Sachverhalt:
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Die Fu?g?ngerverbindung Br?cke ?Ibach-Steg? befindet sich seit einigen
Jahren in einem sanierungsbed?rftigen Zustand. Mit Berichtsvorlage 029/2010 hat
die Verwaltung im M?rz 2010 ?ber die Ergebnisse einer Br?ckenhauptpr?fung aus
dem Jahre 2008 berichtet. Der seinerzeit gutachterlich festgestellte schlechte
bauliche Zustand sowohl der Treppenaufg?nge (Note 2,9 ? noch ausreichender
Bauwerkszustand) als auch der Hohlkastenbr?cke (Note 3,5 ? ungen?gender
Bauwerkszustand) mit einem gesch?tzten Sanierungsaufwand von insgesamt rd.
420.000 ? hatte die Verwaltung dazu bewogen, die Beseitigung des Bauwerks zu
thematisieren.
Die Br?cke ist seit den Wintermonaten 2010/2011 gesperrt, da die
Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist.
Eine im Jahre 2016 durchgef?hrte Br?ckenpr?fung best?tigt den weiteren
Verfall des Bauwerks und den schlechten Zustand (Noten 3,7 und 3,5). Dies nimmt
die Verwaltung jetzt zum Anlass, den Br?ckenabriss aktiv voran zu treiben.
Die Beseitigung der Kreuzungsanlage Ibach-Steg und damit rechtlich die
Liquidierung des Kreuzungs-Rechtsverh?ltnisses werden in einer
Kreuzungsvereinbarung geregelt. Vor Abschluss einer solchen
Kreuzungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn AG wird die Verwaltung dem
Ausschuss eine diesbez?gliche Beschlussvorlage vorlegen.
Voraussetzung f?r die Aufhebung der Kreuzungsanlage ist die Einziehung
(Entwidmung) der ?ffentlichen Verkehrsfl?che. Entgegen einer fr?her vertretenen
Auffassung zur Einziehungsfiktion bei Abbau der Br?cke h?lt die Verwaltung auch
aus Gr?nden der Rechtssicherheit im Hinblick auf die abzuschlie?ende
Kreuzungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn AG ein f?rmliches
Einziehungsverfahren f?r erforderlich.?????????
Voraussetzung hierf?r ist, dass die Stra?e keine Verkehrsbedeutung mehr
hat oder ?berwiegende Gr?nde des ?ffentlichen Wohles vorliegen (? 7 Abs. 2
StrWG NRW). Die Br?cke ist seit mehr als 6 Jahren gesperrt und der
Fu?g?ngerverkehr kann alternativ ?ber die vorhandenen Gehwege der M?rkische
Stra?e, Markgrafenstra?e und Nordstra?e gef?hrt werden. Die Voraussetzungen
nach dem StrWG NRW liegen vor.
Verfahren:
Analog dem Verfahren zur Widmung ist auch zur Einziehung von gewidmeten
gemeindlichen Verkehrsfl?chen der o. g. Beschluss des Rates der Stadt Schwelm
notwendig. Verfahrensm??ig wird die Verwaltung zun?chst in einem
Ank?ndigungsverfahren die Absicht der Einziehung ?ffentlich bekannt machen und
dabei auf die M?glichkeit der Erhebung von Einwendungen sowie auf die
Einsichtnahme des dieser Vorlage beigef?gten Lageplanes hinweisen. Sollten
innerhalb der gesetzlichen Frist von mindestens 3 Monaten (? 7 Abs. 4 StrWG NW)
keine Einwendungen eingehen, wird die Verwaltung die Einziehung vollziehen und
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (M?glichkeit der Klageerhebung innerhalb eines
Monats) ?ffentlich bekannt machen. Sollten Einwendungen erhoben werden, wird
die Verwaltung diese abw?gen und dem Rat mit einer erneuten Beschlussvorlage
vorlegen. Mit der Einziehung entfallen der Gemeingebrauch nach ? 14 und die
Sondernutzungen nach ?? 18 ff. StrWG NRW.
Beschlussvorschlag:
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Die
?ffentlich-rechtliche Verkehrsfl?che ?Fu?g?ngerverbindung Ibach-Steg? zwischen
Nordstra?e und M?rkische Stra?e verliert durch Einziehung gem?? ? 7 des
Stra?en- und Wegegesetzes f?r das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) die
Eigenschaft einer ?ffentlichen Stra?e. Die einzuziehende Wegeverbindung f?hrt
?ber ein Br?ckenbauwerk und befindet sich g?nzlich auf den Grundst?cken der DB
Netz AG. Die Wegeverbindung/Br?ckenbauwerk ist in dem als Anlage zu dieser
Sitzungsvorlage beigef?gten Lageplan dargestellt.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Einziehungsverfahren durchzuf?hren.
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Die B?rgermeisterin
In Vertretung: ?gez. Schweinsberg |
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