Sachverhalt:
Der Rat der Stadt
Schwelm hat mit Beschluss vom 28.11.2019 eine Satzung über die
Festsetzung des
Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2020
erlassen.
Darin wurde der
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung auf 64.700.000 € festgesetzt. Mit Schreiben der
Kommunalaufsicht vom 05.12.2019 wurde mitgeteilt, dass die o.g. Satzung zur Kenntnis genommen wurde.
Durch
Nachtragssatzung vom 23.04.2020 hat der Rat der Stadt Schwelm den Höchstbetrag
der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen,
gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 64.700.000 € angesichts des
ungewissen Liquiditätsbedarfs aufgrund der Auswirkungen in Zusammenhang mit
Covid-19 um 10.300.000 € erhöht und damit auf 75.000.000 € festgesetzt.
Zum 24.11.2020 hat
die Stadt Schwelm Liquiditätskredite in Höhe von rd. 64 Mio. €
aufgenommen.
Die Jahresplanung
2021 ergibt stellenweise ebenfalls einen Kreditbedarf bis zu 64 Mio. €.
Um auch Schwankungen,
wie z.B. Steuerausfälle, Mehraufwendungen durch Corona, abfangen zu können, wird vorgeschlagen,
den Höchstbetrag der
allgemeinen Liquiditätskredite für 2021 weiterhin auf
75.000.000 € festzusetzen.
Nach der
Jahresplanung erweist sich dieser Betrag als ausreichend.
Der Höchstbetrag
stellt hierbei die Obergrenze der aufzunehmenden Liquiditätskredite dar.
Die tatsächliche
Inanspruchnahme der Kreditmittel ist abhängig vom jeweiligen Mittelzu- und
abfluss.
Zinsen fallen nur
für die tatsächlich aufgenommenen Liquiditätskredite an.
Damit die Stadt
Schwelm zum 01.01.2021 über eine
genehmigte Kreditlinie verfügt, muss die Liquiditätssicherung vom allgemeinen
Genehmigungsverfahren abgekoppelt werden. Dies ist durch Erlass der separaten
Satzung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite für das
Haushaltsjahr 2021möglich.
Die Verwaltung
schlägt vor, die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Schwelm über die
Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr
2021 zu beschließen.
Die Satzung ist im Hinblick auf die §§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 5 Satz 1 GO NW
der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, bevor sie bekannt gemacht wird.
Beschlussvorschlag:
Die als Anlage 1 der Sitzungsvorlage 186/2020 beigefügte Satzung über die
Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das
Haushaltsjahr 2021 wird beschlossen.
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Der Bürgermeister In Vertretung gez. Schweinsberg |