b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Sachverhalt:
Mit Bezug auf das OVG-Urteil vom 17.05.2022, welches noch nicht
rechtskräftig ist, und der geplanten KAG-Änderungen, deren In-Kraft-Treten noch
ungewiss ist, besteht aktuell eine Rechtsunsicherheit mit Blick auf die
Jahreshauptveranlagung. Vor diesem Hintergrund ist eine Entscheidung
hinsichtlich der Gebührenbedarfsberechnung und der Anwendung der berechneten
Gebührensätze in der Jahreshauptveranlagung zu treffen.
Option 1
Die Veranlagung wird bis zur endgültigen Klarheit ausgesetzt. Gemäß Hinweisen
zum Gebührenbescheid „bis zu Bekanntgabe eines neuen Bescheides […] am 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November der folgenden Jahre
Vorauszahlungen in Höhe des am 15. November des laufenden Jahres fälligen
Betrages zu leisten.“
Zum einen ist anzunehmen, dass diese Regelung vielen Gebührenpflichtigen
nicht präsent ist, zum anderen bedeutet ihre Anwendung eine zu hohe finanzielle
Belastung der meisten Betroffenen. Aus diesem Grund wird von dieser Option
Abstand genommen.
Option 2
Die
Gebührenbedarfsberechnung erfolgt auf Basis der OVG-Rechtsprechung. Die
Veranlagung erfolgt entsprechend mit deutlich reduzierten Gebührensätzen. Eine
nennenswerte Gewinnausschüttung kann nicht erwirtschaftet werden.
Sollte die KAG-Änderung in 2023 erfolgen, könnte die Veranlagung
korrigiert werden. Dies würde zum einen Nachzahlungen für die
Gebührenpflichtigen bedeuten, zum anderen einen nicht unerheblichen
Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Diese Option wird als suboptimal
empfunden.
Option 3
Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung bilden die bekannten Regelungen des
Entwurfs der KAG-Änderung. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Änderung bis Ende
2022 oder Anfang 2023 in Kraft tritt, wird als sehr hoch eingeschätzt. Die
Gebührenpflichtigen werden gegenüber Option 1 entlastet, müssen aber nicht wie
bei Option 2 mit einer nachträglichen Erhöhung rechnen. Deshalb wird die
Entscheidung zugunsten dieser Option getroffen.
Die vorgelegte Kalkulation nebst Satzung basiert auf Option 3. Gegenüber
der mit Vorlage 189/2022 präsentierten Gebührenbedarfsberechnung und
–Kalkulation 2023 sind folgende Änderungen vorgenommen worden:
Gemäß Entwurf zur
Änderung des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) kann zur
Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes für das gebundene Eigenkapital ein Nominalzinssatz, der sich
aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emmissionsrenditen für festverzinsliche
Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergibt, zugrunde gelegt werden.
Für das aufgewandte Fremdkapital darf ein durchschnittlicher
Fremdkapitalzinssatz berechnet werden. In Anwendung der bisherigen und
aktuellen Rechtsprechung ist die Bildung eines Mischzinssatzes aus
Vereinfachungsgründen zulässig. Beiträge, Zuschüsse und Zuweisungen bleiben wie
bisher bei Ermittlung des zu verzinsenden Kapitals außer Betracht.
Unter diesen
Gegebenheiten wurde für 2023 ein kalkulatorischer Zinssatz auf Basis der
Rest-Darlehenssummen von 1,62 % berechnet. Gegenüber der Kalkulation gemäß
Vorlage 189/2022 erhöht sich der Gebührenbedarf um rd. 995.000 €; die
Gebührensätze der Kanalbenutzer steigen für Schmutzwasserbeseitigung um 0,30 €
und für Niederschlagswasserbeseitigung um 0,19 €. Die Gebührensätze für Gruben-
und Kleinkläranlagenbenutzer ändern sich nur geringfügig. Die Gebührensätze des
Vorjahres, der ursprünglichen und der überarbeiteten Kalkulation sind zu
Vergleichszwecken in der folgenden Tabelle gegenübergestellt.
|
Gebühren-satz 2022 |
Gebühren-satz 2023 urspr. |
Veränderung zu 2022 |
Gebühren-satz 2023 neu |
Veränderung zu 2022 |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
Schmutzwassergebühr |
|
|
|
|
|
Wupper-/Ruhrverbandsmitglieder |
1,99 |
1,39 |
-0,60 |
1,69 |
-0,30 |
Übrige
Benutzer (Kanalanschluss) |
3,24 |
2,66 |
-0,58 |
2,96 |
-0,28 |
Benutzer
mit abflusslosen Gruben |
13,37 |
13,16 |
-0,21 |
13,19 |
-0,18 |
Kleinkläranlagen
Grundgebühr |
3,28 |
2,77 |
-0,51 |
2,72 |
-0,56 |
Kleinkläranlagen
Entsorgungsgeb. |
24,30 |
23,12 |
-1,18 |
22,99 |
-1,31 |
Niederschlagswassergebühr |
|
|
|
|
|
Wupper-/Ruhrverbandsmitglieder |
1,23 |
0,83 |
-0,40 |
1,02 |
-0,21 |
Übrige
Benutzer (Kanalanschluss) |
1,37 |
0,96 |
-0,41 |
1,15 |
-0,22 |
Nach Erstellung der
ursprünglichen Kalkulation hat der Wupperverband die voraussichtlichen Beiträge
für das Veranlagungsjahr 2023 mitgeteilt. Auf Grundlage der endgültigen
Veranlagung für 2021 ergibt sich insgesamt eine Erhöhung um 3 %. Der Mehrbetrag
beläuft sich auf 95.000 € (urspr. Planung + 60.000 € abzüglich
Beitragsrückerstattung aus Vorjahresergebnissen in etwa gleicher Höhe). Mit
einer Beitragsrückerstattung kann lt. Wupperverband nicht gerechnet werden. Der
Mehrbedarf wird durch Verrechnung von Überdeckungsbeiträgen aus Vorjahren
vollständig ausgeglichen und wirkt sich auf die Gebührensätze nicht aus.
Die
Beispielberechnung des Musterhaushaltes stellt sich wie folgt dar:
Grundlagen:
4 Personen,
jährlicher Wasserverbrauch 200 m³, versiegelte Fläche 130 m²
|
2022 |
2023 |
Veränderung |
Schmutzwasser |
648,00 € |
592,00 € |
- 56,00 € |
Niederschlagswasser |
178,10 € |
149,50 € |
- 28,60 € |
Abwasser
gesamt |
826,10 € |
741,50 € |
- 84,60 € |
Die überarbeitete
Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation (Anlagen 2 und 3) sowie die
Vergleichsübersicht 2022/2023 mit Erläuterungen (Anlage 4) sind
beigefügt.
Die ab 2023
geltenden Gebührensätze sind in den Satzungsentwurf (Anlage 1) eingearbeitet.
Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):
1. Der Beschluss vom 20.09.2022 über die
Zustimmung zur Gebührenbedarfs-berechnung und –kalkulation der Abwassergebühren
in der Stadt Schwelm für 2023 gemäß Vorlage 189/2022 wird aufgehoben.
2. Der 6. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung
von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm (Abwassergebührensatzung) gemäß dem
Entwurf zu Vorlage 228/2022 wird beschlossen.
3. Der Beschluss zu 2. steht unter dem
Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):
Der Rat der Stadt
Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
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Der Vorstand gezeichnet Ute Bolte |