Betreff
Lärmaktionsplan
1. Aufstellung des Lärmaktionsplanes der Stadt Schwelm
2. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der betroffenen Behörden gem. § 47d Abs. 3 BImSchG
Vorlage
237/2016
Aktenzeichen
FB 6.1/ Li / Sch
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Handlungsgrundlage

 

Ausgangspunkt der Lärmaktionsplanung ist die Umgebungslärmrichtlinie der EU vom Juni 2002. Sie formuliert das Ziel, schädliche Auswirkungen von Lärm und Lärmbelästigungen zu verhindern bzw. dem Entstehen von Lärm vorzubeugen.

 

Das Ziel soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

·         Einheitliche Lärmkartierung für alle EU-Staaten,

·         Information der Öffentlichkeit über die Belastung und seine gesundheitlichen Auswirkungen,

·         mittels einer Aktionsplanung (Lärmaktionspläne) sind Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln,

·         die Beteiligung der Öffentlichkeit ist zu gewährleisten,

·         Berichterstattung an die EU (Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung),

·         „ruhige Gebiete“ sind festzulegen und zu bewahren.         

Im bundesdeutschen Recht ist im 6. Teil des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes „Lärmminderungsplanung“ geregelt. In NRW sind die Gemeinden für die Kartierung sowie für die Aktionsplanung zuständig. Als Ausnahme gilt die Kartierung des Lärms von Bundesschienenwegen. Diese obliegt dem Eisenbahnbundesamtes (EBA).

 

Grundsätzlich sind unter Umgebungslärm belästigende oder gesundheitsschädliche durch Menschen verursachte Geräusche im Freien zu verstehen. Nicht dazu zählen der „Nachbarschaftslärm“, der „Arbeitslärm“ und der Lärm in Verkehrsmitteln.

 

Daher befasst sich die Umgebungslärmrichtlinie mit den Geräuschquellen aus Straßen-, Eisenbahn-, Flugverkehr- und vom Gelände für industrielle Tätigkeiten.

 

 

Vorgehensweise

 

Gemäß der gesetzlichen Vorgabe sollen Lärmkarten im Rahmen eines zweistufigen Vorgehens erarbeitet werden:

 

Stufe 1: Untersuchung der Ballungsräume über 250.000 Einwohner sowie der Hauptverkehrsstraßen über 6 Mio. Kfz pro Jahr und Haupteisenbahnstrecken über 60.000 Züge pro Jahr.

(Schienenverkehr in Schwelm im Durchschnitt pro Jahr – Stand 2014: 102,454 Züge/Jahr – hier ist das Eisenbahnbundesamt zuständig            http://www.laermaktionsplanung-schiene.de )  

 

Stufe 2: Untersuchung der Ballungsräume über 100.000 Einwohner sowie der Hauptverkehrsstraßen über 3 Mio. Kfz pro Jahr und Haupteisenbahnstrecken über 30.000 Züge pro Jahr.

(Haupt-Straßenverkehr in Schwelm im Durchschnitt pro Jahr – Stand 2014: BAB 1 – 20,224 Kfz/Jahr; BAB 43 – 3,000 Mio./Jahr; B 7 – 6,721 Kfz/Jahr; B 483 – 3,519 Mio./Jahr; L 551 – 4,756 Mio./Jahr; L 726 – 3,000 Mio./Jahr; L 527 – 3,738 Mio./Jahr)

 

Aufgrund der Einwohnerzahl Schwelms (28.330 Einw. Stand 31.12.2015), sowie des Verkehrsaufkommens im Jahresdurchschnitt  auf den Hauptverkehrs-straßen, beginnt für die Stadt Schwelm die Lärmaktionsplanung erst bei Stufe 2.

 

 

Die Lärmkarten und Aktionspläne sind alle 5 Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

 

 

Aufstellung der Lärmaktionspläne (für Kommunen außerhalb der Ballungsräume)

 

Für die Kommunen außerhalb der Ballungsräume hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die Lärmberechnungen und damit Erarbeitung der Lärmkarten übernommen. Diese bestehen grundsätzlich aus einem Textteil mit Erläuterungen, einem Kartenteil mit graphischen Darstellungen und Tabellen.

