b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Sachverhalt:
Mit Beschluss des
Rates vom 29.04.2021 wurden die Straßen in den Baugebieten „Bahnhof Loh“
(Gustav-Heinemann-Straße und Martha-Kronenberg-Weg) und „Brunnen“
(Dr.-Emil-Böhmer-Weg) öffentlich als Gemeindestraßen gewidmet. Die Widmungen
werden nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtskräftig. Diese ist bisher
noch nicht erfolgt, da die Straßen zunächst fertiggestellt, abgenommen und
übernommen werden müssen. Auf die Ausführungen und Anlagen zur Vorlage 21/2021
wird verwiesen.
Mit Rechtskraft der
öffentlichen Widmungen unterliegen die betreffenden Gemeindestraßen der
Reinigungspflicht der TBS. Das Straßenverzeichnis als Bestandteil der
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird entsprechend dem beigefügten
Satzungsentwurf (Anlage 1) geändert.
Hinweis:
In der Sitzung des Verwaltungsrates vom 08.06.2021 wurden
Bedenken der Anlieger gegen die komplette Übertragung der Reinigungspflicht
vorgetragen. Vor diesem Hintergrund werden die bereits dargestellten Aspekte
der Abwägung vertieft.
Gustav-Heinemann-Straße
Der Bereich ab der
Einmündung von der Linderhauser Straße bis zum Beginn der Bebauung ist als
Anliegerstraße eingestuft. Aufgrund der vorhandenen Steigung ist im Winter bei
Glätte und Schnee mit gefährlichen Verkehrssituationen zu rechnen. Der
Straßenabschnitt mit einer Länge von rd. 75 Metern (m) wird in Reinigungsklasse
C, einmal wöchentliche Reinigung, eingestuft.
Im weiteren Verlauf
ist die Gustav-Heinemann-Straße ab der Bebauung (Haus Nr. 1) bis zum Ausbauende
als verkehrsberuhigter Bereich eingeordnet. Es handelt sich um eine Sackgasse
mit Wendeplatz; Gefälle und Steigungen sind nicht gegeben. Die Bebauung ist
verhältnis-mäßig dicht. Auf den Bau von Gehwegen wurde verzichtet. Folglich
sind die Anlieger gemäß § 1 Absatz 3, 4. Spiegelstrich der Straßenreinigungs-
und Gebührensatzung verpflichtet, eine Gehbahn von 1,50 m Breite ab begehbarem
Straßenrand bis zur Straßenmitte zu reinigen und zu räumen / streuen. Aufgrund
der geringen Fahrbahnbreite (ca. 5,80 m) verbliebe ein geringfügiger von TBS zu
reinigender Bereich. Den Vorteil der gereinigten Straße hätten ausschließlich
die dortigen Anlieger; das öffentliche Interesse wird als geringfügig
angesehen. Darüber hinaus könnten erfahrungsgemäß bei der Schneeräumung durch
TBS Probleme mit den Anliegern entstehen, da der Schnee technisch bedingt
direkt vor den Grundstücks-zugängen und –zufahrten abgelegt werden müsste.
Aus den vorgenannten Gründen ist beabsichtigt, die Reinigung und Winterwartung
für die gesamte Straße, ausgenommen der Bereich von der Linderhauser Straße bis
zum Beginn der Bebauung (vor Haus Nr. 1) gemäß § 2 Abs. 1 der
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung auf die Anlieger zu übertragen.
Zur Verdeutlichung:
Der satzungsgemäße Winterdienst auf Fahrbahnen wird mit
zwei Großfahrzeugen durchgeführt. Diese Fahrzeuge benötigen eine
Durchfahrtsbreite von mind. 3,00 m, die Fahrbahn muss relativ eben sein. Der
Schnee wird von der Fahrbahnmitte zum Seitenrand geschoben und bleibt dort
liegen.
Die Gustav-Heinemann-Straße weist eine Breite von 5,80 m
ohne Höhenversatz mit einer Kehle in der Fahrbahnmitte auf, d. h. es sind weder
Gehwege noch Randsteine vorhanden, die Straße ist von beiden Seiten zur
Straßenmitte hin abschüssig.
Würde der Schneepflug auf dieser Straße räumen, bliebe
zum einen aufgrund der Vertiefung in der Fahrbahnmitte ein Teil des Schnees
dort liegen, zum anderen würde der geräumte Schnee vor den Grundstücken –
einschließlich Zufahrten und Zugängen – abgelegt.
Ein zum Straßenrand hin versetztes Räumen ist nicht
möglich, da die halbe Fahrbahn eine Breite von 2,90 m, der Schneepflug jedoch
eine Räumbreite von 3,00 m hat. In der Folge würde der Räumschild zwangsläufig
Privatgrundstücke überschieben und dort ggf. Schaden anrichten.
