Sachverhalt:
Eine Neuformulierung der Richtlinien
Kindertagespflege (KTP) für die Stadt Schwelm resultiert zum einen daraus, dass
in den vergangen zwei Jahren wesentliche gesetzliche Veränderungen in Kraft
getreten sind (KiBiz), zum anderen sollten für die Nachvollziehbarkeit der
Ausübung in der Kindertagespflege diese ausführlicher begründet sein.
Wichtige Novellierungen sind im Gesetz zur
frühen Bildung und Förderung von Kinder (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) zum
01.08.2020 in Kraft getreten. Zudem ist das neue Kinder- und
Jugendstärkungsgesetz (KJSG) am 10.06.2021 in Kraft getreten. Hierbei handelt
es sich um ein Artikelgesetz, welches Änderungen des SGB VIII vorsieht.
Folgend sind die wichtigsten Änderungen
aufgeführt:
KiBiz
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durch die Erhöhung der Landeszuschüsse nach § 24
KiBiz wird die Qualität der KTP gestärkt & verbessert
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jährlich sollen fünf Stunden Fortbildung für
Kindertagespflegepersonen gefördert werden
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finanzielle Mittel für Bildungs- und
Betreuungsarbeit werden bereitgestellt
-
laufende Geldleistungen stehen den KTPP bereits
während der Eingewöhnung zu
-
die Höhe der laufenden Geldleistung wird jährlich
angepasst (Dynamisierung) und der Qualifizierung angepasst
-
bei Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen
(KTPP) hat das Jugendamt entsprechend rechtzeitig für Ersatz zu sorgen (§ 23
KiBiz)
-
das Anstellungsverhältnis einer KTPP wird erstmalig
geregelt
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die Förderung von Qualifizierung (nach
kompetenzorientierter Qualifizierung - QHB) in der KTP wird mit einem Zuschuss
von 2.000 € finanziert (§ 21 Abs. 2 i. V.m. § 46 Abs. 4 KiBiz)
-
die Fachberatung wird mit 500 € je KTPP zur
fachlichen Begleitung der Qualitätssicherung und -entwicklung in der
Kindertagesbetreuung (§ 47 KiBiz) bezuschusst
SGB VIII
-
Einbeziehung der KTP in den Schutzauftrag nach § 8a
Abs. 5 SGB VIII
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Erweiterung bzw. Konkretisierung der Grundsätze der
Förderung (§ 22 SGB VIII); vertragliche und pädagogische Zuordnung der
Tageskinder bei Nutzung gemeinsamer Räumlichkeiten (§ 22 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB
VIII), Inklusion (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII, § 22 Abs. 2 S. 3 SGB VIII)
„angemessene“ Unfallversicherungsbeiträge für KTPP (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII)
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Änderung der Zuständigkeit für die Erteilung der
Pflegeerlaubnis (§ 87 a SGV III)
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begriffliche Anpassung: Tagespflege wird nun
durchgängig als Kindertagespflege bezeichnet und Sorgeberechtigte sind als
Erziehungsberechtigte zu bezeichnen
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erweiterter Anspruch der Erziehungsberechtigten und
Kindertagespflegepersonen auf Beratung in allen Fragen zur Sicherung des
Kindeswohls und zum Schutz von Gewalt nach § 43 Abs. 4 SGB VIII gegenüber dem
Jugendamt
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konkrete Vorgaben zum Umgang des Führungszeugnisses
(§ 72 a Abs. 5 SGB VIII)
Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss empfiehlt dem Rat, die aktualisierten Richtlinien der
Kindertagespflege zu beschließen.
digitale
Anlage:
Richtlinien der Stadt Schwelm über die Förderung der Kindertagespflege
alte Version:
neue Version: siehe Anlage
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Der
Bürgermeister In
Vertretung gez. Schweinsberg |