Betreff
Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 15.12.2020 "Radverkehr in Schwelm stärken" sowie Ergänzungsantrag von SWG.BfS vom 30.12.2020 hierzu
Vorlage
028/2021
Aktenzeichen
FB 5 Frö
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

Mit Antrag der Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 15.12.2020 (Anlage1) wurde die Verwaltung unter Punkt 2 aufgefordert, die Radwege in Schwelm verstärkt durch die Parkraumüberwachung zu kontrollieren und die Annahme privater Anzeigen wieder aufzunehmen. Mit der Ergänzung durch den Antrag der SWG.BfS-Fraktion vom 30.12.2020 (Anlage 2) wurde die Verwaltung aufgefordert, die Verstärkung der Kontrollen um die Bereiche der Bürgersteige und Bereiche mit absolutem Halteverbot zu ergänzen.

 

Die Kontrollen der genannten Verkehrsordnungswidrigkeiten in den vergangenen Jahren führten zu der Einleitung von folgenden Verwarn- und Bußgeldverfahren:

 

2018

2019

2020

Haltverbot

2.168

1.911

1.579

 

 

 

 

Gehweg

1.274

1.005

775

 

 

 

 

Radweg

5

4

5

 

 

 

 

 

In 2020 konnten durch die Corona-Pandemie und der damit verbundenen Bindung von Ressourcen die Kontrollen nicht im gleichen Umfang wie in den Vorjahren erfolgen.

 

Hinsichtlich der Radwege wird darauf hingewiesen, dass lediglich in der Hauptstraße sowie in der Barmer Straße reine Radwege vorhanden sind. Ebenso ist in der Schützenstraße nach der Einmündung Bahnhofstraße nur ein kurzer Abschnitt Radweg vorhanden, welcher in die Fahrbahn der Schützenstraße übergeleitet wird.

 

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der jeweiligen Behörden. Es gilt das Opportunitätsprinzip.

Bei Anzeigen Dritter – sog. Fremdanzeigen – handelt  es sich um einen Anfangsverdacht und die Behörde ist verpflichtet, den Sachverhalt zu prüfen. Um eine Ordnungswidrigkeit rechtssicher ahnden zu können, müssen diese Fremdanzeigen die Standards einhalten, die von den Gerichten gefordert werden. Hierzu gehören die Nennung ladungsfähiger Zeugen, sowie beweiskräftige Bilder mit Datum- und Uhrzeitstempel. Die Bilder müssen zudem so gestaltet sein, dass ein Verursacher erkennbar ist, ebenso die Art des Verstoßes. Dies korrespondiert auch mit der Beweispflicht der Behörde, welche vor Einleitung eines Verfahrens dem Ermittlungsgrundsatz zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes nachkommen muss.

 

Fremdanzeigen, die diesen Standards entsprechen, wurden in der Vergangenheit und werden auch in der Zukunft verfolgt, soweit es sich um die Ahndung von Einzelfällen handelt. Die Annahme anonymer Anzeigen ist dementsprechend ausgeschlossen.

 

Die Verwaltung rät aber davon ab, Fremdanzeigen als Instrument der örtlichen Überwachung des ruhenden Verkehrs zu forcieren und sieht hier die Außendienstkräfte des Ordnungsamtes in der Verantwortung. Während der Dienstzeiten reagiert die Verwaltung zeitnah im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten auf entsprechende Hinweise.

 

Denn eine Übertragung dieser hoheitlichen Aufgabe auf Einzelpersonen oder Interessengruppen wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass das Gewaltmonopol nur beim Staat liegt.

 


Beschlussvorschlag:

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. 


 

 

Der Bürgermeister

gez. Langhard