Sachverhalt:
Der Städte- und Gemeindebund
NRW hat im vergangenen Jahr eine neue Mustersatzung Straßenreinigung 2006
mit Erläuterungen herausgegeben (siehe Anlage 2).
Anlaß der Überarbeitung war
für den STGB u.a. die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung (insbesondere
Urteil OVG Münster vom 27.5.2003). Danach ist die Erhebung einer einheitlichen
Gebühr für die Sommerreinigung und für den Winterdienst mangels fehlender
Vorteilsgerechtigkeit nicht mehr rechtssicher, wenn eine Stadt bei der
Organisation der Winterwartung die zu reinigenden Straßen in 2 Prioritäten
entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung einteilt. Dies trifft für Schwelm
zu.
Die in der Berichtsvorlage 135/2007 „Splittung der Straßenreinigungsgebühr zum
1.1.2008“ angekündigt Beschlussvorlage für den Verwaltungsrat wird hiermit
vorgelegt.
Der beigefügte Entwurf der
Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (siehe Anlage 1)
basiert auf dieser neuen StGB-Mustersatzung. Gleichzeitig ist im
Satzungsentwurf die geänderte Zuständigkeit für den Bereich Straßenreinigung
von Stadt auf TBS gemäß der Regelung im § 13 (3) der TBS-Unternehmenssatzung
vom 17.12.2004 berücksichtigt worden.
Auf die Erstellung einer
Synopse wurde verzichtet, da drei Satzungstexte nicht überschaubar gegenüber
gestellt werden können.
Allgemeine Erläuterungen:
Gegenstand der Straßenreinigung sind gemäß Straßenreinigungsgesetz die Straßen
innerhalb der geschlossenen Ortslage. Im Straßenverzeichnis (Anlage zur
Satzung) wird für jeden Straßenbereich die Einstufung bezüglich der Häufigkeit
der Sommerreinigung und der Reinigungsklasse der Winterwartung dargestellt.
In die Reinigungsklasse 1 der Winterwartung sind die verkehrswichtigen und
besonders gefährlichen Straßen in Schwelm eingestuft. Dies sind die
überörtlichen und innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (auch Ortsdurchfahrten
der Bundes- und Landesstraßen), die Haupterschließungsstraßen, Straßen mit
Linienbusverkehr sowie Straßen mit besonderer Topographie (Gefälle- und
Steigungsstrecken).
In der Reinigungsklasse 2 befinden sich die übrigen Erschließungs- und
Anliegerstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage.
Grundsätzlich gilt für Straßen beider Reinigungsklassen mit mehreren
Fahrspuren, dass diese mehrfach durchfahren werden müssen, um der
Reinigungspflicht (Räum- und Streupflicht) in ausreichendem Maße nachzukommen.
Im Einsatzfall wird zunächst die Reinigungsklasse 1 bedient. Dies dient der
Erhaltung oder Wiederherstellung der verkehrswichtigen Teile des Schwelmer
Straßennetzes. Erst nach Abarbeitung der Reinigungsklasse 1 erfolgt die
Bedienung der Straßen der Reinigungsklasse 2. Dies bedeutet, dass unter
Umständen die Straßen der Klasse 1 auch erneut geräumt / bestreut werden
müssen, bis dort ein sicheres Befahren möglich ist. In diesem Fall muss die
Bedienung der Reinigungklasse 2 so lange zurückgestellt werden.
Ist nach der Abarbeitung der Klasse 1 - z. B. wegen Witterungsänderung - keine
Notwendigkeit zum Winterdiensteinsatz mehr gegeben, wird der Einsatz ohne
Bearbeitung der Klasse 2 beendet.
In der Vergangenheit hat es regelmäßig Beschwerden von Anliegern darüber gegeben,
dass nach subjektiver Einschätzung des Betroffenen der Einsatz der Räum- und
Streufahrzeuge zu spät erfolgte. Diese aus der Prioritätenfestlegung
resultierende Situation wird es unverändert auch nach der Splittung der
Gebühren geben. Erfahrungen in Nachbarstädten zeigen, dass nach der Splittung
keinesfalls eine Beruhigung eintritt, da Anlieger der Reinigungsklasse 1 mit
den damit verbundenen gestiegenen Gebühren eine sofortige Bedienung des
Straßenabschnittes vor der Haustür einfordern. Da aber auch innerhalb der
Reinigungsklasse 1 ein festgelegter Ablauf gemäß Streu- und Räumplan existiert,
kann die Winterdienstmannschaft nicht überall gleichzeitig tätig sein. Anlieger
der Reinigungsklasse 2 werden sich über geringere Gebührensätze freuen, aber im
Einsatzfall dennoch eine schnelle Bedienung erwarten.
