1. Aufhebung des Beschlusses vom 30.09.2021
2. Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB, § 3 (2) BauGB, erneut gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB i. V. m. § 4a (3) BauGB, zweite erneut gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB i. V. m. § 4a (3) BauGB
3. Abwägung aus den Beteiligungen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB, gem. § 4 (2) BauGB, erneut gem. § 4 (2) BauGB i. V. m. § 3 (2) Satz 2 BauGB und §4a (3) BauGB, zweite erneut gem. § 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) BauGB
4. Beschluss
5. Antrag auf Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt:
Die Bezirksregierung
Arnsberg hat nach Prüfung der Antragsunterlagen zur Genehmigung gem. § 6 (1)
BauGB (Schreiben vom 04.10.2021) der 29. FNP-Änderung (Bereich
Zassenhaus-Gelände) mit Mail vom 02.12.2021 folgenden Mangel geltend gemacht:
„Die gerechte Abwägung aller
betroffenen Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ist Kernstück einer jeder
Bauleitplanung. Die Abwägung erfolgt mit dem abschließenden Beschluss über den
Bauleitplan; die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt ist maßgebend (§ 214 Abs.
3 Satz 1 BauGB). Der Rat hat somit die Pflicht, im Zeitpunkt des
Feststellungsbeschlusses eine vollständige Erfassung, Bewertung und Abwägung aller
von der Planung betroffenen Belange vorzunehmen. Er darf die Abwägung nicht
zeitlich gestaffelt vornehmen. Die im Rahmen der verschiedenen
Beteiligungen vorgetragenen Einwendungen müssen demnach zu dem allein
maßgeblichen Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses untereinander und
gegeneinander abgewogen werden. […] Der Feststellungsbeschluss vom
30.09.2021 wird den oben genannten Anforderungen nicht gerecht. Obwohl dem Rat
Abwägungsvorschläge für die Stellungnahmen aus allen Beteiligungen vorgelegt
werden (vgl. Abwägungstabelle in Anlage 1 zur Vorlage 153/2021), beziehen sich
die Beschlussvorschläge nur auf die zweite erneute Beteiligung
(Beschlussvorschlag 1: „Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Rahmen der
zweiten erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB i.V.m. § 4a
(3) BauGB keine Anregungen bei der Verwaltung eingegangen sind.“ ; Beschlussvorschlag
2. „Die im Rahmen der zweiten erneuten Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB i.V.m. § 4a (3) BauGB
vorgetragenen Anregungen werden, wie in der beigefügten Abwägungstabelle
(Anlage 1) dargestellt, abgewogen.“…).
Es erfolgte gemäß dem
Beschlusstext keine Abwägung aller betroffenen Belange, sodass in Teilen
ein Abwägungsausfall vorliegt. Vielmehr hat sich der Rat nur die
Abwägungsvorschläge für die Stellungnahmen aus den jeweils zweiten erneuten
Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zu Eigen und somit auch nur
diese Stellungnahmen zum Gegenstand der Abwägung gemacht. Die
Abwägungsvorschläge für die Stellungnahmen aus den Beteiligungen gemäß § 3 Abs.
1 und § 4 Abs. 1 BauGB, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie der erneuten
Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB werden hingegen explizit nicht
von diesem Beschluss erfasst. Die Beschlüsse für diese Beteiligungen
wurden zwar bereits im Rahmen der Vorlage Nr. 064/2020 mit Ratsbeschluss vom
25.06.2020 gefasst. Eine solche zeitlich gestaffelte Abwägung ist jedoch nicht
zulässig.
Die
dargelegten Mängel des Feststellungsbeschlusses würden zur Versagung der
beantragten Genehmigung führen.
Die festgestellten
Rechtsverstöße können durch einen erneuten Feststellungsbeschluss, bei dem die
oben dargelegten Anforderungen Beachtung finden, behoben werden.“
Die Verwaltung hat
aus v. g. Grund den Antrag auf Genehmigung mit Schreiben vom 09.12.2021
zurückgenommen (Anlage 6).
Hinweis:
Da die Bezirksregierung „nur“
einen Formfehler im abschließenden Beschluss bemängelt hat, sind die
beigefügten Anlagen 1-5 unverändert zur ursprünglichen Sitzungsvorlage
153/2021.
Plananlass und Zielsetzung
Im
März 2018 hat der Rat der Stadt Schwelm die Fortschreibung des
Einzelhandelskonzepts beschlossen. Die im Rahmen des Konzepts erarbeitete
Analyse hat u. a. aufgezeigt, dass der Großteil der vorhandenen
Lebensmittelmärkte auf Schwelmer Stadtgebiet über eine nicht (mehr)
zukunftsfähige Größe verfügt und sich am jeweiligen Standort nicht neu
aufstellen kann. Um die bisher flächendeckend vorhandene Nahversorgung
nachhaltig zu sichern, wird daher das „Zassenhaus-Gelände“ als ergänzender
Nahversorgungsstandort vorgeschlagen, auf dem die Ansiedlung / Neuaufstellung
von bis zu zwei großflächigen Discountern möglich sein soll. Die Ansiedlung
eines Vollsortimenters bzw. eines Drogeriemarkts an diesem Standort soll zum
Schutz des Innenstadtzentrums ausgeschlossen werden.
