Betreff
a) Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat) b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Hauptausschuss und Rat)
Vorlage
185/2007
Aktenzeichen
FB 6.31 Be, TBS-Rewe Rn
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat im vergangenen Jahr eine neue Mustersatzung Straßenreinigung 2006 mit Erläuterungen herausgegeben (siehe Anlage 2).

Anlaß der Überarbeitung war für den STGB u.a. die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung (insbesondere Urteil OVG Münster vom 27.5.2003). Danach ist die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für die Sommerreinigung und für den Winterdienst mangels fehlender Vorteilsgerechtigkeit nicht mehr rechtssicher, wenn eine Stadt bei der Organisation der Winterwartung die zu reinigenden Straßen in 2 Prioritäten entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung einteilt. Dies trifft für Schwelm zu.
Die in der Berichtsvorlage 135/2007 „Splittung der Straßenreinigungsgebühr zum 1.1.2008“ angekündigt Beschlussvorlage für den Verwaltungsrat wird hiermit vorgelegt.

 

Der beigefügte Entwurf der Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (siehe Anlage 1) basiert auf dieser neuen StGB-Mustersatzung. Gleichzeitig ist im Satzungsentwurf die geänderte Zuständigkeit für den Bereich Straßenreinigung von Stadt auf TBS gemäß der Regelung im § 13 (3) der TBS-Unternehmenssatzung vom 17.12.2004 berücksichtigt worden.

 

Auf die Erstellung einer Synopse wurde verzichtet, da drei Satzungstexte nicht überschaubar gegenüber gestellt werden können.

 


Allgemeine Erläuterungen:


Gegenstand der Straßenreinigung sind gemäß Straßenreinigungsgesetz die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Im Straßenverzeichnis (Anlage zur Satzung) wird für jeden Straßenbereich die Einstufung bezüglich der Häufigkeit der Sommerreinigung und der Reinigungsklasse der Winterwartung dargestellt.
In die Reinigungsklasse 1 der Winterwartung sind die verkehrswichtigen und besonders gefährlichen Straßen in Schwelm eingestuft. Dies sind die überörtlichen und innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (auch Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen), die Haupterschließungsstraßen, Straßen mit Linienbusverkehr sowie Straßen mit besonderer Topographie (Gefälle- und Steigungsstrecken).
In der Reinigungsklasse 2 befinden sich die übrigen Erschließungs- und Anliegerstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage.
Grundsätzlich gilt für Straßen beider Reinigungsklassen mit mehreren Fahrspuren, dass diese mehrfach durchfahren werden müssen, um der Reinigungspflicht (Räum- und Streupflicht) in ausreichendem Maße nachzukommen.
Im Einsatzfall wird zunächst die Reinigungsklasse 1 bedient. Dies dient der Erhaltung oder Wiederherstellung der verkehrswichtigen Teile des Schwelmer Straßennetzes. Erst nach Abarbeitung der Reinigungsklasse 1 erfolgt die Bedienung der Straßen der Reinigungsklasse 2. Dies bedeutet, dass unter Umständen die Straßen der Klasse 1 auch erneut geräumt / bestreut werden müssen, bis dort ein sicheres Befahren möglich ist. In diesem Fall muss die Bedienung der Reinigungklasse 2 so lange zurückgestellt werden.
Ist nach der Abarbeitung der Klasse 1 - z. B. wegen Witterungsänderung - keine Notwendigkeit zum Winterdiensteinsatz mehr gegeben, wird der Einsatz ohne Bearbeitung der Klasse 2 beendet.

In der Vergangenheit hat es regelmäßig Beschwerden von Anliegern darüber gegeben, dass nach subjektiver Einschätzung des Betroffenen der Einsatz der Räum- und Streufahrzeuge zu spät erfolgte. Diese aus der Prioritätenfestlegung resultierende Situation wird es unverändert auch nach der Splittung der Gebühren geben. Erfahrungen in Nachbarstädten zeigen, dass nach der Splittung keinesfalls eine Beruhigung eintritt, da Anlieger der Reinigungsklasse 1 mit den damit verbundenen gestiegenen Gebühren eine sofortige Bedienung des Straßenabschnittes vor der Haustür einfordern. Da aber auch innerhalb der Reinigungsklasse 1 ein festgelegter Ablauf gemäß Streu- und Räumplan existiert, kann die Winterdienstmannschaft nicht überall gleichzeitig tätig sein. Anlieger der Reinigungsklasse 2 werden sich über geringere Gebührensätze freuen, aber im Einsatzfall dennoch eine schnelle Bedienung erwarten.

