Sachverhalt:
( 1.
Welche Festsetzungen trifft die Denkmalliste der Stadt Schwelm für das
„Kesselhaus“)
Der Bescheid der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Schwelm vom 20.02.1989
an den damaligen Eigentümer der Schwelmer Brauerei stellt fest, dass „das Fabrikgebäude Brauerei
(Fassaden, Dächer, Gewölbekeller des südl. Gebäudekomplexes Neumarkt 1, Fl. 19,
Flurstück 795“ in die Denkmalliste der Stadt Schwelm eingetragen (sind)“.
Der Bescheid hat Bestandskraft erlangt.
Nach § 7 Abs.
1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande
Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz DSchG) haben die Eigentümer und
sonstigen Nutzungsberechtigten ihre Denkmäler instand zu halten, instand
zu setzen. sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen
das zumutbar ist. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit
Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch
genommen werden können. Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten
können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die
dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder
sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.
Nach § 9 Abs.
1 lit. a) DSchG bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer
Baudenkmäler (u.a.) …beseitigen, verändern, oder die bisherige Nutzung ändern
will.
Für den
vorliegenden Fall bleibt somit festzuhalten, dass auch der Umbau des
Bestandsgebäudes einen wesentlichen Eingriff in die Substanz der Anlage mit
sich bringen würde. Ebenso wie in der nachfolgend besprochenen
Handlungsalternative „Abriss des Gebäudes“ wäre in einem denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren
darzulegen, dass die Erhaltung des Gebäudes
ohne die fraglichen Eingriffe dem Eigentümer nicht zuzumuten ist.
(2.
Welches Verfahren ist für den Abriss des „Kesselhauses“ zu beachten)
(Zusammenfassende
Darstellung):
Die Erlaubnis
zur Beseitigung eines Denkmals kann die
Untere Denkmalbehörde (die regelmäßig
auch das Einvernehmen des Landschaftsverbands als Denkmalpflegeamt einzuholen hat [§ 21 Abs. 4 DSchG] ), nur
erteilen, wenn die Verweigerung einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff
bewirken würde – mithin die Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals
wirtschaftlich unzumutbar wäre.
Hierbei
trifft die Darlegungslast den Denkmaleigentümer.
Genauer z.B.
OVG NRW Urteil vom
27.6.2013 2 A 2668/11
Nach § 9 Abs. 1 a)
DSchG NRW bedarf einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer ein Baudenkmal
beseitigen will. Die Erteilung dieser Erlaubnis ist an die Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 2 DSchG NRW geknüpft. Gemäß § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW ist die Erlaubnis
zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Wird ein
Anspruch auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis für ein Denkmal geltend gemacht,
ist bei der Prüfung des § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW ein strenger Maßstab anzulegen.
Die vollständige Beseitigung der denkmalwerten Aussage einer in die
Denkmalliste eingetragenen baulichen Anlage kann nur dann gerechtfertigt sein,
wenn die Verweigerung der Erlaubnis sich im Einzelfall als unverhältnismäßige
Eigentumsbeschränkung darstellt, etwa weil die Erhaltung des Denkmals nicht
mehr möglich ist oder weil das Beseitigungsverbot für den Eigentümer aus
anderen Gründen unzumutbar ist und dies nicht durch eine Entschädigung, durch
die Übernahme des Denkmals §§ 33, 31 DSchG NRW) oder auf andere Weise
ausgeglichen werden kann (vgl. OVG NW, Beschluss vom 31.5.2012 2 A 931/11, BauR
2012, 1936 = NWVBI. 2013, 22 = juris Rn. 9; Urteil vom 4.5.2009 10 A 699/07,
BRS 7 4 Nr. 216 = juris Rn. 28).
Bei der Abwägung
der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gilt nach der zitierten Rechtsprechung dann
noch eine Besonderheit für Eigentümer, die zwar (wie im entschiedenen Fall eine
Kirchengemeinde – oder wie vorliegend eine Kommune) „auf der einen Seite
Trägerin der Grundrechte ist, auf der anderen Seite einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft angehört, die mit ihren Einrichtungen (….)
gewissermaßen öffentlich-rechtliche Zwecke verfolgt, in dessen Rahmen sich im
Einzelfall der Ansatz einer (strikten) Ökonomisierung der Zumutbarkeitsprüfung
des Denkmalerhalts relativieren kann“
(OVG NW aaO,
Fundstelle z.B.
