Sachverhalt:
Für das Jahr 2008 wurden im
Rahmen der Wirtschaftsrechnung Gesamtkosten in Höhe von 2.041.200,00 €
ermittelt. Die für das Vorjahr kalkulierten Kosten betrugen 2.157.750,00 €. Es
ist demnach eine Kostensenkung von 116.550,00 € (rd. 5,4 %) zu verzeichnen.
Die Reduzierung ist im
Wesentlichen auf geringere Abfallentsorgungskosten zurückzuführen.
Nach Mitteilung der Kreisverwaltung
werden die Entsorgungskosten vorbehaltlich der Zustimmung der politischen
Gremien zum 01.01.2008 für Rest-/ Sperrabfall auf 150,00 €/t (Kalkulation 2007
= 155,00 €/t) und für Bioabfall auf 60,00 €/t (Kalkulation 2007 = 80,00 €/t).
Darüber hinaus entfällt die Grundgebühr von 1,25 € je Einwohner.
Weitere Reduzierungen von
Entsorgungskosten werden insbesondere im Restabfallbereich durch geringes
Mengenaufkommen erwartet. Aufgrund des Durchschnittswertes der Vorjahre und der
Entwicklung des laufenden Jahres wird mit einem Minderbedarf für Restabfall aus
Haushalten von rd. 24.000,00 € gerechnet. Im Bereich des Restabfalls aus
Selbstanlieferungen ist seit 2005 eine kontinuierliche Steigerung der
angelieferten Mengen zu verzeichnen. Für 2008 ist eine Umgestaltung der
Annahmen und Entgelte für Selbstanlieferungen vorgesehen (vgl. TBS-Vorlage Nr.
166/2007). Aus diesen Änderungen wird mit einer um ca. 20 % geringeren
Abfallmenge und demzufolge um rd. 52.000,00 € reduzierten Kosten gerechnet.
Die Senkung der Kreisgebühr
für Bioabfall bewirkt bei geringfügig steigendem Mengenaufkommen ( rd. 5 %)
eine Kostenreduzierung um rd. 35.000,00 €.
Der Wegfall der Grundgebühr
wirkt sich gegenüber der Vorjahreskalkulation mit rd. 19.000,00 € positiv aus.
Aus der Betriebsabrechnung
2005 besteht eine bislang nicht ausgeglichene Überdeckung von rd. 77.900,00 €.
Entsprechend der gesetzlichen Vorschriften des § 6 Abs.2 KAG sind
Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Die Überdeckung wird im Verhältnis des
Gesamt-Behältervolumens auf Restabfall 30-240 L (rd. 56 %) und Bioabfall (rd.
44 %) eingerechnet und wirkt sich positiv mit jeweils 0,07 € auf die
Gebührensätze aus.
Die ermittelten Gebührensätze
sind im einzelnen jeweils mit Abweichungen absolut und prozentual gegenüber den
bisherigen Gebührensätzen nachfolgend aufgeführt.
Einzelheiten sind den als
Anlage beigefügten Unterlagen (Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation) zu
entnehmen. Für die Beratung ist ein Vergleich der Kosten lt. Wirtschaftsrechnung
2008 mit den Kosten lt. Wirtschaftsrechnung 2007 als Übersicht beigefügt.
Vorgeschlagene Gebührensätze
ab 01.01.2008:
|
Gebührensatz 2007 |
Gebührensatz
2008 |
Veränderung |
|
|
€/L |
€/L |
€/L |
% |
Restabfall 30 – 240 L |
|
|
|
|
Abfuhr 14tägig (26 x jährlich)
|
1,93 |
1,86 |
- 0,07 |
- 3,63 |
Bioabfall 60 – 240 L |
|
|
|
|
Abfuhr 14tägig (26 x jährlich)
|
0,99 |
0,90 |
- 0,09 |
- 9,09 |
Restabfall 1.100 L |
|
|
|
|
Abfuhr 14tägig (26 x jährlich)
|
1,03 |
1,00 |
- 0,03 |
- 2,91 |
Abfuhr wöchentlich (52 x jährlich)
|
2,06 |
2,00 |
- 0,06 |
- 2,91 |
Abfuhr vierwöchentlich (13 x jährlich)
|
0,52 |
0,50 |
- 0,02 |
- 3,85 |
Bioabfall 1.100 l |
|
|
|
|
Abfuhr 14tägig (26 x jährlich)
|
1,03 |
0,90 |
- 0,13 |
- 12,62 |
Abfuhr wöchentlich (52 x jährlich)
|
2,06 |
1,80 |
- 0,26 |
- 12,62 |
Der Entwurf eines 2.
Nachtrages zur Gebührensatzung für die Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm
wird mit den oben aufgeführten Gebührensätzen mit der Bitte um Beschlussfassung
vorgelegt
Beschlussvorschlag für den
Verwaltungsrat (zu a):
1.  Der 2. Nachtrag zur Gebührensatzung für die
Abfallwirtschaft in der Stadt           Schwelm wird entsprechend dem der Vorlage
187/2007 beigefügten Entwurf                beschlossen.
2.  Der dieser Gebührenfestsetzung
zugrundeliegenden Gebührenbedarfs-       berechnung wird zugestimmt.
3.  Die Beschlüsse zu 1. und 2. stehen unter dem
Vorbehalt, dass der Rat keine     anderslautende
Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag
für den Hauptausschuss (zu b):
Der
Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht
gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.
Beschlussvorschlag
für den Rat (zu b):
Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.
Anlage
1: Gebührenbedarfsberechnung (1 Seite)
Anlage
2: Gebührenkalkulation (1 Seite)
Anlage
3: Vergleichsübersicht Wirtschaftsrechnung 2008 / 2007
(1
Seite)
Anlage
4: Entwurf Gebührensatzung (1 Seite)