Die TBS werden die neuen Regelungen der Satzung und das Thema Splittung zeitnah im Rahmen von Presseinformationen in die Öffentlichkeit bringen und ein entsprechendes Informationsblatt den Gebührenbescheiden beifügen.

In der Sitzung werden die Reinigungsklassen anhand von Plänen veranschaulicht.



Erläuterungen zum Satzungs-Entwurf:

 

Zur Gliederung

Entsprechend der Mustersatzung sind die grundlegenden Bestimmungen (= Grundlagensatzung) und die gebührenrechtlichen Bestimmungen (= Gebührensatzung)  jetzt in einem Satzungsentwurf enthalten.

Künftig kann bei einer Änderung der Benutzungsgebühren gleichzeitig auch z.B. das Straßenverzeichnis (bisher als Anlage zur Grundlagensatzung) geändert bzw. ergänzt werden durch einen einzigen Nachtrag zur Satzung.           

 

 

§ 1 Absatz  2 Inhalt der Reinigungspflicht

Die Mustersatzung enthält im § 1 Abs. 2 Satz 3 folgenden Vorschlag für den Winterdienst der Gemeinde auf Fahrbahnen :

 

„Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte.“

 

Mit dieser Formulierung wird der Winterdienst der Gemeinde auf das Mindestmaß beschränkt, den die höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde als ausreichend ansieht.

Vielerorts wird aber der kommunale Winterdienst als eine Leistung im Rahmen der Daseinsvorsorge verstanden und er geht über das Mindestmaß nach der Rechtsprechung hinaus.

Der StGB empfiehlt daher in den Erläuterungen zur Mustersatzung, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer finanziellen und organisatorischen Leistungsfähigkeit einen  

“durchgängigen Räum- und Streudienst auf den Fahrbahnen der überörtlichen Hauptverkehrsstraßen (Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen), den innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen sowie den Hauptanliegerstraßen (Haupterschließungsstraßen)“


leisten.


In Anliegerstraßen sollte lt. StGB dagegen die Reinigungsleistung und damit auch der Winterdienst Angelegenheit der Anlieger sein.

Der vorliegende Satzungsentwurf übernimmt die StGB-Empfehlung in Bezug auf die Anliegerstraßen nicht.

Entsprechend der bisherigen Satzungsregelung sollen in Schwelm auch künftig die Fahrbahnen der Anliegerstraßen grundsätzlich von den TBS im Winter geräumt und bestreut werden. Deshalb enthält Absatz 2 Satz 3 folgende allgemeine Formulierung unter Bezug auf das Straßenverzeichnis :

 

„Die Reinigungspflicht der TBS beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen bei Schnee- und Eisglätte der Fahrbahnen der im Straßenverzeichnis (Anlage) den TBS zugewiesenen Straßen.“

 

Von der grundsätzlichen Reinigungspflicht der TBS für die Fahrbahnen gibt es nur einzelne Ausnahmefälle (Anliegerstraßen als Sackgassen ohne Wendemöglichkeit), bei denen wie bisher die Pflicht der (Sommer)-Straßenreinigung und die Winterwartung sowohl der Gehwege als auch der Fahrbahn auf die Anlieger übertragen ist (zur Winterwartung siehe Erläuterung zu § 4 Abs. 3).

 

§ 3 Absatz 3 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht

Die Mustersatzung sieht vor, dass aus Bestimmtheits- und Praktikabilitätserwägungen den Anliegern bei der Sommerreinigung bestimmte Reinigungszeiträume vorgeschrieben werden sollten. Deshalb ist in der Mustersatzung folgende Formulierung enthalten:

„innerhalb der letzten 3 Tage des nach § 2 Abs. 1 festgelegten Reinigungszeitraums“.