Für den
vorliegenden Fall wäre somit von der Stadt Schwelm darzulegen, dass das
„Kesselhaus“ mit keiner denkbaren und rechtlich zulässigen Nutzungskonzeption
weiter („als Denkmal“) erhalten werden kann.
Hier dürfte
bei einer rechtlichen Prüfung unter anderem darauf abgestellt werden, dass
einem früheren Grundstückseigentümer bereits eine Baugenehmigung zur Errichtung
von Wohnungen und Gewerberäumen im Objekt erteilt wurde und für dieses Konzept
zumindest eine Duldung des Denkmalpflegeamtes erreicht werden konnte.
Eine zwischenzeitlich
vermutlich eingetretene Substanzverschlechterung könnte nach den bereits
zitierten §§ 7 Abs. 1 S. 3, 27 DSchG NRW nicht geltend gemacht werden.
Einer
rechtlichen Prüfung dürfte auch das Argument aus der Antragsbegründung nicht
standhalten, wonach Stellplätze für ein
Bauvorhaben ausnahmslos in einer fußläufigen Entfernung von 300 bis 400 m
herzustellen wären, sodass (sinngemäß) nur die Fläche des „Kesselhauses“ zur
Errichtung von Stellplätzen für die weiteren Bauvorhaben der „Neuen Mitte“ in
Betracht käme.
Eine derartig
„zwingende“ Auslegung der Landesbauordnung wurde nämlich auch bei früheren,
vergleichbaren Bauvorhaben in der Stadt nicht vorgenommen und widerspräche auch
aktuellen Überlegungen, den Stellplatzbedarf des Rathauses zwar im Bereich der
Innenstadt, aber durchaus außerhalb eines Radius von 300 bis 400 m um das
Bauvorhaben zu decken.
Sollte sich der Rat für die Einleitung eines Verfahrens nach § 9 Abs. 1
DSchG entscheiden, wäre zunächst der
bauliche „Ist“-Zustand durch einen, von der LWL – Denkmalpflege
anerkannten Bausachverständigen zu begutachten.
Dieser wird dann aufgrund der festgestellten Bauschäden eine
Kostenschätzung für eine denkmalgerechte Sanierung sowie für eine Sanierung
ohne Berücksichtigung des Denkmalschutzes ermitteln. Die Differenz zwischen diesen beiden Sanierungsarten muss zu
einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen. Für eine solche
Kostenschätzung muss natürlich auch ein Nutzungskonzept vorliegen, mit dem der
Gutachter arbeiten kann. Ohne ein Nutzungskonzept könnten nur die Kosten zum
Erhalt der denkmalgeschützten Teile ermittelt werden.
Lediglich der Vollständigkeit halber soll noch erwähnt werden, dass die
bautechnischen Untersuchungen zur Umsetzung beider Anträge – ebenso wie die architektonischen Vor- und
Entwurfsplanungen zur Umsetzung des Antrags zu 1). nicht im Hause erbracht
werden können und insbesondere für die
Vorbereitung und Umsetzung des Antrags zu 1. ein spezialisiertes Fachbüro
beigezogen werden sollte.
Beschlussvorschlag:
Die Anträge der SWG/BfS Fraktion vom 26.02.1019
„zum Kesselhaus“ werden zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Vorbemerkungen/Zusammenfassung
Im Hinblick
auf die Komplexität der Antragstellung wird ein Entscheidungsvorschlag der
Verwaltung zunächst nicht unterbreitet. Im Folgenden werden jedoch zu den
Kernpunkten der vorliegenden Anträge („Errichtung eines Parkhauses auf dem
Kesselhaus-Gelände“ [alternativ] „Abriss des Kesselhauses“) weitere
Informationen und Hinweise unterbreitet.
Die Behandlung der
weiteren Folge- oder Alternativanträge dürfte sich aus der Beschlussfassung zu
diesen beiden „Kernanträgen“ ergeben.
