Sachverhalt:
In der Sitzung am 24.06.2019 hat der Rat der Stadt Schwelm zur investiven
Baumaßnahme „barrierefreier Umbau Haus Martfeld“ der Bewilligung von
zusätzlichen Haushaltsmitteln in Höhe von 95.000,-- EUR zugestimmt (Vorlage Nr.
111/2019), nachdem bereits zuvor von der Verwaltung ein Betrag von 18.500,--
EUR bewilligt worden war. Die Überschreitung des ursprünglichen Etatansatzes in
Höhe von 332.500,-- EUR bei Haushaltsstelle 01.01.13/0069.785110 errechnet sich
damit auf insgesamt 113.500,-- EUR. Gleichzeitig hatte der Rat jedoch darum
gebeten, die Entstehungsgründe dieser Mehrkosten in der nächsten Sitzung des
Liegenschaftsausschusses darzustellen. In Erfüllung dieses Wunsches gibt die
Verwaltung die nachstehenden Erläuterungen.
Zunächst wird auf die Ausführungen in Vorlage Nr. 111/2019 Bezug
genommen. Darüber hinaus stellt sich der Sachverhalt zu den Mehrkosten wie
folgt dar:
Nach Abschluss der Vorüberlegungen fiel etwa in der 1. Jahreshälfte 2018
die Entscheidung, das alte Treppenhaus im Haus Martfeld durch eine
barrierefreie Lösung in Form eines Aufzuges mit umlaufender Treppe zu ersetzen.
Auf Basis dieser Entscheidung, wurde das externe Architekturbüro mit einer
Machbarkeitsprüfung und der Erstellung einer ersten Grobkostenschätzung
beauftragt, die auch Gegenstand eines Fördermittelantrages werden sollte, der
im Ergebnis aber abgelehnt wurde. Die vorerwähnte Grobkostenschätzung, die noch
keine Details enthielt, lag hier mit Datum vom 08.08.2018 vor. Zur
Sicherstellung der Finanzierung der in 2019 geplanten Umsetzung wurde diese
Kostenschätzung – mangels anderer Erkenntnisse – auch zur Grundlage der
Anmeldung zum Etat 2019 bei der eingangs genannten Haushaltsstelle gemacht.
Parallel hierzu wurde das Baugenehmigungsverfahren in die Wege geleitet. Hierzu
war die Überarbeitung des bestehenden Brandschutzkonzeptes zwingend
erforderlich. Auch dieses Verfahren wurde zu diesem Zeitpunkt eingeleitet. Das
Verfahren zur Aufstellung des Etat 2019 endete dann mit der Etatverabschiedung
durch den Rat am 29.11.2018. Bis zu diesem Zeitpunkt lag das überarbeitete
Brandschutzkonzept noch nicht vor.
Sowohl die Baugenehmigung als auch die Genehmigung des überarbeiteten
Brandschutzkonzeptes erfolgte dann am 10.02.2019, so dass mit der Umsetzung der
Baumaßnahme begonnen werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt war erstmals erkennbar,
dass es durch die im Brandschutzkonzept geforderten Maßnahmen zu Mehrkosten kommen
würde. Der genaue Umfang der Mehrkosten war aber noch nicht absehbar, da diese
Erkenntnisse erst nach Ausschreibung der auszuführenden Gewerke aus den
eingegangenen Angeboten gewonnen werden können. Ergänzend sei klargestellt:
Die Maßnahmen im Brandschutzkonzept wurden zwischen allen Beteiligten
(Stadt, Sachverständigem, Feuerwehr und Bauordnung) einvernehmlich in dem
Bemühen abgestimmt, einerseits die gesetzlichen Anforderungen des Brandschutzes
zu erfüllen und andererseits die damit verbundenen Kosten so gering wie möglich
zu halten.
Erschwerend kommt hinzu, dass sich erst während der Bauarbeiten
herausstellte, dass die vorhandenen alten Wände des Treppenhauses – entgegen
der Annahme – keine Brandschutzklassifikation erfüllten, so dass hier zur Erreichung
des erforderlichen F30-Standards weitere, bis dato unbekannte Maßnahmen
erforderlich wurden.
