1. Aufstellung des Lärmaktionsplanes der Stadt Schwelm
2. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der betroffenen Behörden gem. § 47d Abs. 3 BImSchG
Sachverhalt:
Handlungsgrundlage
Ausgangspunkt der Lärmaktionsplanung ist die Umgebungslärmrichtlinie der
EU vom Juni 2002. Sie formuliert das Ziel, schädliche Auswirkungen von Lärm und
Lärmbelästigungen zu verhindern bzw. dem Entstehen von Lärm vorzubeugen.
Das Ziel soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
·
Einheitliche
Lärmkartierung für alle EU-Staaten,
·
Information
der Öffentlichkeit über die Belastung und seine gesundheitlichen Auswirkungen,
·
mittels
einer Aktionsplanung (Lärmaktionspläne) sind Lärmprobleme und Lärmauswirkungen
zu regeln,
·
die
Beteiligung der Öffentlichkeit ist zu gewährleisten,
·
Berichterstattung
an die EU (Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung),
·
„ruhige
Gebiete“ sind festzulegen und zu bewahren.
Im bundesdeutschen Recht ist im 6. Teil des
Bundesimmissionsschutz-Gesetzes „Lärmminderungsplanung“ geregelt. In NRW sind
die Gemeinden für die Kartierung sowie für die Aktionsplanung zuständig. Als
Ausnahme gilt die Kartierung des Lärms von Bundesschienenwegen. Diese obliegt
dem Eisenbahnbundesamtes (EBA).
Grundsätzlich sind unter Umgebungslärm belästigende oder gesundheitsschädliche
durch Menschen verursachte Geräusche im Freien zu verstehen. Nicht dazu zählen
der „Nachbarschaftslärm“, der „Arbeitslärm“ und der Lärm in Verkehrsmitteln.
Daher befasst sich die Umgebungslärmrichtlinie mit den Geräuschquellen
aus Straßen-, Eisenbahn-, Flugverkehr- und vom Gelände für industrielle
Tätigkeiten.
Vorgehensweise
Gemäß der gesetzlichen Vorgabe sollen Lärmkarten im Rahmen eines
zweistufigen Vorgehens erarbeitet werden:
Stufe 1: Untersuchung der Ballungsräume über 250.000
Einwohner sowie der Hauptverkehrsstraßen über 6 Mio. Kfz pro Jahr und
Haupteisenbahnstrecken über 60.000 Züge pro Jahr.
(Schienenverkehr in Schwelm im Durchschnitt pro Jahr – Stand 2014: 102,454 Züge/Jahr – hier ist das Eisenbahnbundesamt zuständig http://www.laermaktionsplanung-schiene.de )
Stufe 2: Untersuchung der Ballungsräume über 100.000
Einwohner sowie der Hauptverkehrsstraßen über 3 Mio. Kfz pro Jahr und
Haupteisenbahnstrecken über 30.000 Züge pro Jahr.
(Haupt-Straßenverkehr in Schwelm im Durchschnitt pro Jahr – Stand 2014:
BAB 1 – 20,224 Kfz/Jahr; BAB 43 – 3,000 Mio./Jahr; B 7 – 6,721 Kfz/Jahr; B 483
– 3,519 Mio./Jahr; L 551 – 4,756 Mio./Jahr; L 726 – 3,000 Mio./Jahr; L 527 – 3,738
Mio./Jahr)
Aufgrund der Einwohnerzahl Schwelms (28.330 Einw. Stand 31.12.2015),
sowie des Verkehrsaufkommens im Jahresdurchschnitt auf den Hauptverkehrs-straßen, beginnt für
die Stadt Schwelm die Lärmaktionsplanung erst bei Stufe 2.
Die Lärmkarten und Aktionspläne sind alle 5 Jahre zu überprüfen und bei
Bedarf zu aktualisieren.
Aufstellung der
Lärmaktionspläne (für
Kommunen außerhalb der Ballungsräume)
Für die Kommunen außerhalb der Ballungsräume hat das Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die Lärmberechnungen und damit
Erarbeitung der Lärmkarten übernommen. Diese bestehen grundsätzlich aus einem
Textteil mit Erläuterungen, einem Kartenteil mit graphischen Darstellungen und
Tabellen.
