Sachverhalt:
Gem. § 46 Abs. 3
Schulgesetz (SchulG) legt der Schulträger die Höchstzahl und die Verteilung der
Eingangsklassen auf die einzelnen Schulen fest.
Im Gebiet eines
Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale
Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen
Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen durch 23
geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl und ist der Richtwert kleiner als 15, ist
die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen auf die darüber liegende ganze
Zahl aufzurunden.
Nach den bisher
vorliegenden Anmeldungen werden zum Schuljahr 2017/18 voraussichtlich 248
Kinder eingeschult. (Prognose des Schulentwicklungsplan = 250 ).
Es können somit 11 Eingangsklassen gebildet werden ( 248 Kinder : 23 =
10,782 = aufgerundet 11 Klassen ).
Nach den Vorgaben
des beschlossenen Schulentwicklungsplanes wird zur gleichmäßigeren Verteilung
der Klassen die Klassenstärke auf 25 Schülerinnen und Schüler gedeckelt.
Aufgrund der vorliegenden Anmeldezahlen ergibt sich folgende Aufteilung:
|
Anmeldungen |
Zu bildende Eingangsklassen |
Vom Rat fest- gelegte Zügigkeit |
Grundschule
Nordstadt |
40 |
2 |
2-zügig |
Grundschule
Engelbertstraße |
75 |
3 |
3-zügig |
Grundschule
Ländchenweg |
86 |
4 |
4-zügig |
Kath. Grundschule
St. Marien |
47 |
2 |
2-zügig |
Änderungen durch Zuzüge bzw. Wegzüge sind bis Schuljahresbeginn noch möglich.
Beschlussvorschlag:
Die Vorlage
015/2017 wird zur Kenntnis genommen.
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Die Bürgermeisterin In Vertretung gez. Schweinsberg |