Betreff
Einziehung der öffentlich-rechtlichen Fußgängerverbindung "Ibach-Steg"
Vorlage
040/2017
Aktenzeichen
6.0
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

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Die Fu?g?ngerverbindung Br?cke ?Ibach-Steg? befindet sich seit einigen Jahren in einem sanierungsbed?rftigen Zustand. Mit Berichtsvorlage 029/2010 hat die Verwaltung im M?rz 2010 ?ber die Ergebnisse einer Br?ckenhauptpr?fung aus dem Jahre 2008 berichtet. Der seinerzeit gutachterlich festgestellte schlechte bauliche Zustand sowohl der Treppenaufg?nge (Note 2,9 ? noch ausreichender Bauwerkszustand) als auch der Hohlkastenbr?cke (Note 3,5 ? ungen?gender Bauwerkszustand) mit einem gesch?tzten Sanierungsaufwand von insgesamt rd. 420.000 ? hatte die Verwaltung dazu bewogen, die Beseitigung des Bauwerks zu thematisieren.

Die Br?cke ist seit den Wintermonaten 2010/2011 gesperrt, da die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist.

Eine im Jahre 2016 durchgef?hrte Br?ckenpr?fung best?tigt den weiteren Verfall des Bauwerks und den schlechten Zustand (Noten 3,7 und 3,5). Dies nimmt die Verwaltung jetzt zum Anlass, den Br?ckenabriss aktiv voran zu treiben.

Die Beseitigung der Kreuzungsanlage Ibach-Steg und damit rechtlich die Liquidierung des Kreuzungs-Rechtsverh?ltnisses werden in einer Kreuzungsvereinbarung geregelt. Vor Abschluss einer solchen Kreuzungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn AG wird die Verwaltung dem Ausschuss eine diesbez?gliche Beschlussvorlage vorlegen.

Voraussetzung f?r die Aufhebung der Kreuzungsanlage ist die Einziehung (Entwidmung) der ?ffentlichen Verkehrsfl?che. Entgegen einer fr?her vertretenen Auffassung zur Einziehungsfiktion bei Abbau der Br?cke h?lt die Verwaltung auch aus Gr?nden der Rechtssicherheit im Hinblick auf die abzuschlie?ende Kreuzungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn AG ein f?rmliches Einziehungsverfahren f?r erforderlich.?????????

Voraussetzung hierf?r ist, dass die Stra?e keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder ?berwiegende Gr?nde des ?ffentlichen Wohles vorliegen (? 7 Abs. 2 StrWG NRW). Die Br?cke ist seit mehr als 6 Jahren gesperrt und der Fu?g?ngerverkehr kann alternativ ?ber die vorhandenen Gehwege der M?rkische Stra?e, Markgrafenstra?e und Nordstra?e gef?hrt werden. Die Voraussetzungen nach dem StrWG NRW liegen vor.

Verfahren:

Analog dem Verfahren zur Widmung ist auch zur Einziehung von gewidmeten gemeindlichen Verkehrsfl?chen der o. g. Beschluss des Rates der Stadt Schwelm notwendig. Verfahrensm??ig wird die Verwaltung zun?chst in einem Ank?ndigungsverfahren die Absicht der Einziehung ?ffentlich bekannt machen und dabei auf die M?glichkeit der Erhebung von Einwendungen sowie auf die Einsichtnahme des dieser Vorlage beigef?gten Lageplanes hinweisen. Sollten innerhalb der gesetzlichen Frist von mindestens 3 Monaten (? 7 Abs. 4 StrWG NW) keine Einwendungen eingehen, wird die Verwaltung die Einziehung vollziehen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (M?glichkeit der Klageerhebung innerhalb eines Monats) ?ffentlich bekannt machen. Sollten Einwendungen erhoben werden, wird die Verwaltung diese abw?gen und dem Rat mit einer erneuten Beschlussvorlage vorlegen. Mit der Einziehung entfallen der Gemeingebrauch nach ? 14 und die Sondernutzungen nach ?? 18 ff. StrWG NRW.


Beschlussvorschlag:

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Die ?ffentlich-rechtliche Verkehrsfl?che ?Fu?g?ngerverbindung Ibach-Steg? zwischen Nordstra?e und M?rkische Stra?e verliert durch Einziehung gem?? ? 7 des Stra?en- und Wegegesetzes f?r das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) die Eigenschaft einer ?ffentlichen Stra?e. Die einzuziehende Wegeverbindung f?hrt ?ber ein Br?ckenbauwerk und befindet sich g?nzlich auf den Grundst?cken der DB Netz AG. Die Wegeverbindung/Br?ckenbauwerk ist in dem als Anlage zu dieser Sitzungsvorlage beigef?gten Lageplan dargestellt.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Einziehungsverfahren durchzuf?hren.


Die B?rgermeisterin

In Vertretung:

?gez. Schweinsberg

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