Die TBS werden die neuen Regelungen der Satzung und das Thema Splittung zeitnah
im Rahmen von Presseinformationen in die Öffentlichkeit bringen und ein
entsprechendes Informationsblatt den Gebührenbescheiden beifügen.
In der Sitzung werden die Reinigungsklassen anhand von Plänen veranschaulicht.
Erläuterungen zum
Satzungs-Entwurf:
Zur Gliederung
Entsprechend der
Mustersatzung sind die grundlegenden Bestimmungen (= Grundlagensatzung) und die
gebührenrechtlichen Bestimmungen (= Gebührensatzung) jetzt in einem Satzungsentwurf enthalten.
Künftig kann bei einer
Änderung der Benutzungsgebühren gleichzeitig auch z.B. das Straßenverzeichnis
(bisher als Anlage zur Grundlagensatzung) geändert bzw. ergänzt werden durch
einen einzigen Nachtrag zur Satzung.          Â
§ 1 Absatz 2 Inhalt der Reinigungspflicht
Die Mustersatzung enthält im
§ 1 Abs. 2 Satz 3 folgenden Vorschlag für den Winterdienst der Gemeinde auf
Fahrbahnen :
„Die
Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das
Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der
verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte.“
Mit dieser Formulierung wird der Winterdienst der Gemeinde
auf das Mindestmaß beschränkt, den die höchstrichterliche Rechtsprechung im
Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde als ausreichend
ansieht.
Vielerorts wird aber der
kommunale Winterdienst als eine Leistung im Rahmen der Daseinsvorsorge
verstanden und er geht über das Mindestmaß nach der Rechtsprechung hinaus.
Der StGB empfiehlt daher in
den Erläuterungen zur Mustersatzung, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer
finanziellen und organisatorischen Leistungsfähigkeit einen Â
“durchgängigen Räum- und Streudienst auf den Fahrbahnen der überörtlichen
Hauptverkehrsstraßen (Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen), den
innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen sowie den Hauptanliegerstraßen
(Haupterschließungsstraßen)“
leisten.
In Anliegerstraßen sollte lt. StGB dagegen die Reinigungsleistung
und damit auch der Winterdienst Angelegenheit der Anlieger sein.
Der vorliegende
Satzungsentwurf übernimmt die StGB-Empfehlung in Bezug auf die Anliegerstraßen
nicht.
Entsprechend der bisherigen
Satzungsregelung sollen in Schwelm auch künftig die Fahrbahnen der
Anliegerstraßen grundsätzlich von den TBS im Winter geräumt und bestreut
werden. Deshalb enthält Absatz 2 Satz 3 folgende allgemeine Formulierung unter
Bezug auf das Straßenverzeichnis :
„Die
Reinigungspflicht der TBS beinhaltet als Winterwartung insbesondere das
Schneeräumen sowie das Bestreuen bei Schnee- und Eisglätte der Fahrbahnen der
im Straßenverzeichnis (Anlage) den TBS zugewiesenen Straßen.“
Von
der grundsätzlichen Reinigungspflicht der TBS für die Fahrbahnen gibt es nur einzelne
Ausnahmefälle (Anliegerstraßen als Sackgassen ohne Wendemöglichkeit), bei denen
wie bisher die Pflicht der (Sommer)-Straßenreinigung und die Winterwartung
sowohl der Gehwege als auch der Fahrbahn auf die Anlieger übertragen ist (zur
Winterwartung siehe Erläuterung zu § 4 Abs. 3).
§ 3 Absatz 3 Umfang der
übertragenen Straßenreinigungspflicht
Die Mustersatzung sieht vor,
dass aus Bestimmtheits- und Praktikabilitätserwägungen den Anliegern bei der
Sommerreinigung bestimmte Reinigungszeiträume vorgeschrieben werden sollten.
Deshalb ist in der Mustersatzung folgende Formulierung enthalten:
„innerhalb der letzten 3 Tage des nach § 2 Abs. 1
festgelegten Reinigungszeitraums“.