Die Lärmkarten werden vom LANUV im Internet unter der Adresse http://umgebungslaerm.nrw.de/ der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und
sind dort einsehbar.
Ein Lärmaktionsplan ist immer dann aufzustellen, wenn
·
die
Auslösewerte bezogen auf 24 Stunden von 70 dB(A) (Lden) und bezogen auf die Nachtstunden von 60
dB(A) (Lnight) überschritten sind,
·
in
diesen Gebieten Wohnungen, Schulen, Krankenhäuser oder andere schutzwürdige
Gebäude liegen,
·
es sich
nicht um einzelne Objekte handelt, die in dem Gebiet liegen.
Zu den Anforderungen eines Lärmaktionsplanes gehören u.a. Angaben zu
bereits vorhandenen oder für die nächsten 5 Jahre geplanten Maßnahmen zur
Lärmminderung, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete.
Außerdem sind langfristige Maßnahmen darzustellen. Ferner soll angegeben
werden, wie stark die Anzahl der vom Lärm Betroffenen durch die dort
vorgesehenen Maßnahmen abnehmen wird.
Handlungsoptionen zur
Lärmminderung
Die als Hauptlärmquellen identifizierten Straßen im Schwelmer Stadtgebiet (BAB 1, BAB 43, B 483, L 527 – Hauptstraße, L 551 – Hattinger Straße, L 706 – Berliner Straße / Milsper Straße) sind jeweils Bundes- bzw. Landesstraßen. Demnach ist der Landesbetrieb Straßen.NRW als Straßenbaulastträger für diese Strecken verantwortlich. Aufgrund dessen sind lärmmindernde Maßnahmen sowie sonstige Veränderungen an den betroffenen Straßenabschnitten in enger Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb abzustimmen und von diesem genehmigen zu lassen.
Weiteres Vorgehen:
Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden
Die Öffentlichkeit und die betroffenen Behörden müssen gemäß § 47d
BImSchG über die Lärmkartierung informiert und an der Erstellung der
Aktionspläne beteiligt werden. Die Art und Weise dieser Beteiligung obliegt den
Gemeinden, die Mitwirkung muss jedoch gewährleistet sein. Die Ergebnisse der
Mitwirkung sind entsprechend zu berücksichtigen.
In Anlehnung an ein Bauleitplanverfahren gem. BauGB schlägt die
Verwaltung vor, den Lärmaktionsplan für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen und auf die städtische Homepage einzustellen, sowie die betroffenen
Behörden zeitlich parallel zu beteiligen.
Da der Lärmaktionsplan nicht der üblichen Beratungsfolge – AUS /
Hauptausschuss / Rat - (wie z.B. in der
Bauleitplanung) unterliegt, ist hier kein Beschluss vom Rat der Stadt Schwelm
erforderlich. Der Entwurf zur
Lärmaktionsplanung ist vom Fachausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung zu
beschließen. Für die endgültige
Beschlussfassung ist der komplette Sitzungszug AUS 14.03.2017,
Hauptausschuss 16.03.2017 und Rat 30.03.2017 geplant.
Die Verwaltung
plant die Offenlage in der Zeit vom 19.01.2017 bis einschließlich 20.02.2017,
die Beteiligung der Betroffenen Behörden wird parallel dazu durchgeführt.
Nach
Beschlussfassung des Lärmaktionsplan (Rat 30.03. 2017) wird dieser zur
dauerhaften Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Nach Abschluss der Lärmaktionsplanung der Stufe 2 ist die Bezirksregierung Arns- berg zu informieren und die Ergebnisse in ein Online-Formularsystem der LANUV einzustellen. Diese Online-Einstellung hat im Frühjahr 2017 zu erfolgen.
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung stimmt dem, von der Verwaltung
vorgelegten, Entwurf des Lärmaktionsplanes
Stufe 2 zu (Anlage).
2.
Der
Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung beschließt die Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 47d Abs. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie
der Beteiligung der betroffenen Behörden für die Dauer eines Monats.
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Die Bürgermeisterin gez. Grollmann |