Betreff
Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen im Wohngebiet Winterberg und Widmung des Abzweiges zur Dreifeldsporthalle
Vorlage
045/2018
Aktenzeichen
6.0
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Verkehrsflächen im Wohngebiet Winterberg sind im gleichnamigen Bebauungsplan Nr. 86 in der Fassung der 1. Vereinfachten Änderung als Öffentliche Verkehrsflächen (Verkehrsberuhigte Bereiche) festgesetzt. Die tiefbautechnische Herstellung der Öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt auf der Grundlage eines Städtebaulichen Vertrages gem. § 11 Abs. 1 des Baugesetzbuches durch einen Erschließungsträger und soll vor der Sommerpause mit dem Aufbringen der Verschleißdecken abgeschlossen werden. Die Umschreibung des Eigentums der Straßenflächen vom Erschließungsträger auf die Stadt Schwelm ist einvernehmlich geregelt und wird kurzfristig eingeleitet. Die Voraussetzungen für eine straßenrechtliche Widmung der hergestellten Erschließungsstraßen als öffentliche Straßen gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) liegen damit vor.

Im beigefügten Lageplan (Anlage 1) sind die zu widmenden Flächen dargestellt. Es handelt sich um die Grundstücke der Gemarkung Schwelm, Flur 24, Flurstücke 393, 395, 396, 412 und 436 tlw. in einer Gesamtgröße von 8.040 qm.

Die Widmung zu öffentlichen Straßen soll gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW in die Straßengruppe „Gemeindestraßen“ in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm (§ 47 StrWG NRW) erfolgen. Die weitere Unterteilung der Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 4 StrWG NRW erfolgt entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes in der Fassung der 1. Vereinfachten Änderung.

 

Der Abzweig von der L 706 (Milsper Str. bzw. Kölner Str. auf Ennepetaler Stadtgebiet) dient der Erschließung der Dreifeldsporthalle. Dieser ca. 32 m lange Abzweig ist im Rahmen des Gesamtprojektes „Dreifeldsporthalle“ auf der Grundlage einer Vereinbarung von den Bauherren gegen Kostenerstattung durch die Stadt Schwelm hergestellt worden.

Die hier vom Rat der Stadt Schwelm zu beschließende Widmung bezieht sich nur auf den im Stadtgebiet von Schwelm liegenden Teil des Abzweiges. Im beigefügten Lageplan (Anlage 2) sind diese Flächen in rot markiert. Es handelt sich um die Grundstücke der Gemarkung Schwelm, Flur 8, Flurstück 10 (in privatem Eigentum) und Flurstück 11 (in städtischem Eigentum) mit einer Gesamtgröße von rd. 263 qm.

Für die Fläche in privatem Eigentum, hat die Eigentümerin der Widmung schriftlich zugestimmt (Zustimmungserfordernis gem. § 6 Abs. 5 StrWG NRW).

Die Voraussetzungen für eine straßenrechtliche Widmung der hergestellten Fläche als öffentliche Straße gemäß § 6 StrWG NRW liegen damit vor.

Die Widmung zur öffentlichen Straße soll gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW in die Straßengruppe „Gemeindestraßen“ in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm (§ 47 StrWG NRW) und hier als „Anliegerstraße“ erfolgen.

 

Bezüglich der Fläche des Abzweiges, die im Eigentum der Stadt Ennepetal steht, hat sich diese im Rahmen einer Vereinbarung mit der Stadt Schwelm einverstanden erklärt, die fragliche Fläche zeitgleich mit der Stadt Schwelm als öffentliche Verkehrsfläche zu widmen. Nach Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle der Stadtbetriebe Ennepetal AöR ist ein diesbezüglicher Ratsbeschluss durch den Rat der Stadt Ennepetal für den 26.04.2018 vorgesehen.

 

 

 

Die Widmung der vorgenannten Verkehrsflächen erfolgt durch Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) gemäß § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 in der derzeit geltenden Fassung. Sie ist öffentlich bekannt zu machen. Die Widmung wird nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW im Zeitpunkt ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

Die Bekanntmachungen durch die Städte Schwelm und Ennepetal sollen möglichst zeitgleich erfolgen. Hierzu erfolgt zu gegebener Zeit eine Verständigung.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die nachstehend aufgeführten Straßen, Wege und Plätze erhalten durch Widmung gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung die Eigenschaft von öffentlichen Straßen als Gemeindestraßen (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW) in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm (§ 47 StrWG NRW), bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW):

 

a.       Astrid-Lindgren-Weg (Verkehrsberuhigter Bereich) einschließlich der Platzfläche im nördlichen Bereich. Der Fuß- und Radweg in östl. Richtung zur Ausgleichsfläche „Streuobstwiese“ wird beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr.

 

b.      Michael-Ende-Weg (Verkehrsberuhigter Bereich) ausschließlich der öffentlichen Parkplatzfläche. Der Fuß- und Radweg in östl. Richtung zur Ausgleichsfläche „Streuobstwiese“ wird beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr.

 

c.       Wilhelm-Busch-Weg (Verkehrsberuhigter Bereich)

 

d.      Otfried-Preußler-Weg (Verkehrsberuhigter Bereich). Der Fuß- und Radweg in östl. Richtung zur Ausgleichsfläche „Streuobstwiese“ wird beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr.

 

e.      Erich-Kästner-Weg (Verkehrsberuhigter Bereich). Der Fuß- und Radweg in nördl. Richtung zur Ausgleichsfläche „Streuobstwiese“ wird beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr. Der Fuß- und Radweg bis Winterberger Straße wird beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr sowie auf die Benutzung als Notzufahrt in das Baugebiet für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr.

 

f.        Der Abzweig von der L 706 zur Dreifeldsporthalle, soweit er sich auf Schwelmer Stadtgebiet befindet (Anliegerstraße).

 

 

 

Der Parkplatz am Michael-Ende-Weg erhält durch Widmung gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße als Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW) in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm (§ 47 StrWG NRW) und weiterer Einordnung in die Straßenuntergruppe „sonstige Straßen“ (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW) bei der die Belange des ruhenden Verkehrs überwiegen.

 

Die genaue Abgrenzung und Darstellung der zu widmenden Verkehrsflächen ergeben sich aus den der Verwaltungsvorlage Nr. 045/2018 beigefügten Lageplänen.

 


 

 

Die Bürgermeisterin

In Vertretung:

gez. Schweinsberg