In den Erläuterungen zur
Mustersatzung finden sich weitere BeispieleÂ
wie z.B.
bei wöchentlicher
Reinigungspflicht
„zum
Wochenende/werktags bis spätestens samstags bis 19.00 Uhr“
oder bei zweiwöchentlicher
Reinigungspflicht
„..je
1 x zur Mitte und zum Ende eines Kalendermonats“.
In den Erläuterungen wird
aber auch auf die anderweitige Rechtsauffassung hingewiesen, dass eine
Sommerreinigung durch die Anlieger nurÂ
bei einer tatsächlichen Verschmutzung der Fahrbahnen und Gehwege
notwendig sei und nicht, weil ein bestimmter Wochentag erreicht oder eine Frist
abgelaufen sei.
Der Satzungsentwurf
verzichtet –wie in der bisherigen Satzung- auf die Festlegung von bestimmten
Reinigungszeiträumen. Nach der bisherigen Regelung ist die Reinigung
grundsätzlich 1x wöchentlich ohne weitere Fristangabe vorzunehmen. Lediglich
die Fußgängerzone und der Märkische Platz sind 3x wöchentlich und die Straßen
in der näheren Umgebung der Fußgängerzone sindÂ
2 x wöchentlich zu reinigen. Diese Regelung hat sich in der Praxis
bewährt und wird beibehalten.
Für Laub ist jetzt eine klare
Regelung im Satzungsentwurf enthalten. Laub muss umgehend beseitigt werden,
wenn es z.B. wegen Nässe zu einer Rutschgefahr führen kann oder Radfahrer
zu Fall kommen könnten. Im übrigen ist
Laub im vorgegebenen Zeitrahmen (1-2-3 x wöchentlich) zu beseitigen.
Zu § 4 Umfang der übertragenen
Winterwartungspflicht
Ausdrückliche und
ausführliche Regelung hier in einem eigenen Paragraphen, um den
Bestimmtheitsanforderungen der Rechtsprechung Genüge zu leisten nach den
Erläuterungen zur Mustersatzung.
          Â
Absatz 1
Als Hinweis: In der bisherigen Schwelmer
Straßenreinigungs-(Grundlagen)satzung wird im § 3 Abs. 2 noch von einer
„erforderlichen Breite“ der von Schnee freizuhaltenden Gehwege gesprochen. Hier
empfiehlt die Mustersatzung die konkrete Breite von 1,50 m.
Außerdem ist für die Fußgängerzone noch eine konkrete
Regelung (Streifen von 1,50 m Breite) erwähnt. Dies ist jetzt nicht mehr
notwendig, da im § 1 Abs. 3 eine eindeutige Definition des Begriffes „Gehwege“
enthalten ist, die insbesondere verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerbereiche
erfasst.
Absatz 3
Auch hier nur als Hinweis:
Die Regelung im Satzungsentwurf hinsichtlich der
Winterwartung der Fahrbahn durch die Anlieger entspricht der bisherigen
Regelung im § 3 Abs. 2 Satz 3 der Schwelmer Straßenreinigungs- (Grundlagen)
satzung. Wie bereits vorstehend zu § 1 Abs. 2 letzter Absatz erwähnt, sind von
dieser Regelung in Schwelm nur Ausnahmefälle betroffen. Für die Anlieger gilt
hier eine eingeschränkte Winterwartung, d.h. das Freihalten von Schnee
entfällt und nur bei Eis- u. Schneeglätte sind lediglich Überwege, Übergänge
und Querungshilfen für Fußgänger zu bestreuen.
          Â
§ 5 Benutzungsgebühren
Regelungen entsprechen der
Mustersatzung und dem § 1 der alten Gebührensatzung.
§ 6 Gebührenmaßstab und
Gebührensatz (Frontmetermaßstab)
Absätze 1 bis 3
Unter Beibehaltung des
bisherigen Verteilungsmaßstabes wurden die Vorschläge der Mustersatzung
übernommen. Die Berechnungsgrundlage basiert auf einem modifizierten
Frontmetermaßstab und entspricht der aktuellen Rechtsprechung. Im übrigen vgl.
Erläuterungen zu § 6 der Mustersatzung.
