b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Sachverhalt:
Mit Beschluss des
Rates vom 24.02.2022 wurde die Kirchstraße als Fußgängerzone ausgewiesen.
Detaillierte Ausführungen sind der Vorlage 020/2022 zu entnehmen. Die
Kirchstraße war bislang als verkehrsberuhigter Bereich eingerichtet und gemäß Straßenreinigungs-
und Gebührensatzung in die Reinigungsklasse C eingestuft. Die Straßenreinigung
erfolgte gemäß Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung) zwei Mal wöchentlich.
Nach Einrichtung der
Kirchstraße als Fußgängerzone auf der gesamten Länge erfolgt analog zu den
Fußgängerbereichen Hauptstraße (von Obermauer- bis Drosselstraße) und
Märkischer Platz ein drei Mal wöchentlicher Reinigungsturnus. Dies bezieht sich
auf den Fahrbahnteil der Kirchstraße. Die Reinigung und Winterwartung der
Gehwege bzw. Gehbahnen ist gemäß § 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Die Einstufung in
Klasse C bleibt unverändert.
Das
Straßenverzeichnis wird mit dem beigefügten Entwurf entsprechend angepasst.
Mit Inkrafttreten
des 17. Nachtrages der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung erfolgt ebenfalls
eine Anpassung der Straßenreinigungsgebühren. Für die zweimalige Reinigung der
Kirchstraße wurde in 2022 bislang ein Jahres-Gebührensatz von 6,26 € 2 x 3,13
€) je Frontmeter erhoben; dieser erhöht sich ab Gültigkeit der überarbeiteten
Satzung auf 9,39 € (3 x 3,13 €) je Frontmeter. Von der geänderten Veranlagung
sind 25 Grundstücke mit insgesamt ca. 260 Frontmetern betroffen.
Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):
1. Der 17. Nachtrag zur Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt
Schwelm (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) gemäß dem Entwurf zu Vorlage
129/2022 wird beschlossen.
2. Der Beschluss zu 1. steht unter dem
Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):
Der Rat der Stadt
Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
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Der Vorstand gezeichnet Ute Bolte |