Sachverhalt:
In der Sitzung des
Aufsichtsrates am 24.11.2020 wurde die Notwendigkeit diskutiert, dass die
Erhöhung der Mitglieder des Aufsichtsrats von 6 auf 10 auch eine Anpassung der
Regelung der Beschlussfähigkeit in § 11 Abs. 5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags
erforderlich macht.
Bislang liegt die
Beschlussfähigkeit dann vor, wenn bei 6 Mitgliedern insgesamt 4 Mitglieder
anwesend sind und damit 1 mehr als die jeweiligen Partner (3 * städtisch/3 *
privat) Mitglieder entsenden. Wendet man das Prinzip auf die neue Regelung mit
10 Mitgliedern an, dann läge die Beschlussfähigkeit bei 6 anwesenden
Mitgliedern vor und damit 1 mehr als die jeweiligen Partner (5 * städtisch/5 *
privat) Mitglieder entsenden.
Im Nachgang der
Sitzung wurde aber auch eine andere Variante diskutiert, die die
Beschlussfähigkeit nicht von der absoluten Zahl (1 mehr als die Partner
Mitglieder entsenden) abhängig macht. Hierbei wird auf das Verhältnis der jeweiligen Mitglieder der Partner
zur Mindestzahl zur Beschlussfähigkeit abgestellt. Bei dieser Betrachtung
müssten zur Beschlussfähigkeit mindestens 7 Mitglieder des Aufsichtsrates
anwesend sein.
Beschlussvorschlag:
Die Vertretung der Stadt Schwelm in der Gesellschafterversammlung wird
beauftragt, eine Regelung zur Beschlussfähigkeit im Konsens mit den privaten
Partnern zu erzielen.
Zur Beschlussfähigkeit sollten aber höchstens sieben Mitglieder des
Aufsichtsrates erforderlich sein.
Der
Bürgermeister
In
Vertretung
gez. Schweinsberg