Absätze 4 bis 6
Lt. Mustersatzung ist eine
Ausgestaltung an die örtlichen Gegebenheiten vorgesehen. Die eingangs
beschriebene Splittung der Gebührensätze für Winterdienst und sonstige
Straßenreinigung wird entsprechend umgesetzt. Einzelheiten zu den
Gebührensätzen sind in den Erläuterungen zur Gebührenkalkulation ausführlich
dargestellt.
Die Festsetzung eines
einheitlichen Gebührensatzes für eine wöchentliche (sonstige) Straßenreinigung
wird gegenüber der bisherigen Satzung nicht geändert. Vorgesehen ist wie bisher
eine Vervielfältigung des Gebührensatzes bei zwei- bzw. dreimal wöchentlicher
Reinigung in den lt. Straßenverzeichnis (unverändert) festgelegten Bereichen.
§ 7 Gebührenpflichtige
Bestimmungen lt. bisheriger
Gebührensatzung und Mustersatzung. Abweichend von der Darstellung in der
Mustersatzung wird in Absatz 2 die bisherige Formulierung übernommen. Hier ist
der Zeitpunkt der Gebührenpflicht mit dem Ausdruck „Rechtsänderung“ eindeutiger
bestimmt als durch den Ausdruck „Wechsel“.
§ 8 Entstehung, Änderung
und Fälligkeit der Gebühr
Absatz 1
Zur Entstehung und Beendigung
der Gebührenpflicht werden durch die Mustersatzung keine anderslautenden
Regelungen getroffen; die bisherigen Regelungen werden ohne Änderungen
übernommen.
Absatz 2
Hier werden gegenüber der
alten Satzung die Voraussetzungen zur Minderung der Benutzungsgebühr
ausführlich dargestellt. Die in der Mustersatzung enthaltenen Regelungen
entsprechen der aktuellen Rechtsprechung und finden sich in der einschlägigen
Literatur (z.B. Kommentierungen zum KAG) wieder.
Eine Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung durch das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau
(Bürokratieabbaugesetz) zum 01.11.2007 begründet den Wegfall des
Widerspruchsverfahrens und die sofortige Klagemöglichkeit gegen einen
Gebührenbescheid. Die Änderung ist in der Mustersatzung nicht berücksichtigt
und wird deshalb hier entsprechend angepasst.
Die Bestimmung der
Mustersatzung beinhaltet eine Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nur auf
Antrag. Diese Regelung führt zu einer Erleichterung im Veranlagungsverfahren.
Absatz 3
Bezüglich der Fälligkeit
werden die bisherigen Regelungen beibehalten. Diese sind abgestimmt auf das
seit 2006 angewandte Veranlagungsverfahren in Abstimmung mit dem städtischen
Verfahren zur Grundsteuerveranlagung.
§ 9 Ordnungswidrigkeit
Die Vorschrift entspricht dem
bisherigen § 5 der Straßenreinigungssatzung.
Gebührenkalkulation für das Jahr 2008
Die im Rahmen der
Gebührenbedarfsberechnung ermittelten Gesamtkosten entsprechen mit 614.900,00 €
den Kosten der Vorjahreskalkulation.
Um witterungsbedingte
Auswirkungen auf die Gebührensätze auszugleichen, wurden Durchschnittswerte der
letzten drei Betriebsabrechnungen (2004 bis 2006) ermittelt. Dies wirkt sich
insbesondere bei den Fahrzeugeinsätzen (rd. – 14.000,00 €) und bei der
Streusalzbeschaffung (rd. – 22.000,00 €) positiv auf den Bedarf aus.
Durch die geringeren
Aufwendungen kann ein aus 2005 bestehender Unterdeckungsbetrag mit 31.000,00 €
(insgesamt rd. 34.300,00 €) eingerechnet werden. Der Ausgleich ist nach den
Bestimmungen des KAG letztmalig im Rahmen der Kalkulation 2008 möglich.
Wegen der separaten
Gebührensätze ist die Kalkulation 2008 mit der Vorjahreskalkulation nicht
vergleichbar. Als Schlüssel für die Verteilung der Kosten auf Winterdienst und
sonstige Straßenreinigung wurde das Verhältnis der Personaleinsatzzeiten
(Schlüssel 1) oder der Fahrzeugeinsatzzeiten (Schlüssel 2) zugrundegelegt.