Das Behindern des Räumens durch parkende Fahrzeuge auf
der Fahrbahn und die daraus folgende unbefriedigende Räumleistung sei nur am
Rande erwähnt.
Unabhängig von dem Räumen der
Fahrbahn durch die TBS obliegt den Anliegern das Räumen einer Gehbahn ab
Grundstücksgrenze in einer Breite von 1,50 m. Die Räumpflicht besteht
grundsätzlich von 7.00 bis 20.00 Uhr.
Die Gustav-Heinemann-Straße würde in die
Winterdienstklasse C eingestuft. Mit dieser Klasse ist eine nachrangige
Priorität verbunden. Es ist davon auszugehen, dass das Räumfahrzeug zu einem
Zeitpunkt in dieser Straße zum Einsatz kommt, zu dem die Anlieger bereits vor
ihren Grundstücken geräumt haben. Der Schneepflug würde diese Arbeit wieder
zunichte machen.
Bezüglich der Argumentation, dass ein kleineres
Räumfahrzeug zum Einsatz kommen kann, ist zu sagen, dass kein geeignetes
Räumfahrzeug mit ausreichender Ladekapazität für Salz zur Verfügung steht. Das
vorhandene kleine Fahrzeug, das in den Fällen zum Einsatz kommt, in denen die
besonderen Bedingungen der schmalen Straßen keine Übertragung zulassen, ist
bereits ausgelastet. Folglich wäre ein geeignetes Räumfahrzeug zu beschaffen.
Die Kosten betragen mindestens 100 T€. Weitere Kosten entstehen durch den
Einsatz.
Mit dem kleineren Fahrzeug könnte die Fahrbahn geräumt
werden, das Problem des Abladens des Schnees vor den Grundstücken, insbesondere
Eingänge und Einfahrten, bliebe jedoch bestehen. Eine Verärgerung der Anlieger
ist vorprogrammiert.
Die Anlieger argumentieren mit
einer unverhältnismäßig hohen Belastung durch die vollständige Übertragung der
Räumpflicht.
Die Grundstücke haben eine durchschnittliche Breite von
knapp 9 m. Da 1,50 m ohnehin zu räumen sind, kämen weitere 1,40 m hinzu.
Insgesamt wäre eine Fläche von etwa 26 m² statt 13,5 m² zu räumen. Vor dem
Hintergrund, dass ähnliche Flächengrößen von Schwelmer Grundstückseigentümern
ohne komplette Übertragung zu räumen sind, ist die komplette Übertragung
zumutbar.
Fazit:
Mit der vorgeschlagenen Lösung sind die Anlieger
unzufrieden. Aufgrund jahrelanger Erfahrung ist davon auszugehen, dass sie mit
der Alternative wie dargestellt ebenfalls unzufrieden sein werden. Im zweiten
Fall zahlen sie dafür dann auch noch Gebühren.
Nach Abwägung aller dargestellten Aspekte wurde die
Entscheidung getroffen, die komplette Reinigungspflicht gemäß Satzung auf die
Anlieger zu übertragen.
Martha-Kronenberg-Weg
Hierbei handelt es
sich um einen rd. 55 m langen als verkehrsberuhigten Bereich gewidmeten
Stichweg von der Rheinischen Straße in Richtung Gustav-Heinemann-Straße. Eine
Verbindung zur Gustav-Heinemann-Straße besteht nicht. Durch den
Martha-Kronenberg-Weg wird derzeit ausschließlich ein östlich des Weges
gelegenes Grundstück erschlossen. Die Reinigung und Winterwartung wird gemäß §
2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung auf die Anlieger
übertragen.
Dr.-Emil-Böhmer-Weg
Durch den
Dr.-Emil-Böhmer-Weg werden die Straßen Bachweg und Am Brunnenhof verbunden. Die
Bebauung ist verhältnismäßig großzügig geplant. Die straßenrechtliche
Einstufung ist als verkehrsberuhigter Bereich vorgenommen worden. Die
Durchfahrt der Reinigungs-, Räum- und Streufahrzeuge kann nach Abstimmung mit
der Fachabteilung problemlos in die bestehende Route eingebunden werden. In
ihrer Eigenschaft als Anliegerstraße erfolgt die Zuordnung zur Reinigungsklasse
C mit einmal wöchentlicher Reinigung.
Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):
1.
Der 15.
Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (Straßenreinigungs- und
Gebühren-satzung) gemäß dem Entwurf zu Vorlage 100/2021 wird beschlossen.
2.
Der
Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende
Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):
Der Rat der Stadt
Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.