Betreff
Jugendschöffenwahl
Vorlage
068/2018/1
Aktenzeichen
4/51-1.02DA
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

Gemäß der §§ 36, 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) stellen die Gemeinden Vorschlagslisten auf, nach denen die Schöffen und Hilfsschöffen jeweils für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Da die Amtszeit der bisherigen Schöffen und Hilfsschöffen am 31.12.2018 abläuft, müssen neue Vorschlagslisten eingereicht werden.

 

Die Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendhauptschöffen/innen sowie die Jugendhilfsschöffen/innen für das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Schwelm sowie für die Jugendkammer beim Landgericht Hagen sind von dem Jugendhilfeausschuss aufzustellen.

Mit Schreiben vom 12.01.2018 teilte der Präsident des Landgerichtes Hagen mit, dass von der Stadt Schwelm - Jugendhilfeausschuss - mindestens 30 Personen, und zwar Männer und Frauen in der gleichen Anzahl, für das Amt der Jugendschöffen-/innen vorzuschlagen sind.

 

Die vorgeschlagenen Personen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 JGG).

 

In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen:

 

a) Personen, die gem. § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich:

 

1.      Personen, welche die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monate verurteilt wurden;

2.      Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

 

b) Personen, die gem. § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollten, nämlich:

 

1.      Personen, die z.Z. der Aufstellung der Vorschlagslisten für Schöffen das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2.      Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, oder es bis zu Beginn der Amtsperiode vollendet haben würden;

3.      Personen, die z.Z. der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;

4.      Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind;

5.      Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

Zur Aufstellung der Vorschlagsliste wurde öffentlich aufgerufen.

 

Dem Ausschuss wird in der Sitzung die aktualisierte Liste vorgelegt. Sie umfasst zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung 7 Frauen und 7 Männer, die für das Amt vorgeschlagen werden können. Bei der vom Präsidenten des Landgerichts Hagen angegebenen Personenzahl (je 15) handelt es sich um die Mindestanforderung. Sollten sich nicht genügend Bewerber/innen finden, müssen Personen benannt und verpflichtet werden.

 

 

 

Die Bürgermeisterin

In Vertretung

                  gez. Schweinsberg

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss schlägt die in der Anlage der Verwaltungsvorlage und der Tischvorlage zur Sitzung aufgeführten Personen für das Amt der Jugendhauptschöffen/innen sowie Jugendhilfsschöffen/innen für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 vor und beauftragt die Verwaltung weitere Personen zu benennen, sofern die Mindestanzahl von 30 Personen nicht erreicht worden ist