Darüber hinaus wurde als Schlüssel zur Verteilung des Unterdeckungsbetrages das
Verhältnis der sonstigen zugeordneten Kosten (Schlüssel 3) festgesetzt.
Die damit auf die sonstige
Straßenreinigung zugeordneten Kosten belaufen sich auf 366.600,00 €. Abzüglich
eines 10%igen Allgemeininteresseanteils betragen die über Gebühren zu deckenden
Kosten 329.950,00 €. Der Verteilungsmaßstab basiert mit 147.500 Metern auf den
durchschnittlich veranlagten Frontmetern des laufenden Veranlagungsjahres und
ist um 200 Meter geringer als bei der Kalkulation 2007.
Der auf dieser Basis für die
sonstige Straßenreinigung ermittelte jährliche Gebührensatz beläuft sich bei
einmalig wöchentlicher Reinigung auf 2,24 €/m.
Wie bereits in den
allgemeinen Erläuterungen ausgeführt, werden die Winterdienstleistungen nach
Prioritäten in zwei Reinigungsklassen aufgeteilt. Die Aufwendungen für die
Leistungen in den Prioritätsstufen wurden anhand des aktuellen
Straßenverzeichnisses, sowie der Auswertung von Aufzeichnungen (Einsatzpläne
u.a.) und Erfahrungswerten der letzten Jahre im Verhältnis von 63 % (Klasse 1)
zu 37 % (Klasse 2) aufgeteilt. Bei der Aufteilung ist eine witterungsbedingt
häufigere Bedienung der Klasse 1 mit einem durchschnittlichen Faktor von 1,5
berücksichtigt.
Die Gesamtkosten des
Winterdienstes belaufen sich einschl. anteiligem Unterdeckungsbetrag aus 2005
(rd. 12.500,00 €) unter Abzug des 10%igen Allgemeininteresseanteils (rd.
24.850,00 €) auf 223.450,00 €. Bei Anwendung der ermittelten
Gewichtungsfaktoren betragen die Kosten der Klasse 1 = rd. 140.750,00 € und der
Klasse 2 = rd. 82.700,00 €. Zur Ermittlung der Gebührensätze wurden anhand der
derzeit veranlagten Frontmeter und der Zugehörigkeit zur Reinigungsklasse gem.
aktuellem Straßenverzeichnis 53.150 Meter der Klasse 1 und 85.850 Meter der
Klasse 2 zugeordnet. Die sich hieraus errechnenden Gebührensätze betragen für
-
die Reinigungsklasse 1 =
2,65 €/m
-
die Reinigungsklasse 2 =
0,96 €/m
Die Differenz der
Gebührensätze ergibt sich aus dem unterschiedlichen Verhältnis der
Gewichtungsfaktoren zur Aufteilung der Kosten und den zu berücksichtigen
Frontmetern als Verteilungsmaßstab.
Einzelheiten sind den
beigefügten Unterlagen (Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation) zu
entnehmen. Für die Beratung ist ein Vergleich der Kosten lt.
Wirtschaftsrechnung 2008 mit den Kosten lt. Wirtschaftsrechnung 2007 als
Übersicht beigefügt.
Der Entwurf einer Satzung
über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Schwelm wird mit den oben
aufgeführten Gebührensätzen als Neufassung mit der Bitte um Beschlussfassung
vorgelegt.
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu a):
1.
Die Neufassung der
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung) gemäß dem Entwurf zur Vorlage 185/2007 wird beschlossen.
2.
Der dieser
Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung wird
zugestimmt.
3.
Die Beschlüsse zu 1. und
2. stehen unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung
erteilt.
Beschlussvorschlag für den
Hauptausschuss (zu b):
Der Hauptausschuss empfiehlt
dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.
Beschlussvorschlag für den
Rat (zu b):
Der Rat der Stadt Schwelm
macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
Anlage
1: Entwurf Neufassung Satzung (13 Seiten)
Anlage
2: Mustersatzung einschl. Erläuterungen ( 16 Seiten)
Anlage
3: alte Straßenreinigungssatzung (8 Seiten)
Anlage
4: alte Gebührensatzung Straßenreinigung (2 Seiten)
Anlage
5: Gebührenbedarfsberechnung 2008 (1 Seite)
Anlage
6: Gebührenkalkulation 2008 (1 Seite)
Anlage
7: Vergleichsübersicht Wirtschaftsrechnung 2008 / 2007 (1 Seite)