Betreff
a) 15. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat)
b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Vorlage
100/2021
Aktenzeichen
Rewe/Gp
Art
Beschlussvorlage der TBS
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Mit Beschluss des Rates vom 29.04.2021 wurden die Straßen in den Baugebieten „Bahnhof Loh“ (Gustav-Heinemann-Straße und Martha-Kronenberg-Weg) und „Brunnen“ (Dr.-Emil-Böhmer-Weg) öffentlich als Gemeindestraßen gewidmet. Die Widmungen werden nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtskräftig. Diese ist bisher noch nicht erfolgt, da die Straßen zunächst fertiggestellt, abgenommen und übernommen werden müssen. Auf die Ausführungen und Anlagen zur Vorlage 21/2021 wird verwiesen.

 

Mit Rechtskraft der öffentlichen Widmungen unterliegen die betreffenden Gemeindestraßen der Reinigungspflicht der TBS. Das Straßenverzeichnis als Bestandteil der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird entsprechend dem beigefügten Satzungsentwurf (Anlage 1) geändert.

 

Gustav-Heinemann-Straße

Der Bereich ab der Einmündung von der Linderhauser Straße bis zum Beginn der Bebauung ist als Anliegerstraße eingestuft. Aufgrund der vorhandenen Steigung ist im Winter bei Glätte und Schnee mit gefährlichen Verkehrssituationen zu rechnen. Der Straßenabschnitt mit einer Länge von rd. 75 Metern (m) wird in Reinigungsklasse C, einmal wöchentliche Reinigung, eingestuft.

 

Im weiteren Verlauf ist die Gustav-Heinemann-Straße ab der Bebauung (Haus Nr. 1) bis zum Ausbauende als verkehrsberuhigter Bereich eingeordnet. Es handelt sich um eine Sackgasse mit Wendeplatz; Gefälle und Steigungen sind nicht gegeben. Die Bebauung ist verhältnis-mäßig dicht. Auf den Bau von Gehwegen wurde verzichtet. Folglich sind die Anlieger gemäß § 1 Absatz 3, 4. Spiegelstrich der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung verpflichtet, eine Gehbahn von 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bis zur Straßenmitte zu reinigen und zu räumen / streuen. Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite (ca. 5,80 m) verbliebe ein geringfügiger von TBS zu reinigender Bereich. Den Vorteil der gereinigten Straße hätten ausschließlich die dortigen Anlieger; das öffentliche Interesse wird als geringfügig angesehen. Darüber hinaus könnten erfahrungsgemäß bei der Schneeräumung durch TBS Probleme mit den Anliegern entstehen, da der Schnee technisch bedingt direkt vor den Grundstücks-zugängen und –zufahrten abgelegt werden müsste.
Aus den vorgenannten Gründen ist beabsichtigt, die Reinigung und Winterwartung für die gesamte Straße, ausgenommen der Bereich von der Linderhauser Straße bis zum Beginn der Bebauung (vor Haus Nr. 1) gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung auf die Anlieger zu übertragen.

 

Martha-Kronenberg-Weg

Hierbei handelt es sich um einen rd. 55 m langen als verkehrsberuhigten Bereich gewidmeten Stichweg von der Rheinischen Straße in Richtung Gustav-Heinemann-Straße. Eine Verbindung zur Gustav-Heinemann-Straße besteht nicht. Durch den Martha-Kronenberg-Weg wird derzeit ausschließlich ein östlich des Weges gelegenes Grundstück erschlossen. Die Reinigung und Winterwartung wird gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung auf die Anlieger übertragen.

 

Dr.-Emil-Böhmer-Weg

Durch den Dr.-Emil-Böhmer-Weg werden die Straßen Bachweg und Am Brunnenhof verbunden. Die Bebauung ist verhältnismäßig großzügig geplant. Die straßenrechtliche Einstufung ist als verkehrsberuhigter Bereich vorgenommen worden. Die Durchfahrt der Reinigungs-, Räum- und Streufahrzeuge kann nach Abstimmung mit der Fachabteilung problemlos in die bestehende Route eingebunden werden. In ihrer Eigenschaft als Anliegerstraße erfolgt die Zuordnung zur Reinigungsklasse C mit einmal wöchentlicher Reinigung.

 

 


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):

1.    Der 15. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (Straßenreinigungs- und Gebühren-satzung) gemäß dem Entwurf zu Vorlage 100/2021 wird beschlossen.

2.    Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.

 


 

 

Der Vorstand

gezeichnet

Ute Bolte