b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Sachverhalt:
Anpassung
an neue Rechtsprechung / gesetzliche Regelungen
Mit
Urteil vom 26.07.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW) grundlegende Entscheidungen im Straßenreinigungsrecht zur Veranlagung von
Stichstraßen / -wegen getroffen. Gegen die Regelung der Mustersatzung, im Falle
einer Erschließung über eine unselbständige öffentliche Stichstraße oder einen
unselbständigen öffentlichen Stichweg als Bemessungsgrundlage nur die
Frontlänge der an den Hauptzug grenzenden / zugewand-ten Grundstücksseite
zugrunde zu legen, bestehen rechtliche Bedenken. Als Begründung wird im
Einzelnen ausgeführt, dass diese Regelung in Bezug auf öffentliche Stichstraßen,
die nicht durch die Gemeinde gereinigt werden, keinen Sinn macht. Sofern die
Reinigung auf die An-lieger übertragen ist, kommt eine Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren
wegen unzulässiger Doppelbelastung nicht in Betracht. Wird die öffentliche
Stichstraße von der Gemeinde gereinigt, ist die Veranlagung mit der
Frontlänge zum Hauptzug nicht wirksam, da sie mit dem Frontmetermaßstab nicht
vereinbar ist. In diesem Fall existiert eine reale Frontlänge (zur
Stichstraße), so dass - gemäß laufender Rechtsprechung – ein fiktives
Angrenzungsverhältnis zum Hauptzug nicht unterstellt werden darf.
Anders
verhält es sich in Fällen, in denen ein Grundstück von einem unselbständigen
öffentlichen Stichweg (d.h. Fußweg) erschlossen wird. Hier kommt die
Erhebung von Straßen-reinigungsgebühren für die Fahrbahn des Hauptzuges
in Betracht. In diesen Fällen ist die Bemessung mit der Frontmeterlänge in
Bezug auf den Hauptzug zulässig.
Aus
Gründen der Verwaltungspraktikabilität hat der Städte- und Gemeindebund von
einer Überarbeitung der Regelung in der Mustersatzung abgesehen. Die bisherige
Vorschrift wurde vollständig gestrichen. Den Gemeinden steht jedoch frei, eine
angepasste Bestimmung in ihren örtlichen Satzungen aufzunehmen.
Im
beigefügten Satzungsentwurf für Schwelm (Anlage 1) wird in § 6 Absatz 3
Satz 2 lediglich die Regelung in Bezug auf die Stichstraßen gestrichen. Nach
der bisherigen Verwaltungs-praxis wurden in Schwelm sowohl für Stichstraßen als
auch für Stichwege die Frontlängen in Bezug auf den Hauptzug berücksichtigt.
Eine vollständige Streichung der Vorschrift würde einen erheblichen
Verwaltungsaufwand zur Anpassung der Veranlagung erfordern. Bei der vorgesehenen
überarbeiteten Fassung können die Bemessungsgrundlagen in Bezug auf
unselbständige Stichwege (wie z.B. im Wohngebiet Kastanien- / Akazienstraße)
bestehen bleiben. Die Frontmeterlängen der Stichstraßen werden Zug um
Zug überprüft und an die neue Rechtslage angepasst.
Eine
weitere Änderung ergibt sich aus der Wiedereinführung des
Widerspruchsverfahrens u.a. für Gebührenbescheide gemäß § 110 des
Justizgesetzes NRW. Der Wortlaut des § 8 Absatz 2 Satz 4 der Straßenreinigungs-
und Gebührensatzung wird entsprechend abgeändert.
Gebührensätze
Der
Verwaltungsrat hat der Bedarfsberechnung und Kalkulation der
Straßenreinigungs-gebühren 2017 am 27.09.2016 zugestimmt. Detaillierte
Berechnungen und Erläuterungen sind in der Vorlage 175/2016 ausgeführt. Die der
Beschlussfassung zugrunde gelegten Unterlagen (Gebührenbedarfsberechnung, Anlage
2, Gebührenkalkulation, Anlage 3 und Vergleichsüber-sicht 2016/2017,
Anlage 4) sind der Vorlage 229/2016 erneut beigefügt. Die geänderten
Gebührensätze sind in Artikel 1 des Satzungsentwurfs (Anlage 1)
eingearbeitet.
Straßenverzeichnis
Die
Straßen im Neubaugebiet Winterberg sollen im Laufe des Jahres 2017
fertiggestellt und abgenommen werden. Mit der Widmung als öffentliche Straßen
unterliegen diese der Reini-gungspflicht durch die TBS. Die Eingruppierung der
im Satzungsentwurf in Artikel 2 aufge-führten Straßen erfolgt in
Reinigungsklasse C (einmal wöchentliche Fahrbahnreinigung). Gemäß § 2 der
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist die Gehwegreinigung generell auf die
Anlieger übertragen.
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu a):
1. Der 10. Nachtrag zur Satzung
über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der
Stadt Schwelm (Straßenreinigungs- und Gebühren-satzung) gemäß dem Entwurf zu
Vorlage 229/2016 wird beschlossen.
2. Der Beschluss zu 1. steht
unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für
den Rat (zu b):
Der
Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8
Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.
|
Der Vorstand gezeichnet Markus Flocke |