gebührensätze des Vorjahres, der ursprünglichen und der überarbeiteten Kalkulation sind zu Vergleichszwecken in der folgenden Tabelle gegenübergestellt.


 

 

Gebühren-satz 2022

Gebühren-satz 2023 urspr.

Veränderung

zu 2022

Gebühren-satz 2023 neu

Veränderung zu 2022

 

 

Schmutzwassergebühr

 

 

 

 

 

Wupper-/Ruhrverbandsmitglieder

1,99

1,39

-0,60

1,69

-0,30

Übrige Benutzer (Kanalanschluss)

3,24

2,66

-0,58

2,96

-0,28

Benutzer mit abflusslosen Gruben

13,37

13,16

-0,21

13,19

-0,18

Kleinkläranlagen Grundgebühr

3,28

2,77

-0,51

2,72

-0,56

Kleinkläranlagen Entsorgungsgeb.

24,30

23,12

-1,18

22,99

-1,31

Niederschlagswassergebühr

 

 

 

 

 

Wupper-/Ruhrverbandsmitglieder

1,23

0,83

-0,40

1,02

-0,21

Übrige Benutzer (Kanalanschluss)

1,37

0,96

-0,41

1,15

-0,22

 

Nach Erstellung der ursprünglichen Kalkulation hat der Wupperverband die voraussichtlichen Beiträge für das Veranlagungsjahr 2023 mitgeteilt. Auf Grundlage der endgültigen Veranlagung für 2021 ergibt sich insgesamt eine Erhöhung um 3 %. Der Mehrbetrag beläuft sich auf 95.000 € (urspr. Planung + 60.000 € abzüglich Beitragsrückerstattung aus Vorjahresergebnissen in etwa gleicher Höhe). Mit einer Beitragsrückerstattung kann lt. Wupperverband nicht gerechnet werden. Der Mehrbedarf wird durch Verrechnung von Überdeckungsbeiträgen aus Vorjahren vollständig ausgeglichen und wirkt sich auf die Gebührensätze nicht aus.

 

Die Beispielberechnung des Musterhaushaltes stellt sich wie folgt dar:

 

Grundlagen:

4 Personen, jährlicher Wasserverbrauch 200 m³, versiegelte Fläche 130 m²

 

 

2022

2023

Veränderung

Schmutzwasser

648,00 €

592,00 €

- 56,00 €

Niederschlagswasser

178,10 €

149,50 €

- 28,60 €

Abwasser gesamt

826,10 €

741,50 €

- 84,60 €

 

Die überarbeitete Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation (Anlagen 2 und 3) sowie die Vergleichsübersicht 2022/2023 mit Erläuterungen (Anlage 4) sind beigefügt.

 

Die ab 2023 geltenden Gebührensätze sind in den Satzungsentwurf (Anlage 1) eingearbeitet.

 

 


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):

1.    Der Beschluss vom 20.09.2022 über die Zustimmung zur Gebührenbedarfs-berechnung und –kalkulation der Abwassergebühren in der Stadt Schwelm für 2023 gemäß Vorlage 189/2022 wird aufgehoben.

2.    Der 6. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm (Abwassergebührensatzung) gemäß dem Entwurf zu Vorlage 228/2022 wird beschlossen.

3.    Der Beschluss zu 2. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.

 


 

 

Der Vorstand

gezeichnet

Ute Bolte