Sachverhalt:
Zum 01.07.2017
treten die Neuregelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) in Kraft. Das
Gesetz sieht eine Änderung in folgenden Eckpunkten vor:
1. Die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben und die
Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
heraufgesetzt.
2. Für alle Kinder
bis 12 Jahre wird die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben.
3. Für Kinder im
Alter von 12 bis 18 Jahren gibt es einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende
Elternteil im SGB II Bezug ein eigenes Einkommen von mind. 600 € bezieht.
4. Die Höhe des
Unterhaltsvorschusses für Kinder von 12 bis 18 Jahren beträgt 268 €. (Kinder
von 0 – 5 Jahren erhalten 150 €; von 6 bis 11 Jahren 201 €)
Diese Gesetzesänderung führt zu einer Fallzahlenerhöhung im Bereich des
Unterhaltsvorschusses und der Heranziehung, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht
solide berechnet werden kann.
Nach einer Schätzung des Jobcenters werden durch die Gesetzesreform 109 zusätzliche
Kinder im Bereich des SGB II Anspruch auf UVG haben. Derzeit befinden sich 160
Kinder im laufenden UVG-Bezug und UVG-Aufwendungen im SGB II.
Zurzeit werden 203 lfd.
Unterhaltsvorschussfälle im Jugendamt bearbeitet, so dass 43 Fälle
ausschließlich UVG-Leistungen erhalten (21% von 203).
Bei Hinzurechnung der prognostizierten 109 zusätzlichen Fällen (Berechnung
Jobcenter) und der Erhöhung um 21% (ausschließlich UVG-Bezug) erhöht sich die
Fallzahl auf 335 (203 +(109*1,21)).
Ausgehend von einer durchschnittlichen Geburtenrate von 250 sind derzeit rd.
3.250 Kinder zwischen 0 und 12 Jahre alt, d.h. 6,25% aller Kinder beziehen
aktuell Leistungen nach UVG.
Vorausgesetzt der Anteil der
Leistungsbezieher bleibt bei 6,25 % erhöht sich die Anzahl der Fälle um 48 in
den nächsten 3 Jahren auf 382.
Diese Zahlen sind Schätzungen, da weder die Anzahl der Geburten noch der Anteil
der tatsächlichen Leistungsbezieher zum jetzigen Zeitpunkt solide berechnet
werden können. Nicht berücksichtigt wurden bei der Berechnung Fälle von
Bezugsbeendigung.
Aus jetziger Sicht soll zunächst zum 01.06.2017 eine neue Vollzeitstelle
für die Bearbeitung der eingehenden Anträge und der ebenfalls steigenden
Heranziehungsfälle befristet eingestellt
werden, um die laufende Verwaltungstätigkeit sicherzustellen.
Sobald solide Aussagen über tatsächliche Fallzahlen auch im Hinblick auf
die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter vorliegen, wird eine abschließende
organisatorische Betrachtung und Stellenbemessung erfolgen
Stellenplantechnisch bedeutet dies einen Stellenzuwachs im Produkt
06.03.08 in der Entgeltgruppe 09b um 1
Stelle, dem der Rat nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zustimmen muss.
Beschlussvorschlag:
Die Änderung des Stellenplans wird beschlossen. Die Anzahl der Stellen erhöht sich von 264,52 auf 265,52. Die Stellenübersicht für die Tariflich Beschäftigten ändert sich im Produkt „Unterhaltsvorschussleistungen“ 06.03.08 in der Entgeltgruppe E 09b (bzw. A 10) auf 1 Stelle. Die Stelle wird zunächst für 2 Jahre eingerichtet.
Finanzielle Auswirkungen:
Produkt Nr. Verschiedene Personalkonten |
Bezeichnung
Dienstaufwendungen für tariflich Beschäftigte
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Aufwand |
Ertrag |
Einmalig |
Wiederkehrend |
Investiv |
Konsumtiv |
Bedarf i. Haushaltsjahr 35.400 |
Folgekosten 60.800 |
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Im Etat
enthalten: |
ja |
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nein |
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Deckungsvorschlag: |
Die Bürgermeisterin gez. Grollmann |
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