1. Abwägung aus der zweiten erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) BauG
2. Abwägung aus der zweiten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) BauG
3. Beschlussfassung
Sachverhalt:
Plananlass und Zielsetzung
Im
März 2018 hat der Rat der Stadt Schwelm die Fortschreibung des
Einzelhandelskonzepts beschlossen. Die im Rahmen des Konzepts erarbeitete
Analyse hat u. a. aufgezeigt, dass der Großteil der vorhandenen
Lebensmittelmärkte auf Schwelmer Stadtgebiet über eine nicht (mehr)
zukunftsfähige Größe verfügt und sich am jeweiligen Standort nicht neu
aufstellen kann. Um die bisher flächendeckend vorhandene Nahversorgung
nachhaltig zu sichern, wird daher das „Zassenhaus-Gelände“ als ergänzender
Nahversorgungsstandort vorgeschlagen, auf dem die Ansiedlung / Neuaufstellung
von bis zu zwei großflächigen Discountern möglich sein soll. Die Ansiedlung
eines Vollsortimenters bzw. eines Drogeriemarkts an diesem Standort soll zum
Schutz des Innenstadtzentrums ausgeschlossen werden.
Die beabsichtigte Nutzung von bis zu zwei Discountern ist planungsrechtlich
heute nicht möglich, so dass die 29. Flächennutzungsplan-Änderung vorgesehen
ist. Zudem wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 106 beschlossen, der
die Planung weiter konkretisiert. In der 29. Flächennutzungsplan-Änderung wird
das Areal als Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel für die
Nahversorgung dargestellt. In der Zweckbestimmung wird der Einzelhandel auf
großflächige Lebensmitteldiscounter insgesamt mit maximal 2.800 m²
Verkaufsfläche begrenzt.
Erneute landesplanerische
Abstimmung gem. § 34 (5) Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW)
Mit
Schreiben vom 27.05.2021 hat die Verwaltung nach überarbeiteter
Auswirkungsanalyse und politischer Willenserklärung, wonach der Status eines
zentralen Versorgungsbereichs des Nahversorgungszentrums Oehde nicht weiter
aufrechterhalten werden soll, die erneute landesplanerische Abstimmung mit dem
Regionalverband Ruhr (RVR) eingeleitet. Mit Antwortschreiben vom 21.06.2021 hat
der RVR die landesplanerische Zustimmung erteilt (Anlage 6).
Zweite erneute
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB i.V.m. § 4a (3) BauGB
Die zweite erneute Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in
der Zeit vom 15.07.2021 bis einschließlich 15.08.2021 durchgeführt.
Während dieser Frist sind keine Anregungen Dritter bei der Verwaltung
eingegangen.
Zweite erneute
Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem.
§ 4 (2) BauGB i.V.m. § 4a (3) BauGB
Die
zweite erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (2) BauGB i.V.m. § 4a (3) BauGB wurde parallel zur zweiten
erneuten Offenlage durchgeführt. Von den 44 angeschriebenen Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind bei der Verwaltung 14 Stellungnahmen
eingegangen. Die eingegangenen Stellungnahmen aus der zweiten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie die daraus resultierenden Abwägungsvorschläge sind
der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) zu entnehmen.
Weitere Vorgehensweise
Nach
Beschlussfassung über die Abwägung der eingegangenen Anregungen kann als
nächster Verfahrensschritt der Beschluss gefasst werden. Im Anschluss daran sind die erforderlichen Unterlagen
(Änderungsplan, Erläuterungsbericht, Umweltbericht, Auswirkungsanalyse,
zusammenfassende Erklärung und der Verfahrensordner) der Bezirksregierung
Arnsberg zur endgültigen Genehmigung gem. § 6 (1) BauGB vorzulegen. Nach
eingegangener Genehmigung und anschließender Bekanntmachung tritt die 29.
FNP-Änderung (Bereich Zassenhaus-Gelände) in Kraft.
Beschlussvorschlag:
1.
Es
wird zur Kenntnis genommen, dass im Rahmen der zweiten erneuten Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB i.V.m. § 4a (3) BauGB keine Anregungen bei
der Verwaltung eingegangen sind.
2.
Die im Rahmen der zweiten erneuten Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
i.V.m. § 4a (3) BauGB vorgetragenen Anregungen werden, wie in der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) dargestellt,
abgewogen.
3.
Gem.
der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15.11.2016 (GV.NRW S. 1162) wird die 29. FNP-Änderung (Bereich
Zassenhaus-Gelände) der Stadt Schwelm (Anlage 2) beschlossen.
Der dazugehörige Erläuterungsbericht (Anlage 3), die Informationen zu
umwelt-relevanten Aspekten (Umweltbericht, Anlage 4) und die Auswirkungsanalyse
(Anlage 5) werden als Entscheidungsbegründung übernommen.
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Der Bürgermeister gez. Langhard |