Sachverhalt:
Mit Art. 2 des zum
04.07.2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung
kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
vom 25.06.2015 (GV NRW, Seite 496) wurden die Sätze 5 und 6 des
§ 114 a
Abs. 8 GO neu gefasst. Nach der bis dahin geltenden Regelung wurden die
Mitglieder des Verwaltungsrats vom Rat für die Dauer von fünf Jahren gewählt,
so auch nach der letzten Kommunalwahl 2014. Dadurch läuft die Wahlzeit der
amtierenden Verwaltungsräte bereits im Jahr 2019 vor dem Ende der laufenden
Wahlperiode aus.
Durch die einmalige Verlängerung der Wahlperiode für die am 25.05.2014 gewählten
Räte auf über sechs Jahre war die bisherige Regelung nicht mehr stimmig. Die
genannte Neuregelung gewährleistet nunmehr, dass künftig die Mitglieder des
Verwaltungsrats vom Rat für die Dauer der Wahlperiode gewählt werden. Um einen
Gleichklang für alle Mitglieder des Verwaltungsrats sicherzustellen, gilt diese
Regelung sowohl für die Verwaltungsratsmitglieder, die dem Rat angehören, als
auch für solche, die dem Rat nicht angehören.
Die Übergangsregelung von Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 legt fest,
wie hinsichtlich der Verwaltungsratsmitglieder zu verfahren ist, die nach der
bisherigen Regelung im Jahre 2014 auf fünf Jahre gewählt worden sind. Nach
Ablauf ihrer fünfjährigen Wahlzeit im (Früh-)Jahr 2019 muss eine Neuwahl zur
Besetzung der entsprechenden Verwaltungsratsmandate für den Rest der bis zum
31.10.2020 laufenden Amtsperiode der im Jahr 2014 gewählten Räte erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Die Neuwahl der in
Anlage 1 zur Vorlage 047/2019 dargestellten Besetzung des Verwaltungsrates der
Technischen Betriebe Schwelm AöR samt Stellvertretungen wird für den Anschluss
nach Ablauf ihrer fünfjährigen Wahlzeit im Jahr 2019 für den Rest der bis zum
31.10.2020 laufenden Amtsperiode der im Jahr 2014 gewählten Räte beschlossen.
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Die Bürgermeisterin In Vertretung gez. Schweinsberg |