 

Die Lärmkarten werden vom LANUV im Internet unter der Adresse http://umgebungslaerm.nrw.de/  der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und sind dort einsehbar.

 

 

Ein Lärmaktionsplan ist immer dann aufzustellen, wenn

 

·         die Auslösewerte bezogen auf 24 Stunden von 70 dB(A) (Lden) und bezogen auf die Nachtstunden von 60 dB(A) (Lnight) überschritten sind,

·         in diesen Gebieten Wohnungen, Schulen, Krankenhäuser oder andere schutzwürdige Gebäude liegen,

·         es sich nicht um einzelne Objekte handelt, die in dem Gebiet liegen.

 

Zu den Anforderungen eines Lärmaktionsplanes gehören u.a. Angaben zu bereits vorhandenen oder für die nächsten 5 Jahre geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete. Außerdem sind langfristige Maßnahmen darzustellen. Ferner soll angegeben werden, wie stark die Anzahl der vom Lärm Betroffenen durch die dort vorgesehenen Maßnahmen abnehmen wird.

 

 

Handlungsoptionen zur Lärmminderung

 

Die als Hauptlärmquellen identifizierten Straßen im Schwelmer Stadtgebiet (BAB 1, BAB 43, B 483, L 527 – Hauptstraße, L  551 – Hattinger Straße, L 706 – Berliner Straße / Milsper Straße) sind jeweils Bundes- bzw. Landesstraßen. Demnach ist der Landesbetrieb Straßen.NRW als Straßenbaulastträger für diese Strecken verantwortlich. Aufgrund dessen sind lärmmindernde Maßnahmen sowie sonstige Veränderungen an den betroffenen Straßenabschnitten in enger Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb abzustimmen und von diesem genehmigen zu lassen.

 

 

 

Weiteres Vorgehen: Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden

 

Die Öffentlichkeit und die betroffenen Behörden müssen gemäß § 47d BImSchG über die Lärmkartierung informiert und an der Erstellung der Aktionspläne beteiligt werden. Die Art und Weise dieser Beteiligung obliegt den Gemeinden, die Mitwirkung muss jedoch gewährleistet sein. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind entsprechend zu berücksichtigen.

In Anlehnung an ein Bauleitplanverfahren gem. BauGB schlägt die Verwaltung vor, den Lärmaktionsplan für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und auf die städtische Homepage einzustellen, sowie die betroffenen Behörden zeitlich parallel zu beteiligen.

Da der Lärmaktionsplan nicht der üblichen Beratungsfolge – AUS / Hauptausschuss / Rat -  (wie z.B. in der Bauleitplanung) unterliegt, ist hier kein Beschluss vom Rat der Stadt Schwelm erforderlich. Der Entwurf zur Lärmaktionsplanung ist vom Fachausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung zu beschließen. Für die endgültige Beschlussfassung ist der komplette Sitzungszug AUS 14.03.2017, Hauptausschuss 16.03.2017 und Rat 30.03.2017 geplant.

Die Verwaltung plant die Offenlage in der Zeit vom 19.01.2017 bis einschließlich 20.02.2017, die Beteiligung der Betroffenen Behörden wird parallel dazu durchgeführt.

 

Nach Beschlussfassung des Lärmaktionsplan (Rat 30.03. 2017) wird dieser zur dauerhaften Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

 

Nach Abschluss der Lärmaktionsplanung der Stufe 2 ist die Bezirksregierung Arns- berg zu informieren und die Ergebnisse in ein Online-Formularsystem der LANUV einzustellen. Diese Online-Einstellung hat  im Frühjahr  2017 zu erfolgen. 


Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung stimmt dem, von der Verwaltung vorgelegten, Entwurf des Lärmaktionsplanes  Stufe 2 zu (Anlage).

2.    Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47d Abs. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie der Beteiligung der betroffenen Behörden für die Dauer eines Monats.

 

 


 

 

Die Bürgermeisterin

gez. Grollmann