Sachverhalt:
Mit Schreiben vom
17.10.2019 (Anlage 1) beantragte die Werbegemeinschaft Schwelm e. V.
(WGS) die Freigabe von drei Verkaufssonntagen für das Jahr 2020.
Beantragt wurde zum
einen die Freigabe der Sonntage 17.05.2020 und 11.10.2020 in Verbindung mit den
dann stattfindenden Trödelmärkten. In ihrem Antrag begründet die
Werbegemeinschaft das Interesse an der Öffnung der Verkaufsstellen mit den
zeitgleich stattfindenden Traditionsveranstaltungen.
Wegen der
Corona-Pandemie hat sich der Antrag bezüglich des 17.05.2020 zwischenzeitlich
erledigt.
Zum anderen ist die
Freigabe des 13.12.2020 beantragt. Dies ist der 3. Advent und es findet der
Weihnachtsmarkt statt. Dieser Teil des Antrags ist nicht Inhalt dieser
Beschlussvorlage, da zunächst der Abschluss des seit 2018 laufenden
Gerichtsverfahrens aufgrund der Klage der Gewerkschaft VER.DI abgewartet werden
soll. Sobald die Entscheidung des Gerichts vorliegt, wird die Verwaltung eine
entsprechende Vorlage zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen.
Nach § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dürfen die örtlichen Ordnungsbehörden im öffentlichen Interesse jährlich acht Verkaufssonntage durch ordnungsbehördliche Verordnung freigeben. Die Verkaufsstellen dürfen ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein und auf die Zeit des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen.
Ein öffentliches Interesse liegt
insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen
Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder
der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder
der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung der Innenstädte,
Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
5. die überörtliche Sichtbarkeit
der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere
für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort
sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs
im Sinne von Punkt 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe
zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.
Im Hinblick auf die
mit der Freigabe verbundenen Eingriffe in den Arbeitnehmerschutz und in die
verfassungsrechtlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe wurden die
Interessenverbände um Stellungnahme zu den Vorhaben gebeten.
Die Stellungnahmen
der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen und der Katholischen
Kirche (St. Marien in Schwelm) liegen vor und sind der Vorlage beigefügt (Anlagen
3 und 4). Diese Stellen befürworten die Vorhaben bzw. haben keine Einwände
gegen die Sonntagsöffnung.
Die Stellungnahmen
der Evangelischen Kirchengemeinde Schwelm und der Gewerkschaft VER.DI liegen
ebenfalls vor (Anlagen 2 und 5). Letztere lehnen die beantragten
Öffnungszeiten aus mangelndem Anlassbezug ab.
Die Verwaltung schlägt dennoch vor, den beantragten Verkaufssonntag an
dem noch bevorstehenden Trödelmarkt-Tag am 11.10.2020 freizugeben.
Die hierfür erforderliche ordnungsbehördliche Verordnung enthält einen
Vorbehalt, da bisher nicht abzusehen ist, wie sich die tatsächliche und
rechtliche Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bezüglich
Veranstaltungen entwickeln wird.
Grundsätzlich
besteht aus mindestens drei Gründen ein öffentliches Interesse an der Freigabe
von Verkaufssonntagen.
Die Trödelmärkte
haben schon zu früheren Zeiten, bevor die Geschäfte sonntags geöffnet wurden,
immense Besucherströme ausgelöst. Aktuell wird die zu erwartende Besucherzahl
von der WGS auf 30.000 bis 40.000 beziffert. Somit ist der in Punkt 1
geforderte Zusammenhang für die Ladenöffnung mit den Veranstaltungen gegeben.
Durch den Wegfall
des Anlassbezugs sind Prognosen der Besucherströme nicht mehr erforderlich,
werden hier aber dennoch wie vorgenannt vorgelegt.
Um auch die
gesetzliche Vorgabe der räumlichen Nähe einzuhalten, wird die Ladenöffnung
nicht im gesamten Stadtgebiet erlaubt. Wie aus dem beiliegenden Plan
ersichtlich ist, soll aber aus der Erfahrung heraus berücksichtigt werden, dass die Trödelmarkt-Besucher nördlich die
freien Parkflächen bis hin zum OBI-Gelände und östlich im Bereich Möllenkotten
nutzen. Insbesondere durch den Wegfall der Innenstadtparkplätze durch die
Anwohnerparkzonen und im Fall der Trödelmärkte durch die Veranstaltungen
selbst, ist die Ausweisung der zusätzlichen Parkflächen auf dem OBI-Gelände
unabdingbar. Im Westen soll der Bereich am Ende der Fußgängerzone
(„Nostalgiezone“) enden und im Süden hinter der evangelischen Kirche.
Außerdem dienen
diese öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen der Stärkung des
Einzelhandels insbesondere gegenüber dem
Onlinehandel, und die Handlungsempfehlungen im Einzelhandelsgutachten der Stadt
Schwelm aus 2018 sehen eine Fortführung dementsprechend ausdrücklich vor. Der
Einzelhandel ist darauf angewiesen den Kunden besondere Einkaufserlebnisse zu
vermitteln, da er nicht über den Preis konkurrieren kann.
Im Hinblick auf die
aktuell diskutierte Problematik steigender Leerstände in der Innenstadt stellt
die hier ausgeführte Sonntagsöffnung eine bereits bewährte Methode der Lenkung
von Besucherströmen und der Aufwertung des betroffenen Bereiches dar.
Zusätzliche Maßnahmen werden in Ergänzung hierzu in der Fortschreibung des
Einzelhandelskonzeptes entwickelt.
Kaum ein anderes
Ereignis ist gleichermaßen geeignet, den vielen Besuchern die Attraktivität der
Stadt zu präsentieren. Für die Trödelmärkte in der Innenstadt ist Schwelm
überregional bekannt.
Nicht zuletzt ist
die Tatsache zu würdigen, dass die WGS mit Ihrem Antrag für drei Sonntage weit
unterhalb der möglichen acht Sonntage bleibt. Hier ist zu erkennen, dass auch
auf die Beschäftigten des Einzelhandels Rücksicht genommen wird. Durch die Corona-Pandemie hat sich die
Anzahl aktuell auf zwei Sonntage reduziert.
Um das formelle Verfahren rechtzeitig abschließen zu können, muss der Rat in seiner Sitzung am 25.06.2020 eine Entscheidung treffen.
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss:
Der Hauptausschuss
empfiehlt dem Rat, die beiliegende „Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags“ zu beschließen. Diese Freigabe erfolgt wegen der Corona-Pandemie
unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass dieser Trödelmarkt stattfindet.
Beschlussvorschlag für den Rat:
Die anliegende
„Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen
Sonntags“ wird beschlossen. Diese
Freigabe erfolgt wegen der Corona-Pandemie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt,
dass dieser Trödelmarkt stattfindet.
Finanzielle Auswirkungen:
keine |
Die Bürgermeisterin In Vertretung gez. Schweinsberg |