In den Erläuterungen zur Mustersatzung finden sich weitere Beispiele  wie z.B.

bei wöchentlicher Reinigungspflicht

„zum Wochenende/werktags bis spätestens samstags bis 19.00 Uhr“

oder bei zweiwöchentlicher Reinigungspflicht

„..je 1 x zur Mitte und zum Ende eines Kalendermonats“.

In den Erläuterungen wird aber auch auf die anderweitige Rechtsauffassung hingewiesen, dass eine Sommerreinigung durch die Anlieger nur  bei einer tatsächlichen Verschmutzung der Fahrbahnen und Gehwege notwendig sei und nicht, weil ein bestimmter Wochentag erreicht oder eine Frist abgelaufen sei.

 

Der Satzungsentwurf verzichtet –wie in der bisherigen Satzung- auf die Festlegung von bestimmten Reinigungszeiträumen. Nach der bisherigen Regelung ist die Reinigung grundsätzlich 1x wöchentlich ohne weitere Fristangabe vorzunehmen. Lediglich die Fußgängerzone und der Märkische Platz sind 3x wöchentlich und die Straßen in der näheren Umgebung der Fußgängerzone sind  2 x wöchentlich zu reinigen. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt und wird beibehalten.

 

Für Laub ist jetzt eine klare Regelung im Satzungsentwurf enthalten. Laub muss umgehend beseitigt werden, wenn es z.B. wegen Nässe zu einer Rutschgefahr führen kann oder Radfahrer zu  Fall kommen könnten. Im übrigen ist Laub im vorgegebenen Zeitrahmen (1-2-3 x wöchentlich) zu beseitigen.

 

Zu § 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

Ausdrückliche und ausführliche Regelung hier in einem eigenen Paragraphen, um den Bestimmtheitsanforderungen der Rechtsprechung Genüge zu leisten nach den Erläuterungen zur Mustersatzung.

           

Absatz 1

Als Hinweis: In der bisherigen Schwelmer Straßenreinigungs-(Grundlagen)satzung wird im § 3 Abs. 2 noch von einer „erforderlichen Breite“ der von Schnee freizuhaltenden Gehwege gesprochen. Hier empfiehlt die Mustersatzung die konkrete Breite von 1,50 m.

Außerdem ist für die Fußgängerzone noch eine konkrete Regelung (Streifen von 1,50 m Breite) erwähnt. Dies ist jetzt nicht mehr notwendig, da im § 1 Abs. 3 eine eindeutige Definition des Begriffes „Gehwege“ enthalten ist, die insbesondere verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerbereiche erfasst.

 

Absatz 3

Auch hier nur als Hinweis:

Die Regelung im Satzungsentwurf hinsichtlich der Winterwartung der Fahrbahn durch die Anlieger entspricht der bisherigen Regelung im § 3 Abs. 2 Satz 3 der Schwelmer Straßenreinigungs- (Grundlagen) satzung. Wie bereits vorstehend zu § 1 Abs. 2 letzter Absatz erwähnt, sind von dieser Regelung in Schwelm nur Ausnahmefälle betroffen. Für die Anlieger gilt hier eine eingeschränkte Winterwartung, d.h. das Freihalten von Schnee entfällt und nur bei Eis- u. Schneeglätte sind lediglich Überwege, Übergänge und Querungshilfen für Fußgänger zu bestreuen.

           

 

§ 5 Benutzungsgebühren

Regelungen entsprechen der Mustersatzung und dem § 1 der alten Gebührensatzung.

 

 

§ 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (Frontmetermaßstab)

 

Absätze 1 bis 3

Unter Beibehaltung des bisherigen Verteilungsmaßstabes wurden die Vorschläge der Mustersatzung übernommen. Die Berechnungsgrundlage basiert auf einem modifizierten Frontmetermaßstab und entspricht der aktuellen Rechtsprechung. Im übrigen vgl. Erläuterungen zu § 6 der Mustersatzung.

