Betreff
a) 15. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat)
b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Vorlage
100/2021/1
Aktenzeichen
Rewe/Gp
Art
Beschlussvorlage der TBS
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Beschluss des Rates vom 29.04.2021 wurden die Straßen in den Baugebieten „Bahnhof Loh“ (Gustav-Heinemann-Straße und Martha-Kronenberg-Weg) und „Brunnen“ (Dr.-Emil-Böhmer-Weg) öffentlich als Gemeindestraßen gewidmet. Die Widmungen werden nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtskräftig. Diese ist bisher noch nicht erfolgt, da die Straßen zunächst fertiggestellt, abgenommen und übernommen werden müssen. Auf die Ausführungen und Anlagen zur Vorlage 21/2021 wird verwiesen.

 

Mit Rechtskraft der öffentlichen Widmungen unterliegen die betreffenden Gemeindestraßen der Reinigungspflicht der TBS. Das Straßenverzeichnis als Bestandteil der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird entsprechend dem beigefügten Satzungsentwurf (Anlage 1) geändert.

 

Hinweis:

In der Sitzung des Verwaltungsrates vom 08.06.2021 wurden Bedenken der Anlieger gegen die komplette Übertragung der Reinigungspflicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund werden die bereits dargestellten Aspekte der Abwägung vertieft.

 

Gustav-Heinemann-Straße

Der Bereich ab der Einmündung von der Linderhauser Straße bis zum Beginn der Bebauung ist als Anliegerstraße eingestuft. Aufgrund der vorhandenen Steigung ist im Winter bei Glätte und Schnee mit gefährlichen Verkehrssituationen zu rechnen. Der Straßenabschnitt mit einer Länge von rd. 75 Metern (m) wird in Reinigungsklasse C, einmal wöchentliche Reinigung, eingestuft.

 

Im weiteren Verlauf ist die Gustav-Heinemann-Straße ab der Bebauung (Haus Nr. 1) bis zum Ausbauende als verkehrsberuhigter Bereich eingeordnet. Es handelt sich um eine Sackgasse mit Wendeplatz; Gefälle und Steigungen sind nicht gegeben. Die Bebauung ist verhältnis-mäßig dicht. Auf den Bau von Gehwegen wurde verzichtet. Folglich sind die Anlieger gemäß § 1 Absatz 3, 4. Spiegelstrich der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung verpflichtet, eine Gehbahn von 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bis zur Straßenmitte zu reinigen und zu räumen / streuen. Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite (ca. 5,80 m) verbliebe ein geringfügiger von TBS zu reinigender Bereich. Den Vorteil der gereinigten Straße hätten ausschließlich die dortigen Anlieger; das öffentliche Interesse wird als geringfügig angesehen. Darüber hinaus könnten erfahrungsgemäß bei der Schneeräumung durch TBS Probleme mit den Anliegern entstehen, da der Schnee technisch bedingt direkt vor den Grundstücks-zugängen und –zufahrten abgelegt werden müsste.
Aus den vorgenannten Gründen ist beabsichtigt, die Reinigung und Winterwartung für die gesamte Straße, ausgenommen der Bereich von der Linderhauser Straße bis zum Beginn der Bebauung (vor Haus Nr. 1) gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung auf die Anlieger zu übertragen.

 

Zur Verdeutlichung:

Der satzungsgemäße Winterdienst auf Fahrbahnen wird mit zwei Großfahrzeugen durchgeführt. Diese Fahrzeuge benötigen eine Durchfahrtsbreite von mind. 3,00 m, die Fahrbahn muss relativ eben sein. Der Schnee wird von der Fahrbahnmitte zum Seitenrand geschoben und bleibt dort liegen.

Die Gustav-Heinemann-Straße weist eine Breite von 5,80 m ohne Höhenversatz mit einer Kehle in der Fahrbahnmitte auf, d. h. es sind weder Gehwege noch Randsteine vorhanden, die Straße ist von beiden Seiten zur Straßenmitte hin abschüssig.

Würde der Schneepflug auf dieser Straße räumen, bliebe zum einen aufgrund der Vertiefung in der Fahrbahnmitte ein Teil des Schnees dort liegen, zum anderen würde der geräumte Schnee vor den Grundstücken – einschließlich Zufahrten und Zugängen – abgelegt.

Ein zum Straßenrand hin versetztes Räumen ist nicht möglich, da die halbe Fahrbahn eine Breite von 2,90 m, der Schneepflug jedoch eine Räumbreite von 3,00 m hat. In der Folge würde der Räumschild zwangsläufig Privatgrundstücke überschieben und dort ggf. Schaden anrichten.

