Sachverhalt:
Gem?? der ?? 36, 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) stellen die Gemeinden Vorschlagslisten auf, nach denen die Sch?ffen und Hilfssch?ffen jeweils f?r die Dauer von f?nf Jahren gew?hlt werden. Da die Amtszeit der bisherigen Sch?ffen und Hilfssch?ffen am 31.12.2018 abl?uft, m?ssen neue Vorschlagslisten eingereicht werden.
Die Vorschlagslisten f?r die Wahl der Jugendhauptsch?ffen/innen sowie die Jugendhilfssch?ffen/innen f?r das Jugendsch?ffengericht beim Amtsgericht Schwelm sowie f?r die Jugendkammer beim Landgericht Hagen sind von dem Jugendhilfeausschuss aufzustellen.
Mit Schreiben vom 12.01.2018 teilte der Pr?sident des Landgerichtes Hagen mit, dass von der Stadt Schwelm - Jugendhilfeausschuss - mindestens 30 Personen, und zwar M?nner und Frauen in der gleichen Anzahl, f?r das Amt der Jugendsch?ffen-/innen vorzuschlagen sind.
Die vorgeschlagenen Personen sollen erzieherisch bef?higt und in der Jugenderziehung erfahren sein (? 35 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG). F?r die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (? 35 Abs. 3 JGG).
In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen:
a) Personen, die gem. ? 32 GVG zum Sch?ffenamt unf?hig sind, n?mlich:
1. Personen, welche die Bef?higung zur Bekleidung ?ffentlicher ?mter nicht besitzen oder wegen einer vors?tzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monate verurteilt wurden;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der F?higkeit zur Bekleidung ?ffentlicher ?mter zur Folge haben kann;
b) Personen, die gem. ? 33 GVG aus pers?nlichen Gr?nden nicht zum Sch?ffenamt berufen werden sollten, n?mlich:
1. Personen, die z.Z. der Aufstellung der Vorschlagslisten f?r Sch?ffen das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, oder es bis zu Beginn der Amtsperiode vollendet haben w?rden;
3. Personen, die z.Z. der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die wegen geistiger oder k?rperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die in Verm?gensverfall geraten sind.
Zur Aufstellung der Vorschlagsliste wurde ?ffentlich aufgerufen.
Die von der Verwaltung des Fachbereichs 4 ?Familie u. Bildung? aufgestellte Vorschlagsliste umfasst zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung 7 Frauen und 7 M?nner, die f?r das Amt vorgeschlagen werden k?nnen. Bei der vom Pr?sidenten des Landgerichts Hagen angegebenen Personenzahl (je 15) handelt es sich um die Mindestanforderung, so dass mindestens 16? weitere Personen (8 M?nner, 8 Frauen) vorgeschlagen werden m?ssen. Sollten sich nicht gen?gend Bewerber/innen finden, m?ssen Personen benannt und verpflichtet werden.
In der Anlage befindet sich die aktuelle Vorschlagsliste. Nach derzeitigem Stand werden noch dringend weitere Personen ben?tigt, die sich als Jugendsch?ffen bewerben.
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss schl?gt die in der Anlage der Verwaltungsvorlage und der Tischvorlage zur Sitzung aufgef?hrten Personen f?r das Amt der Jugendhauptsch?ffen/innen sowie Jugendhilfssch?ffen/innen f?r die Amtszeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 vor.?
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Die
B?rgermeisterin In
Vertretung ????????????????? gez. Schweinsberg |
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