Betreff
Aktualisierung der Richtlinien über die Gewährung Wirtschaftlicher Jugendhilfe im Bereich der Kindertagespflege
Vorlage
007/2022
Aktenzeichen
4/51-1.02DA
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Eine Neuformulierung der Richtlinien Kindertagespflege (KTP) für die Stadt Schwelm resultiert zum einen daraus, dass in den vergangen zwei Jahren wesentliche gesetzliche Veränderungen in Kraft getreten sind (KiBiz), zum anderen sollten für die Nachvollziehbarkeit der Ausübung in der Kindertagespflege diese ausführlicher begründet sein.

Wichtige Novellierungen sind im Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kinder (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) zum 01.08.2020 in Kraft getreten. Zudem ist das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) am 10.06.2021 in Kraft getreten. Hierbei handelt es sich um ein Artikelgesetz, welches Änderungen des SGB VIII vorsieht.

 

Folgend sind die wichtigsten Änderungen aufgeführt:

 

KiBiz

-       durch die Erhöhung der Landeszuschüsse nach § 24 KiBiz wird die Qualität der KTP gestärkt & verbessert

-       jährlich sollen fünf Stunden Fortbildung für Kindertagespflegepersonen gefördert werden

-       finanzielle Mittel für Bildungs- und Betreuungsarbeit werden bereitgestellt

-       laufende Geldleistungen stehen den KTPP bereits während der Eingewöhnung zu

-       die Höhe der laufenden Geldleistung wird jährlich angepasst (Dynamisierung) und der Qualifizierung angepasst

-       bei Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen (KTPP) hat das Jugendamt entsprechend rechtzeitig für Ersatz zu sorgen (§ 23 KiBiz)

-       das Anstellungsverhältnis einer KTPP wird erstmalig geregelt

-       die Förderung von Qualifizierung (nach kompetenzorientierter Qualifizierung - QHB) in der KTP wird mit einem Zuschuss von 2.000 € finanziert (§ 21 Abs. 2 i. V.m. § 46 Abs. 4 KiBiz)

-       die Fachberatung wird mit 500 € je KTPP zur fachlichen Begleitung der Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kindertagesbetreuung (§ 47 KiBiz) bezuschusst

 

SGB VIII

-       Einbeziehung der KTP in den Schutzauftrag nach § 8a Abs. 5 SGB VIII

-       Erweiterung bzw. Konkretisierung der Grundsätze der Förderung (§ 22 SGB VIII); vertragliche und pädagogische Zuordnung der Tageskinder bei Nutzung gemeinsamer Räumlichkeiten (§ 22 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB VIII), Inklusion (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII, § 22 Abs. 2 S. 3 SGB VIII) „angemessene“ Unfallversicherungsbeiträge für KTPP (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII)

-       Änderung der Zuständigkeit für die Erteilung der Pflegeerlaubnis (§ 87 a SGV III)

-       begriffliche Anpassung: Tagespflege wird nun durchgängig als Kindertagespflege bezeichnet und Sorgeberechtigte sind als Erziehungsberechtigte zu bezeichnen

-       erweiterter Anspruch der Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen auf Beratung in allen Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz von Gewalt nach § 43 Abs. 4 SGB VIII gegenüber dem Jugendamt

-       konkrete Vorgaben zum Umgang des Führungszeugnisses (§ 72 a Abs. 5 SGB VIII)

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die aktualisierten Richtlinien der Kindertagespflege zu beschließen.

 


digitale Anlage:

Richtlinien der Stadt Schwelm über die Förderung der Kindertagespflege

 

alte Version:

https://www.schwelm.de/fileadmin/user_upload/public/docs/ortsrecht/51_2_1_Richtlinien_der_Kindertagespflege.pdf

 

https://www.schwelm.de/fileadmin/user_upload/public/docs/ortsrecht/Aenderungen_2018/51.2.2_Anlage_1_der_Richtlinien_der_Stadt_Schwelm_ueber_die_Foerderung_der_Kindertagespflege.pdf

 

neue Version: siehe Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

                     gez. Schweinsberg