Die
antragstellende Fraktion hat mit mail vom 26.02.2019 („Fraktionspost“) eine
Neuformulierung ihres Antrages übermittelt
und die „Beachtung der Belange des Denkmalschutzes“ ergänzend
aufgenommen.
Sie hat auf Nachfrage der Verwaltung weiterhin
erläutert, dass den Anträgen die Annahme zugrunde liegt, dass lediglich die südliche Außenfassade des
ehemaligen „Kesselhauses“ der Brauerei unter Denkmalschutz stehe. In einem
weiteren Anschreiben an „Fraktionspost“ wurden außerdem „alle Dokumente zum
Denkmalschutz“ angefordert.
Die
„Denkmalkarte“ zum Objekt „Fabrikgebäude Brauerei, südlicher
Gebäudekomplex“ wird als Anlage 2 dieser
Vorlage wiedergegeben. Die Denkmalakte zum Objekt enthält auf ca. 70
Seiten den seit 1988 angefallenen Schriftwechsel mit den jeweiligen
Grundstückseigentümern einschließlich des Bescheids über die
Unterschutzstellung sowie zeichnerische Darstellungen und sonstige
Dokumentationen. Da lediglich die „Denkmalkarte“ öffentlich zugänglich ist,
wird vorläufig von einer Digitalisierung des übrigen Vorgangs Abstand genommen.
In der Sache
ist festzuhalten, dass sämtliche Außenfassaden des „Kesselhauses“ sowie die
Dachkonstruktion unter Denkmalschutz stehen, weiterhin die Gewölbekeller.
Unter
Punkt 1) des von der antragstellenden Fraktion vorgeschlagenen Prüfauftrages („ist auf dem Kesselhaus-Gelände unter
Beachtung des Denkmalschutzes der Bau eines Parkhauses möglich“) wäre
damit nach Auffassung der Verwaltung (zunächst) auf einen Umbau des „Kesselhauses“ unter Erhaltung der Außenfassaden abzustellen.
Insoweit legt
nämlich die besondere Bezugnahme der (ergänzten) Antragstellung auf die
„Beachtung des Denkmalschutzes“ nahe, dass auch eine Erhaltung des Denkmals
angestrebt werden soll.
Im Vorgriff
auf die nach zustimmender Beschlussfassung durchzuführenden genaueren
bautechnischen Untersuchungen sowie architektonischen Vor- und
Entwurfsplanungen gelangt die Verwaltung in dem jetzt zur Verfügung stehenden
knappen „Zeitfenster“ allerdings zu der
Einschätzung, dass der Umbau des „Kesselhauses“ der ehemaligen Brauerei in ein
Parkhaus mit der Zielsetzung einer (bestmöglichen) Erhaltung der Außenfassaden
in einem wirtschaftlich angemessenen Rahmen
nicht realisiert werden kann.
Eine
Darstellung und Würdigung der rechtlichen Voraussetzungen des (damit
vorausgesetzten) Eingriffs in ein geschütztes Baudenkmal erfolgt nachstehend
unter „Sachverhalt“.
Soweit
hingegen mit der Formulierung „auf dem Kesselhaus-Gelände“ der Abriss
des aufstehenden Gebäudes vorausgesetzt
wird, kann zunächst auf die Ausführungen zu Punkt 2 des Folgeantrags ( S. 2 des
Antrags vom 26.02.2019) Bezug genommen werden.
Zu Punkt 2
des Folgeantrags gem.
Anschreiben vom 26.02.2019 („die
Verwaltung wird beauftragt, unter Beachtung des Denkmalschutzes eine
Beschlussvorlage zum Abriss des Kesselhauses zu erstellen“)
schlägt die
Verwaltung eine Abänderung des Beschlussantrags in der Weise vor, dass die
Verwaltung beauftragt werden soll, einen Antrag
gem. § 9 Abs. 1 Buchstabe a) DSchG auf Beseitigung eines Baudenkmals zu
stellen.
Aus den im
nachstehenden „Sachverhalt“ dargelegten Gründen werden einem solchen Antrag
allerdings nur geringe Erfolgsaussichten beigemessen.
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Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann |