Sachverhalt:
Im letzten
Finanzausschusses (12.05.2022) ist die Frage nach dem grundsätzlichen Umgang
mit der Bilanzierungshilfe gem. § 6 Gesetz zur Isolierung der aus der
COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land
Nordrhein-Westfalen (NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz-NKF-CIG) aufgeworfen
worden.
Daher werden die
Hintergründe und Auswirkungen der Bilanzierungshilfe im Rahmen dieser
Sitzungsvorlage näher beleuchtet.
Das NKF-CIG ist am
1. Oktober 2020 in Kraft getreten ist. Neben haushaltsrechtlichen
Sonderregelungen enthält das Gesetz auch bilanzielle Vorgaben zum Umgang mit
COVID-19-bedingten Haushaltsbelastungen für die Jahresabschlüsse ab dem Jahr
2020 ff.
Danach ist die Summe
der COVID-19-pandemiebedingten Haushaltsbelastungen als außerordentlicher
Ertrag in die Ergebnisrechnung einzustellen, als Bilanzierungshilfe zu
aktivieren und somit buchhalterisch zu isolieren. Insofern sind die Kommunen
zur Bildung einer Bilanzierungshilfe rechtlich verpflichtet, wenn sich im
Rahmen des Jahresabschlusses eine COVID-19-bedingte Mehrbelastung ergibt.
Im Jahresabschluss
2020 hat sich insbesondere aufgrund der geflossenen pauschalen
Ausgleichsleistung von Gewerbesteuermindererträgen im Rahmen des
GewStAusgleichsG NRW in Höhe von 13,2 Mio. € eine derartige
Haushaltsverschlechterung nicht ergeben.
Im Jahr 2021 stellt
sich die Ausgangslage allerdings anders dar. Die zugrundeliegende Etatplanung
sah eine Bilanzierungshilfe von 10,1 Mio. € vor. Die dezidierte Abfrage der
pandemiebedingten Haushaltsmehrbelastungen im Rahmen der
Jahresabschlusserstellung summierte sich auf 9 Mio. €. Damit würde der Planwert
um 1,1 Mio. € unterschritten.
Ohne Anwendung der
Bilanzierungshilfe würde die Stadt Schwelm das Jahr 2021 mit einem negativen
Ergebnis in Höhe von 6,1 Mio. € abschließen, mit der gesetzlich verpflichtenden
Einstellung des außerordentlichen Ertrages würde die Stadt Schwelm nach
aktuellen Sachstand mit einem positiven Ergebnis in Höhe von 2,9 Mio. €
abschließen.
Vorausgesetzt die
ermittelte Bilanzierungshilfe würde vollumfänglich in Höhe von 9 Mio. € im
Entwurf des Jahresabschlusses 2021 Berücksichtigung finden (geplante
Einsteuerung Ratssitzung am 23.06.2022), könnten von den 2,9 Mio. €
Jahresüberschuss 2,4 Mio. € der Ausgleichsrücklage zugeführt werden. Nach der
vorgesehenen Zuführung hätte die Ausgleichrücklage einen Bestand in Höhe von
7,7 Mio. € und die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von 5,8 Mio. €.
Die Ausgleichsrücklage hat den Charakter einer Gewinnrücklage und dient als
wertvoller „Puffer“ bei der Berechnung der Pflicht zur Aufstellung eines
Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 76 GO NRW.
Zum weiteren Umgang
mit der Bilanzierungshilfe:
Das NKF-CIG sieht
zum jetzigen Zeitpunkt in § 6 Absatz 2 für die Aufstellung der
Haushaltssatzung 2025 im Jahr 2024 ein einmaliges Wahlrecht vor, die
Bilanzierungshilfe ganz oder anteilig gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen,
sofern dadurch keine Überschuldung (negatives Eigenkapital) entsteht. Bis 2024
steht somit der zu aktivierende Bilanzposten unverändert in der Bilanz. Im Zuge
der Aufstellung der Haushaltssatzung für das Jahr 2025 ist dann je nach
kommunaler Situation zu entscheiden, ob die Bilanzierungshilfe vollumfänglich
oder in Teilen bilanziell neutralisiert werden kann (erfolgsneutrale
außerplanmäßige Abschreibung) oder diese einer jährlichen Abschreibung bedarf
(ergebniswirksame planmäßige Abschreibung), die längstens bis zu 50 Jahren
betragen darf.
Die Entscheidung
gem. § 6 Absatz 2 NKF-CIG ist über einen Ratsbeschluss im Rahmen des
Beschlusses über die Haushaltssatzung 2025 herbeizuführen.
Entscheidet sich die
Kommune für die ergebnisrelevante Abschreibung der Bilanzierungshilfe,
kann sie jährlich im Zuge der jeweiligen Jahresabschlussarbeiten festlegen
außerplanmäßige Abschreibungen auf die Bilanzierungshilfe vorzunehmen.
Insofern obliegen
die Wahl der Abschreibungsdauer und die jeweilige Abschreibungshöhe der
Kommune. Außerplanmäßige Abschreibungen sind jedoch nur zulässig, soweit sie
mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einklang stehen. Dadurch soll verhindert werden, dass durch
die Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen § 76 GO NRW einschlägig würde und
somit die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes im Raum
stünde.
Unter der Annahme,
dass die Stadt Schwelm die Bilanzierungshilfe in Höhe von 9 Mio. € im
Jahresabschluss 2021 bildet, würde bei Ausschöpfung der maximalen
Abschreibungsdauer eine planmäßige ergebniswirksame Abschreibung in Höhe von
180 T€/ Jahr entstehen. Bei Isolierung weiterer COVID-19-bedingter
Haushaltsbelastungen in den Folgejahren wäre die Abschreibungshöhe entsprechend
nach oben anzupassen.
Im Rahmen der
Haushaltsplanung 2022 wurde von einer jährlichen planmäßigen Abschreibung in
Höhe von rund 500 T€ ab dem Haushaltsjahr 2025 (vgl. Etat 2022 S. 49)
ausgegangen unter der Annahme, dass in den Jahren 2021 bis 2025 eine
Bilanzierungshilfe in einer Gesamthöhe von 27,1 Mio.€ gebildet wird.
Wie sich das
Pandemiegeschehen in den Folgejahren entwickelt und somit die Höhe der
tatsächlichen zusätzlichen Ergebnisbelastung ist aktuell schwer zu
prognostizieren.
Die Verwaltung
schlägt vor, zunächst die maximal mögliche Bilanzierungshilfe im
Jahresabschluss 2021 zu bilden und im Rahmen der Haushaltsberatungen für das
Jahr 2025 im Jahr 2024 eine strategische Entscheidung zum Umgang mit dem
dargestellten Wahlrecht zu treffen.
Beschlussvorschlag:
- Im
Jahresabschluss 2021 wird die maximal mögliche Bilanzierungshilfe
gebildet.
- Im
Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2025 ist im Jahr 2024 eine
strategische Entscheidung zum weiteren Umgang mit der Bilanzierungshilfe zu treffen.
- Dies soll in der Vorlage für den
Jahresabschluss 2021 entsprechend berücksichtigt werden.
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Der Bürgermeister Im Auftrag gez. Mollenkott |