Das Behindern des Räumens durch parkende Fahrzeuge auf der Fahrbahn und die daraus folgende unbefriedigende Räumleistung sei nur am Rande erwähnt.

Unabhängig von dem Räumen der Fahrbahn durch die TBS obliegt den Anliegern das Räumen einer Gehbahn ab Grundstücksgrenze in einer Breite von 1,50 m. Die Räumpflicht besteht grundsätzlich von 7.00 bis 20.00 Uhr.

Die Gustav-Heinemann-Straße würde in die Winterdienstklasse C eingestuft. Mit dieser Klasse ist eine nachrangige Priorität verbunden. Es ist davon auszugehen, dass das Räumfahrzeug zu einem Zeitpunkt in dieser Straße zum Einsatz kommt, zu dem die Anlieger bereits vor ihren Grundstücken geräumt haben. Der Schneepflug würde diese Arbeit wieder zunichte machen.

Bezüglich der Argumentation, dass ein kleineres Räumfahrzeug zum Einsatz kommen kann, ist zu sagen, dass kein geeignetes Räumfahrzeug mit ausreichender Ladekapazität für Salz zur Verfügung steht. Das vorhandene kleine Fahrzeug, das in den Fällen zum Einsatz kommt, in denen die besonderen Bedingungen der schmalen Straßen keine Übertragung zulassen, ist bereits ausgelastet. Folglich wäre ein geeignetes Räumfahrzeug zu beschaffen. Die Kosten betragen mindestens 100 T€. Weitere Kosten entstehen durch den Einsatz.

Mit dem kleineren Fahrzeug könnte die Fahrbahn geräumt werden, das Problem des Abladens des Schnees vor den Grundstücken, insbesondere Eingänge und Einfahrten, bliebe jedoch bestehen. Eine Verärgerung der Anlieger ist vorprogrammiert.

Die Anlieger argumentieren mit einer unverhältnismäßig hohen Belastung durch die vollständige Übertragung der Räumpflicht.

Die Grundstücke haben eine durchschnittliche Breite von knapp 9 m. Da 1,50 m ohnehin zu räumen sind, kämen weitere 1,40 m hinzu. Insgesamt wäre eine Fläche von etwa 26 m² statt 13,5 m² zu räumen. Vor dem Hintergrund, dass ähnliche Flächengrößen von Schwelmer Grundstückseigentümern ohne komplette Übertragung zu räumen sind, ist die komplette Übertragung zumutbar.

 

Fazit:

Mit der vorgeschlagenen Lösung sind die Anlieger unzufrieden. Aufgrund jahrelanger Erfahrung ist davon auszugehen, dass sie mit der Alternative wie dargestellt ebenfalls unzufrieden sein werden. Im zweiten Fall zahlen sie dafür dann auch noch Gebühren.

 

Nach Abwägung aller dargestellten Aspekte wurde die Entscheidung getroffen, die komplette Reinigungspflicht gemäß Satzung auf die Anlieger zu übertragen.

 

 

Martha-Kronenberg-Weg

Hierbei handelt es sich um einen rd. 55 m langen als verkehrsberuhigten Bereich gewidmeten Stichweg von der Rheinischen Straße in Richtung Gustav-Heinemann-Straße. Eine Verbindung zur Gustav-Heinemann-Straße besteht nicht. Durch den Martha-Kronenberg-Weg wird derzeit ausschließlich ein östlich des Weges gelegenes Grundstück erschlossen. Die Reinigung und Winterwartung wird gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung auf die Anlieger übertragen.

 

Dr.-Emil-Böhmer-Weg

Durch den Dr.-Emil-Böhmer-Weg werden die Straßen Bachweg und Am Brunnenhof verbunden. Die Bebauung ist verhältnismäßig großzügig geplant. Die straßenrechtliche Einstufung ist als verkehrsberuhigter Bereich vorgenommen worden. Die Durchfahrt der Reinigungs-, Räum- und Streufahrzeuge kann nach Abstimmung mit der Fachabteilung problemlos in die bestehende Route eingebunden werden. In ihrer Eigenschaft als Anliegerstraße erfolgt die Zuordnung zur Reinigungsklasse C mit einmal wöchentlicher Reinigung.

 

 


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):

1.    Der 15. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (Straßenreinigungs- und Gebühren-satzung) gemäß dem Entwurf zu Vorlage 100/2021 wird beschlossen.

2.    Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.