Betreff
Satzung der Stadt Schwelm über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2018
Vorlage
204/2017
Aktenzeichen
3 La
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Schwelm hat mit Beschluss vom 24.11.2016 eine Satzung über die

Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2017 erlassen.

Darin wurde der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung auf 72 Mio. € festgesetzt. Mit Schreiben der Kommunalaufsicht vom 28.11.2016 wurde mitgeteilt, dass  die o.g. Satzung zur Kenntnis genommen wurde.

               

Zum 30.10.2017 hat die Stadt Schwelm Liquiditätskredite in Höhe von rd. 54 Mio. € aufgenommen.

Zum 01.01.2018 ist laut aktueller Liquiditätsplanung mit einem Bedarf an Liquiditätskrediten von rd. 55 Mio. € zu rechnen. Die weitere Jahresplanung 2018 ergibt stellenweise einen Kreditbedarf bis zu 65 Mio. €.

Um auch Schwankungen abfangen zu können, wird vorgeschlagen, den Höchstbetrag der Liquiditätskredite für 2018 auf 69 Mio. € festzusetzen. Nach der Jahresplanung erweist sich dieser Betrag als ausreichend. Dies bedeutet, dass der Höchstbetrag wie im Vorjahr um weitere 3 Mio. € gesenkt werden kann.

Der Höchstbetrag stellt hierbei die Obergrenze der aufzunehmenden Liquiditätskredite dar.

Die tatsächliche Inanspruchnahme der Kreditmittel ist abhängig vom jeweiligen Mittelzu- und –abfluss.

Zinsen fallen nur für die tatsächlich aufgenommenen Liquiditätskredite an.

 

Damit die Stadt Schwelm  zum 01.01.2018 über eine genehmigte Kreditlinie verfügt, sollte die Liquiditätssicherung erneut vom allgemeinen Genehmigungsverfahren abgekoppelt werden. Dies ist durch Erlass der separaten Satzung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite für das Haushaltsjahr 2018 möglich.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Schwelm über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2018 zu beschließen.

 

Die Satzung  ist im Hinblick auf die  §§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 5 Satz 1 GO NW der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, bevor sie bekannt gemacht wird.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage 1 der Sitzungsvorlage 204/2017 beigefügte Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2018 wird beschlossen.

 


 

 

 

 

 

Die Bürgermeisterin

In Vertretung

gez. Schweinsberg