Betreff
a) 17. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat)
b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Vorlage
129/2022
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Gp
Art
Beschlussvorlage der TBS

Sachverhalt:

 

Mit Beschluss des Rates vom 24.02.2022 wurde die Kirchstraße als Fußgängerzone ausgewiesen. Detaillierte Ausführungen sind der Vorlage 020/2022 zu entnehmen. Die Kirchstraße war bislang als verkehrsberuhigter Bereich eingerichtet und gemäß Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in die Reinigungsklasse C eingestuft. Die Straßenreinigung erfolgte gemäß Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) zwei Mal wöchentlich.

 

Nach Einrichtung der Kirchstraße als Fußgängerzone auf der gesamten Länge erfolgt analog zu den Fußgängerbereichen Hauptstraße (von Obermauer- bis Drosselstraße) und Märkischer Platz ein drei Mal wöchentlicher Reinigungsturnus. Dies bezieht sich auf den Fahrbahnteil der Kirchstraße. Die Reinigung und Winterwartung der Gehwege bzw. Gehbahnen ist gemäß § 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Die Einstufung in Klasse C bleibt unverändert.

Das Straßenverzeichnis wird mit dem beigefügten Entwurf entsprechend angepasst.

 

Mit Inkrafttreten des 17. Nachtrages der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung erfolgt ebenfalls eine Anpassung der Straßenreinigungsgebühren. Für die zweimalige Reinigung der Kirchstraße wurde in 2022 bislang ein Jahres-Gebührensatz von 6,26 € 2 x 3,13 €) je Frontmeter erhoben; dieser erhöht sich ab Gültigkeit der überarbeiteten Satzung auf 9,39 € (3 x 3,13 €) je Frontmeter. Von der geänderten Veranlagung sind 25 Grundstücke mit insgesamt ca. 260 Frontmetern betroffen.

 

 


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):

1.    Der 17. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) gemäß dem Entwurf zu Vorlage 129/2022 wird beschlossen.

2.    Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.

 


 

 

Der Vorstand

gezeichnet

Ute Bolte