 

Absätze 4 bis 6

Lt. Mustersatzung ist eine Ausgestaltung an die örtlichen Gegebenheiten vorgesehen. Die eingangs beschriebene Splittung der Gebührensätze für Winterdienst und sonstige Straßenreinigung wird entsprechend umgesetzt. Einzelheiten zu den Gebührensätzen sind in den Erläuterungen zur Gebührenkalkulation ausführlich dargestellt.

Die Festsetzung eines einheitlichen Gebührensatzes für eine wöchentliche (sonstige) Straßenreinigung wird gegenüber der bisherigen Satzung nicht geändert. Vorgesehen ist wie bisher eine Vervielfältigung des Gebührensatzes bei zwei- bzw. dreimal wöchentlicher Reinigung in den lt. Straßenverzeichnis (unverändert) festgelegten Bereichen.

 

 

§ 7 Gebührenpflichtige

Bestimmungen lt. bisheriger Gebührensatzung und Mustersatzung. Abweichend von der Darstellung in der Mustersatzung wird in Absatz 2 die bisherige Formulierung übernommen. Hier ist der Zeitpunkt der Gebührenpflicht mit dem Ausdruck „Rechtsänderung“ eindeutiger bestimmt als durch den Ausdruck „Wechsel“.

 

 

§ 8 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr

 

Absatz 1

Zur Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht werden durch die Mustersatzung keine anderslautenden Regelungen getroffen; die bisherigen Regelungen werden ohne Änderungen übernommen.

 

Absatz 2

Hier werden gegenüber der alten Satzung die Voraussetzungen zur Minderung der Benutzungsgebühr ausführlich dargestellt. Die in der Mustersatzung enthaltenen Regelungen entsprechen der aktuellen Rechtsprechung und finden sich in der einschlägigen Literatur (z.B. Kommentierungen zum KAG) wieder.

Eine Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz) zum 01.11.2007 begründet den Wegfall des Widerspruchsverfahrens und die sofortige Klagemöglichkeit gegen einen Gebührenbescheid. Die Änderung ist in der Mustersatzung nicht berücksichtigt und wird deshalb hier entsprechend angepasst.

Die Bestimmung der Mustersatzung beinhaltet eine Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nur auf Antrag. Diese Regelung führt zu einer Erleichterung im Veranlagungsverfahren.

 

Absatz 3

Bezüglich der Fälligkeit werden die bisherigen Regelungen beibehalten. Diese sind abgestimmt auf das seit 2006 angewandte Veranlagungsverfahren in Abstimmung mit dem städtischen Verfahren zur Grundsteuerveranlagung.

 

 

 

§ 9 Ordnungswidrigkeit

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 5 der Straßenreinigungssatzung.

 

 

Gebührenkalkulation für das Jahr 2008

 

Die im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung ermittelten Gesamtkosten entsprechen mit 614.900,00 € den Kosten der Vorjahreskalkulation.

Um witterungsbedingte Auswirkungen auf die Gebührensätze auszugleichen, wurden Durchschnittswerte der letzten drei Betriebsabrechnungen (2004 bis 2006) ermittelt. Dies wirkt sich insbesondere bei den Fahrzeugeinsätzen (rd. – 14.000,00 €) und bei der Streusalzbeschaffung (rd. – 22.000,00 €) positiv auf den Bedarf aus.

Durch die geringeren Aufwendungen kann ein aus 2005 bestehender Unterdeckungsbetrag mit 31.000,00 € (insgesamt rd. 34.300,00 €) eingerechnet werden. Der Ausgleich ist nach den Bestimmungen des KAG letztmalig im Rahmen der Kalkulation 2008 möglich.

 

Wegen der separaten Gebührensätze ist die Kalkulation 2008 mit der Vorjahreskalkulation nicht vergleichbar. Als Schlüssel für die Verteilung der Kosten auf Winterdienst und sonstige Straßenreinigung wurde das Verhältnis der Personaleinsatzzeiten (Schlüssel 1) oder der Fahrzeugeinsatzzeiten (Schlüssel 2) zugrundegelegt. Darüber hinaus wurde als Schlüssel zur Verteilung des Unterdeckungsbetrages das Verhältnis der sonstigen zugeordneten Kosten (Schlüssel 3) festgesetzt.

