b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Sachverhalt:
Der Verwaltungsrat
hat in seiner Sitzung am 21.09.2021 der Gebührenbedarfs-berechnung und
–kalkulation der Abfallgebühren 2022 zugestimmt.
Im Rahmen der
Kalkulation wurden die an den Kreis zu entrichtenden Abfall-entsorgungsgebühren
für Rest-, Sperr- und Bioabfall sowie die Elektroschrottgebühren und
Grundgebühren für Serviceleistungen des laufenden Jahres zugrunde gelegt. Da
bis zur Veröffentlichung der Vorlage 226/2021 keine Informationen über eine
Änderung der Gebührensätze des Kreises vorlagen, werden die durch den
Verwaltungsrat beschlossenen Gebührensätze in den als Anlage 1 eingefügten
Satzungsentwurf eingearbeitet.
Die der Beschlussfassung
zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation (Anlagen 2 und
3) sowie die Vergleichsübersicht 2021 / 2022 mit Erläuterungen (Anlage
4) sind der Vorlage 226/2021 erneut beigefügt.
Sofern sich bis zur
Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat Änderungen der Gebührensätze des
Kreises ergeben, erfolgt zunächst eine Überarbeitung der
Gebührenbedarfsberechnung und –Kalkulation. Über das Ergebnis wird mündlich
berichtet. Sollte eine Änderung der bereits beschlossenen Gebührensätze
erforderlich sein, werden die Berechnungsgrundlagen und ein angepasster
Satzungsentwurf in der Sitzung des Verwaltungsrates als Tischvorlage
eingebracht.
Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):
1. Der 7. Nachtrag zur Gebührensatzung für die
Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm wird entsprechend dem der Vorlage
226/2021 beigefügten Entwurf beschlossen.
2. Der Beschluss zu 2. steht unter dem
Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):
Der Rat macht
keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
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Der Vorstand gezeichnet Ute Bolte |