Sachverhalt:
Die AVU
Aktiengesellschaft für Versorgungs – Unternehmen hat zu der am 17.06.2021 um
17:00 Uhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Folgende
Tagesordnungspunkte wurden bekannt gegeben:
- Vorlage des geprüften Konzernabschlusses,
des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses der AVU AG, der
Lageberichte der AVU und des Konzerns und des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss nach § 172 Abs. 1 AktG festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb nach den gesetzlichen Bestimmungen keinen Beschluss zu fassen.
- Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 11.520.000,00 € zur Zahlung einer Dividende von 0,80 € je Aktie auf das Grundkapital von 36.864.000,00 € zu verwenden.
- Beschlussfassung über die Entlastung
des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das
Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
- Beschlussfassung über die Entlastung
des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2020
Entlastung zu erteilen.
- Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die PKF Fasselt
Schlage Partnerschaft mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Duisburg, für die
Prüfung des Jahresabschlusses 2021 und des Konzernabschlusses 2021 zu
bestellen.
- Anpassung der Vergütung des
Aufsichtsrates
Die Vergütung des Aufsichtsrates ist seit nahezu fünfzig Jahren
unverändert.
Nach § 113 Abs 1.Satz 3 AktG muss die Vergütung des Aufsichtsrates in
einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und
der Lage der Gesellschaft stehen.
Der Hauptversammlung wird hierzu ein Vorschlag unterbreitet.
Wegen der zeitlichen
Rahmenbedingungen muss in diesem Fall ein Verfahren nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO
NRW eingeleitet werden. Die planmäßige Ratssitzung findet erst am 01.07. 2021
statt.
Beschlussvorschlag für den
ersten Beigeordneten in Vertretung und ein weiteres Ratsmitglied:
Die Vertreterin der Stadt Schwelm, Frau Marion Mollenkott, Städtische
Oberverwaltungsrätin, oder Vertreter/in, wird ermächtigt, in der
Hauptversammlung der AVU Aktiengesellschaft für Versorgungs – Unternehmen am
17.06.2021 den Vorschlägen des Vorstands und des Aufsichtsrats im Sinne der
nachstehenden Darlegungen zuzustimmen.
Wegen der Terminabläufe gilt dieser Beschluss als
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW.
Schwelm, 20.05.2021
gezeichnet gezeichnet
Ralf Schweinsberg Marcel
Gießwein
1. Beigeordneter Ratsmitglied
Beschlussvorschlag für den
Rat:
Der Rat genehmigt die vom 1. Beigeordneten in Vertretung und einem
weiteren Ratsmitglied am 20.05.2021 getroffene Dringlichkeitsentscheidung gem.
§ 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zur Hauptversammlung der AVU Aktiengesellschaft für
Versorgungs-Unternehmen.
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Der Bürgermeister In Vertretung gez. Schweinsberg |