Die damit auf die sonstige Straßenreinigung zugeordneten Kosten belaufen sich auf 366.600,00 €. Abzüglich eines 10%igen Allgemeininteresseanteils betragen die über Gebühren zu deckenden Kosten 329.950,00 €. Der Verteilungsmaßstab basiert mit 147.500 Metern auf den durchschnittlich veranlagten Frontmetern des laufenden Veranlagungsjahres und ist um 200 Meter geringer als bei der Kalkulation 2007.

 

Der auf dieser Basis für die sonstige Straßenreinigung ermittelte jährliche Gebührensatz beläuft sich bei einmalig wöchentlicher Reinigung auf 2,24 €/m.

 

Wie bereits in den allgemeinen Erläuterungen ausgeführt, werden die Winterdienstleistungen nach Prioritäten in zwei Reinigungsklassen aufgeteilt. Die Aufwendungen für die Leistungen in den Prioritätsstufen wurden anhand des aktuellen Straßenverzeichnisses, sowie der Auswertung von Aufzeichnungen (Einsatzpläne u.a.) und Erfahrungswerten der letzten Jahre im Verhältnis von 63 % (Klasse 1) zu 37 % (Klasse 2) aufgeteilt. Bei der Aufteilung ist eine witterungsbedingt häufigere Bedienung der Klasse 1 mit einem durchschnittlichen Faktor von 1,5 berücksichtigt.

Die Gesamtkosten des Winterdienstes belaufen sich einschl. anteiligem Unterdeckungsbetrag aus 2005 (rd. 12.500,00 €) unter Abzug des 10%igen Allgemeininteresseanteils (rd. 24.850,00 €) auf 223.450,00 €. Bei Anwendung der ermittelten Gewichtungsfaktoren betragen die Kosten der Klasse 1 = rd. 140.750,00 € und der Klasse 2 = rd. 82.700,00 €. Zur Ermittlung der Gebührensätze wurden anhand der derzeit veranlagten Frontmeter und der Zugehörigkeit zur Reinigungsklasse gem. aktuellem Straßenverzeichnis 53.150 Meter der Klasse 1 und 85.850 Meter der Klasse 2 zugeordnet. Die sich hieraus errechnenden Gebührensätze betragen für

-          die Reinigungsklasse 1 = 2,65 €/m

-          die Reinigungsklasse 2 = 0,96 €/m

Die Differenz der Gebührensätze ergibt sich aus dem unterschiedlichen Verhältnis der Gewichtungsfaktoren zur Aufteilung der Kosten und den zu berücksichtigen Frontmetern als Verteilungsmaßstab.

 

Einzelheiten sind den beigefügten Unterlagen (Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation) zu entnehmen. Für die Beratung ist ein Vergleich der Kosten lt. Wirtschaftsrechnung 2008 mit den Kosten lt. Wirtschaftsrechnung 2007 als Übersicht beigefügt.

 

Der Entwurf einer Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Schwelm wird mit den oben aufgeführten Gebührensätzen als Neufassung mit der Bitte um Beschlussfassung vorgelegt.

 


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):

1.         Die Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) gemäß dem Entwurf zur Vorlage 185/2007 wird beschlossen.

2.         Der dieser Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung wird zugestimmt.

3.         Die Beschlüsse zu 1. und 2. stehen unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss (zu b):

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.

 

 


Anlage 1: Entwurf Neufassung Satzung (13 Seiten)

Anlage 2: Mustersatzung einschl. Erläuterungen ( 16 Seiten)

Anlage 3: alte Straßenreinigungssatzung (8 Seiten)

Anlage 4: alte Gebührensatzung Straßenreinigung (2 Seiten)

Anlage 5: Gebührenbedarfsberechnung 2008 (1 Seite)

Anlage 6: Gebührenkalkulation 2008 (1 Seite)

Anlage 7: Vergleichsübersicht Wirtschaftsrechnung 2008 / 2007 (1 Seite)