Die beabsichtigte Nutzung von bis zu zwei Discountern ist planungsrechtlich
heute nicht möglich, so dass die 29. Flächennutzungsplan-Änderung vorgesehen
ist. Zudem wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 106 beschlossen, der
die Planung weiter konkretisiert. In der 29. Flächennutzungsplan-Änderung wird
das Areal als Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel für die
Nahversorgung dargestellt. In der Zweckbestimmung wird der Einzelhandel auf
großflächige Lebensmitteldiscounter insgesamt mit maximal 2.800 m²
Verkaufsfläche begrenzt.
Zeitlicher Ablauf aller
Beteiligungen gem. § 3 BauGB und § 4 BauGB
Alle eingegangenen
Anregungen/Stellungnahmen der nachfolgend aufgeführten Beteiligungen sind der
Anlage 1 – Abwägungstabelle zu entnehmen.
1.
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB fand in der Zeit vom 09.09.2019 bis
einschließlich 20.09.2019 statt.
2.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1)
BauGB fand in der Zeit vom 09.09.2019 bis einschließlich 20.09.2019 statt.
3.
Die Beteiligung
der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB fand in der Zeit vom 27.01.2020 bis
einschließlich 28.02.2020 statt.
4.
Die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB fand
in der Zeit vom 27.01.2020 bis einschließlich 28.02.2020 statt.
5.
Die erneute
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 4a (3)
BauGB fand in der Zeit vom 18.05.2020 bis einschließlich 03.06.2020 statt.
6.
Die erneute
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2)
BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 4a (3) BauGB fand in der Zeit vom
18.05.2020 bis einschließlich 03.06.2020 statt.
7.
Die zweite
erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3)
BauGB fand in der Zeit vom 15.07.2021 bis einschließlich 15.08.2021 statt.
Im Rahmen der zweiten Beteiligung der Öffentlichkeit
ist eine Anregung bei der Verwaltung eingegangen. Der Abwägungsvorschlag ist in
der Abwägungstabelle (Anlage 1) auf den Seiten 21-23 dargelegt.
8.
Die zweite
erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3)
BauGB fand in der Zeit vom 15.07.2021 bis einschließlich 15.08.2021 statt.
Die eingegangene Stellungnahme
im Rahmen der zweiten erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) i.
V. m. § 4a (3) BauGB sowie die eingegangenen Stellungnahmen aus allen Beteiligungen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB sind untereinander und
gegeneinander abzuwägen.
In
der Anlage 1 – Abwägungstabelle – sind alle Stellungnahmen aus allen
Beteiligungen und die daraus resultierenden Abwägungsvorschläge dargelegt.
Weitere Vorgehensweise
Nach erfolgter Beschlussfassung
wird die 29. Änderung des FNP wird gem. § 6 Abs. 1 BauGB der Bezirksregierung
erneut zur Genehmigung vorgelegt.
Die Erteilung der Genehmigung wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit der zusammenfassenden Erklärung ortsüblich bekannt gemacht und erlangt dadurch Rechtswirksamkeit.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Rat der Stadt Schwelm beschließt die Aufhebung des Beschlusses vom 30.09.2021 (SV-Nr. 153/2021), welcher gem. den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW S. 1162) zur
29. FNP-Änderung (Bereich Zassenhaus-Gelände) gefasst wurde.
2.
Die im
Rahmen der zweiten erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangene
Anregung wird, wie in der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1, Seite 21-23)
dargestellt, abgewogen.
Weiter wird zur Kenntnis genommen, dass während der weiteren Beteiligungen der
Öffentlichkeit – außer der vorgenannten – keine Anregungen / Stellungnahmen bei
der Verwaltung eingegangen sind.
3.
Die im Rahmen aller durchgeführten Beteiligungen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB vorgetragenen
Anregungen werden, wie in der beigefügten
Abwägungstabelle (Anlage 1) dargestellt, gegeneinander und untereinander
abgewogen.
4.
Gem.
der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15.11.2016 (GV.NRW S. 1162) wird die 29. FNP-Änderung (Bereich
Zassenhaus-Gelände) der Stadt Schwelm (Anlage 2) beschlossen.
Der dazugehörige Erläuterungsbericht (Anlage 3), die Informationen zu umwelt-relevanten
Aspekten (Umweltbericht, Anlage 4) und die Auswirkungsanalyse (Anlage 5) werden
als Entscheidungsbegründung übernommen.
5. Die
29. Änderung des FNP (Bereich Zassenhaus-Gelände) der Stadt Schwelm wird gem. §
6 Abs. 1 BauGB der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt.
6. Die Erteilung der Genehmigung wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit der zusammenfassenden Erklärung ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bürgermeister
gez. Langhard