Im Ergebnis muss zusammenfassend festgestellt werden, dass bis zum
Abschluss der Etatplanung für das Jahr 2019 im November 2018 keine Erkenntnisse
über die Höhe zu erwartender Mehrkosten vorlagen. Eine Korrektur der
Etatanmeldung für 2019 konnte folglich nicht erfolgen. Die dann in 2019 während
der Bauausführung entstandenen Mehrkosten sind überwiegend in den gesetzlichen
Anforderungen des Brandschutzes begründet, die aber – wie bereits vorstehend
erwähnt – erst im Laufe des Jahres 2019 definiert wurden. Lediglich die
Errichtung der Verglasung im 1. OG hat neben der Verbesserung der Belichtung
auch einen gestalterischen Hintergrund.
Ergänzend zu den vorstehenden allgemeinen
Ausführungen nachstehend noch einige Erläuterungen zu einzelnen Gewerken
bzw. Mehrkostenpositionen:
1) Position „Erdarbeiten“
Aus den Positionen 2. und 3. resultiert eine Erhöhung des Eigengewichtes
der Treppe um rd. 25 %. In der Folge musste aus statischen Gründen eine
verstärkte Bodenplatte hergestellt werden.
2.) Natursteinarbeiten
Zur Sicherstellung der erforderlichen brandschutztechnischen
Anforderungen musste die Treppenbelagstärke um 1 cm erhöht werden, was mit
einer Gewichtserhöhung verbunden war (siehe Ziffer 1.)
3.) Stahlbauarbeiten
Ebenfalls aus brandschutztechnischen Gründen und bedingt durch die
Gewichtserhöhung beim Treppenbelag (siehe Ziffer 2.) musste die Materialstärke
der Stahlkonstruktion um 1mm erhöht werden. Auch dies führte zu einer
Gewichtserhöhung (siehe Ziffer 1.).
4.) Tischlerarbeiten
Unter dieser Bezeichnung geht es inhaltlich um die bauliche Abtrennung
des Treppenhauses. Hier wurde erst während der Bauphase von allen Beteiligten
gemeinsam entschieden, dass im 1. OG aus Gründen der besseren Belichtung und
zur optischen, gestalterischen Aufwertung eine lichtdurchlässige Verglasung
errichtet
werden sollte. Diese Verglasung wurde auch durch das beteiligte WAfD
(Westfälisches Amt für Denkmalpflege) unterstützt.
5. Maler- und Lackierarbeiten
Die besonderen brandschutztechnischen Anforderungen erforderten eine
spezielle Beschichtung der Stahltreppe. Die Notwendigkeit dieser
Spezialbeschichtung und die damit verbundene Kostensteigerung hat sich erst während
der Bauphase ergeben.
6. Trockenbauarbeiten
Hierunter ist eine spezielle brandschutztechnische Abschottung einer Wand
im Erdgeschoss zu verstehen, die daraus resultierte, dass die alten Wände im
Erdgeschoss keiner brandschutztechnischen Qualifizierung entsprachen, was aber
erst während der Bauausführung durch Öffnen der Wandverkleidung festgestellt
werden konnte.
7. Prüfstatiker
Auch diese Mehrkosten sind in der Gewichtserhöhung der
Treppenkonstruktion (siehe Ziffern 1. – 3.) begründet. In Korrektur der Aussage
in Vorlage 111/2019 belaufen sich diese Kosten auf 5.000,-- EUR.
8. Architektenhonorar
Das beauftragte externe Architekturbüro erhält für seine Dienstleistung
eine Standardvergütung nach der HOAI, wonach sich das Honorar u.a. am
finanziellen Bauvolumen orientiert. Mehrkosten führen damit zwangsläufig zu
einer Erhöhung auch dieser Position. Im konkreten Fall haben sich im Vergleich
zur Kostenschätzung aus 08/2018 Mehrkosten im Bauvolumen in Höhe von rd.
95.650,-- EUR ergeben. Hieraus errechnet sich eine Erhöhung des
Architektenhonorars von 17.850,-- EUR. Insofern ist dieser Betrag in Korrektur
der Aussage in Vorlage 111/2019 nach unten zu berichtigen.
9. Bauendreinigung
Auch hier muss der Betrag aus Vorlage 111/2019 berichtigt werden. Die
Mehrkosten der Bauendreinigung liegen bei rd. 2.650,-- EUR.
Trotz der vorstehenden betraglichen Korrekturen bei den Positionen 7. –
9. bleibt es insgesamt bei der in Vorlage 111/2019 beschriebenen
Ansatzüberschreitung von rd. 113.500,-- EUR.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Beschlussvorschlag:
ohne
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Die Bürgermeisterin In Vertretung gez. Schweinsberg |