Sachverhalt:
Die AVU
Aktiengesellschaft für Versorgungs – Unternehmen hat zu der am 23.06.2022 um
17:00 Uhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Folgende
Tagesordnungspunkte wurden bekannt gegeben:
1. Vorlage
des geprüften Konzernabschlusses, des geprüften und festgestellten
Jahresabschlusses der AVU AG, der Lageberichte der AVU und des Konzerns und des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss nach § 172 Abs. 1
AktG festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt
deshalb nach den gesetzlichen Bestimmungen keinen Beschluss zu fassen.
Der Geschäftsbericht der AVU AG für das Geschäftsjahr 2021 sowie der
Konzernabschluss sind dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 und 2 beigefügt.
2. Beschlussfassung
über die Gewinnverwendung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von
11.520.000,00 € zur Zahlung einer Dividende von 0,80 € je Aktie auf das
Grundkapital von 36.864.000,00 € zu verwenden.
…
3. Beschlussfassung
über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung
über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung
zu erteilen.
5. Wahl
des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die PKF Fasselt
Partnerschaft mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Duisburg, für die Prüfung
des Jahresabschlusses 2022 und des Konzernabschlusses 2022 zu bestellen.
6. Anpassung
der Satzung der AVU
In der Vergangenheit hatten die Satzungsregelungen ausgereicht, um
kurzfristig notwendige Entscheidungen des Aufsichtsrates einholen zu können.
Die letzten Entwicklungen auf den Energiemärkten in Verbindung mit
gesetzgeberischen Vorhaben lassen erwarten, dass einzelne Entscheidungen, die
der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, kurzfristiger getroffen werden
müssen, als es die Satzung bislang ermöglicht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgende
Satzungsänderung zu beschließen:
§ 9 Ziffern 1 + 2 erhalten folgende Fassung:
1. Der Aufsichtsrat und die
Ausschüsse werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen
eingeladen. In Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt
werden. Bei der Einberufung muss die Tagesordnung mitgeteilt und in den
wesentlichen Punkten erläutert werden.
2. Der Aufsichtsrat ist
beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder an der Beschlussfassung
teilnehmen. Ein Ausschuss ist bei Teilnahme von mindestens vier seiner
Mitglieder beschlussfähig. Jede nach dieser Satzung oder der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zugelassene Form der Stimmabgabe gilt dabei
als Teilnahme an der Beschlussfassung. Ein Mitglied nimmt auch dann an der
Beschlussfassung teil, wenn es sich bei der Abstimmung der Stimme enthält.
In § 11 Ziffer 1 wird nach lit. h) neu eingefügt:
Wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte nach dem Buchstaben f) dieser
Bestimmung bei Dringlichkeit keinen Aufschub dulden und eine rechtzeitige
Beschlussfassung des Aufsichtsrates nicht möglich ist, darf der Vorstand das
Geschäft vornehmen, wenn zuvor ein Ausschuss des Aufsichtsrates, dem diese Aufgabe
zuvor vom Aufsichtsrat übertragen wurde, zugestimmt hat. Die Gründe für die
Dringlichkeit und die Art der Erledigung sind dem Aufsichtsrat in seiner
nächsten Sitzung bekannt zu geben.
In § 9 Ziffer 5 Satz 1 wird folgender Schreibfehler korrigiert:
Beschlüsse des Aufsichtsrates können auch ohne Zusammentritt zu einer
Sitzung im Wege der Abstimmung durch Brief, Telefax oder E-Mail schriftlich, in
Textform, fernmündlich oder in anderer vergleichbarer Form sowie durch eine
beliebigen Kombination der genannten Kommunikationsmedien gefasst
werden, falls kein Mitglied bis zu dem in der Anfrage anzugebenden
Beschlusszeitpunkt diesem Verfahren widerspricht.
Wegen der zeitlichen
Rahmenbedingungen muss in diesem Fall ein Verfahren nach § 60 Abs. 1 Satz 1 GO
NRW eingeleitet werden. Die planmäßige Ratssitzung findet zeitgleich mit der
ordentlichen Hauptversammlung der AVU am 23.06.2022 statt.
Herr Andreas
Saßenscheid, Kämmerer der Stadt Gevelsberg, hat sich daher bereit erklärt, die Stadt Schwelm in der
Hauptversammlung der AVU zu vertreten.
Es soll entsprechend bevollmächtigt werden.
Beschlussvorschlag für den
Hauptausschuss:
Der Vertreter der Stadt Schwelm wird ermächtigt, in der Hauptversammlung
der AVU Aktiengesellschaft für Versorgungs – Unternehmen am 23.06.2022 den
Vorschlägen des Vorstands und des Aufsichtsrats im Sinne der nachstehenden
Darlegungen zuzustimmen.
Beschlussvorschlag für den
Rat:
Der Rat genehmigt die vom Hauptausschuss am 09.06.2022 getroffene
Eilentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW zur Hauptversammlung der AVU
Aktiengesellschaft für Versorgungs – Unternehmen.
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Der Bürgermeister Im Auftrag gez. Mollenkott |