Betreff
Grundsätzlicher Umgang mit der Bilanzierungshilfe gem. § 6 NKF-CIG
Vorlage
125/2022
Aktenzeichen
111 Finanzen
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Im letzten Finanzausschusses (12.05.2022) ist die Frage nach dem grundsätzlichen Umgang mit der Bilanzierungshilfe gem. § 6 Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz-NKF-CIG) aufgeworfen worden.

Daher werden die Hintergründe und Auswirkungen der Bilanzierungshilfe im Rahmen dieser Sitzungsvorlage näher beleuchtet.

 

Das NKF-CIG ist am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten ist. Neben haushaltsrechtlichen Sonderregelungen enthält das Gesetz auch bilanzielle Vorgaben zum Umgang mit COVID-19-bedingten Haushaltsbelastungen für die Jahresabschlüsse ab dem Jahr 2020 ff.

 

Danach ist die Summe der COVID-19-pandemiebedingten Haushaltsbelastungen als außerordentlicher Ertrag in die Ergebnisrechnung einzustellen, als Bilanzierungshilfe zu aktivieren und somit buchhalterisch zu isolieren. Insofern sind die Kommunen zur Bildung einer Bilanzierungshilfe rechtlich verpflichtet, wenn sich im Rahmen des Jahresabschlusses eine COVID-19-bedingte Mehrbelastung ergibt.

Im Jahresabschluss 2020 hat sich insbesondere aufgrund der geflossenen pauschalen Ausgleichsleistung von Gewerbesteuermindererträgen im Rahmen des GewStAusgleichsG NRW in Höhe von 13,2 Mio. € eine derartige Haushaltsverschlechterung nicht ergeben.

 

Im Jahr 2021 stellt sich die Ausgangslage allerdings anders dar. Die zugrundeliegende Etatplanung sah eine Bilanzierungshilfe von 10,1 Mio. € vor. Die dezidierte Abfrage der pandemiebedingten Haushaltsmehrbelastungen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung summierte sich auf 9 Mio. €. Damit würde der Planwert um 1,1 Mio. € unterschritten.

 

Ohne Anwendung der Bilanzierungshilfe würde die Stadt Schwelm das Jahr 2021 mit einem negativen Ergebnis in Höhe von 6,1 Mio. € abschließen, mit der gesetzlich verpflichtenden Einstellung des außerordentlichen Ertrages würde die Stadt Schwelm nach aktuellen Sachstand mit einem positiven Ergebnis in Höhe von 2,9 Mio. € abschließen. 

Vorausgesetzt die ermittelte Bilanzierungshilfe würde vollumfänglich in Höhe von 9 Mio. € im Entwurf des Jahresabschlusses 2021 Berücksichtigung finden (geplante Einsteuerung Ratssitzung am 23.06.2022), könnten von den 2,9 Mio. € Jahresüberschuss 2,4 Mio. € der Ausgleichsrücklage zugeführt werden. Nach der vorgesehenen Zuführung hätte die Ausgleichrücklage einen Bestand in Höhe von 7,7 Mio. € und die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von 5,8 Mio. €. Die Ausgleichsrücklage hat den Charakter einer Gewinnrücklage und dient als wertvoller „Puffer“ bei der Berechnung der Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 76 GO NRW.

 

Zum weiteren Umgang mit der Bilanzierungshilfe:

 

Das NKF-CIG sieht zum jetzigen Zeitpunkt in § 6 Absatz 2 für die Aufstellung der Haushaltssatzung 2025 im Jahr 2024 ein einmaliges Wahlrecht vor, die Bilanzierungshilfe ganz oder anteilig gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen, sofern dadurch keine Überschuldung (negatives Eigenkapital) entsteht. Bis 2024 steht somit der zu aktivierende Bilanzposten unverändert in der Bilanz. Im Zuge der Aufstellung der Haushaltssatzung für das Jahr 2025 ist dann je nach kommunaler Situation zu entscheiden, ob die Bilanzierungshilfe vollumfänglich oder in Teilen bilanziell neutralisiert werden kann (erfolgsneutrale außerplanmäßige Abschreibung) oder diese einer jährlichen Abschreibung bedarf (ergebniswirksame planmäßige Abschreibung), die längstens bis zu 50 Jahren betragen darf.

 

Die Entscheidung gem. § 6 Absatz 2 NKF-CIG ist über einen Ratsbeschluss im Rahmen des Beschlusses über die Haushaltssatzung 2025 herbeizuführen.

 

Entscheidet sich die Kommune für die ergebnisrelevante Abschreibung der Bilanzierungshilfe, kann sie jährlich im Zuge der jeweiligen Jahresabschlussarbeiten festlegen außerplanmäßige Abschreibungen auf die Bilanzierungshilfe vorzunehmen. 

Insofern obliegen die Wahl der Abschreibungsdauer und die jeweilige Abschreibungshöhe der Kommune. Außerplanmäßige Abschreibungen sind jedoch nur zulässig, soweit sie mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einklang stehen.  Dadurch soll verhindert werden, dass durch die Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen § 76 GO NRW einschlägig würde und somit die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes im Raum stünde.

 

Unter der Annahme, dass die Stadt Schwelm die Bilanzierungshilfe in Höhe von 9 Mio. € im Jahresabschluss 2021 bildet, würde bei Ausschöpfung der maximalen Abschreibungsdauer eine planmäßige ergebniswirksame Abschreibung in Höhe von 180 T€/ Jahr entstehen. Bei Isolierung weiterer COVID-19-bedingter Haushaltsbelastungen in den Folgejahren wäre die Abschreibungshöhe entsprechend nach oben anzupassen.

 

Im Rahmen der Haushaltsplanung 2022 wurde von einer jährlichen planmäßigen Abschreibung in Höhe von rund 500 T€ ab dem Haushaltsjahr 2025 (vgl. Etat 2022 S. 49) ausgegangen unter der Annahme, dass in den Jahren 2021 bis 2025 eine Bilanzierungshilfe in einer Gesamthöhe von 27,1 Mio.€ gebildet wird.

 

Wie sich das Pandemiegeschehen in den Folgejahren entwickelt und somit die Höhe der tatsächlichen zusätzlichen Ergebnisbelastung ist aktuell schwer zu prognostizieren.

 

Die Verwaltung schlägt vor, zunächst die maximal mögliche Bilanzierungshilfe im Jahresabschluss 2021 zu bilden und im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2025 im Jahr 2024 eine strategische Entscheidung zum Umgang mit dem dargestellten Wahlrecht zu treffen.

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Im Jahresabschluss 2021 wird die maximal mögliche Bilanzierungshilfe gebildet.

 

  1. Im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2025 ist im Jahr 2024 eine strategische Entscheidung zum weiteren Umgang mit der  Bilanzierungshilfe zu treffen.

 

  1. Dies soll in der Vorlage für den Jahresabschluss 2021 entsprechend berücksichtigt werden.

 


 

 

 

 

Der Bürgermeister

Im Auftrag

gez. Mollenkott