Betreff
a) 10. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat)
b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Vorlage
229/2016
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Rn
Art
Beschlussvorlage der TBS

Sachverhalt:

 

Anpassung an neue Rechtsprechung / gesetzliche Regelungen

 

Mit Urteil vom 26.07.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) grundlegende Entscheidungen im Straßenreinigungsrecht zur Veranlagung von Stichstraßen / -wegen getroffen. Gegen die Regelung der Mustersatzung, im Falle einer Erschließung über eine unselbständige öffentliche Stichstraße oder einen unselbständigen öffentlichen Stichweg als Bemessungsgrundlage nur die Frontlänge der an den Hauptzug grenzenden / zugewand-ten Grundstücksseite zugrunde zu legen, bestehen rechtliche Bedenken. Als Begründung wird im Einzelnen ausgeführt, dass diese Regelung in Bezug auf öffentliche Stichstraßen, die nicht durch die Gemeinde gereinigt werden, keinen Sinn macht. Sofern die Reinigung auf die An-lieger übertragen ist, kommt eine Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren wegen unzulässiger Doppelbelastung nicht in Betracht. Wird die öffentliche Stichstraße von der Gemeinde gereinigt, ist die Veranlagung mit der Frontlänge zum Hauptzug nicht wirksam, da sie mit dem Frontmetermaßstab nicht vereinbar ist. In diesem Fall existiert eine reale Frontlänge (zur Stichstraße), so dass - gemäß laufender Rechtsprechung – ein fiktives Angrenzungsverhältnis zum Hauptzug nicht unterstellt werden darf.

Anders verhält es sich in Fällen, in denen ein Grundstück von einem unselbständigen öffentlichen Stichweg (d.h. Fußweg) erschlossen wird. Hier kommt die Erhebung von Straßen-reinigungsgebühren für die Fahrbahn des Hauptzuges in Betracht. In diesen Fällen ist die Bemessung mit der Frontmeterlänge in Bezug auf den Hauptzug zulässig.

 

Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hat der Städte- und Gemeindebund von einer Überarbeitung der Regelung in der Mustersatzung abgesehen. Die bisherige Vorschrift wurde vollständig gestrichen. Den Gemeinden steht jedoch frei, eine angepasste Bestimmung in ihren örtlichen Satzungen aufzunehmen.

Im beigefügten Satzungsentwurf für Schwelm (Anlage 1) wird in § 6 Absatz 3 Satz 2 lediglich die Regelung in Bezug auf die Stichstraßen gestrichen. Nach der bisherigen Verwaltungs-praxis wurden in Schwelm sowohl für Stichstraßen als auch für Stichwege die Frontlängen in Bezug auf den Hauptzug berücksichtigt. Eine vollständige Streichung der Vorschrift würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand zur Anpassung der Veranlagung erfordern. Bei der vorgesehenen überarbeiteten Fassung können die Bemessungsgrundlagen in Bezug auf unselbständige Stichwege (wie z.B. im Wohngebiet Kastanien- / Akazienstraße) bestehen bleiben. Die Frontmeterlängen der Stichstraßen werden Zug um Zug überprüft und an die neue Rechtslage angepasst.

 

Eine weitere Änderung ergibt sich aus der Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens u.a. für Gebührenbescheide gemäß § 110 des Justizgesetzes NRW. Der Wortlaut des § 8 Absatz 2 Satz 4 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird entsprechend abgeändert.

 

Gebührensätze

 

Der Verwaltungsrat hat der Bedarfsberechnung und Kalkulation der Straßenreinigungs-gebühren 2017 am 27.09.2016 zugestimmt. Detaillierte Berechnungen und Erläuterungen sind in der Vorlage 175/2016 ausgeführt. Die der Beschlussfassung zugrunde gelegten Unterlagen (Gebührenbedarfsberechnung, Anlage 2, Gebührenkalkulation, Anlage 3 und Vergleichsüber-sicht 2016/2017, Anlage 4) sind der Vorlage 229/2016 erneut beigefügt. Die geänderten Gebührensätze sind in Artikel 1 des Satzungsentwurfs (Anlage 1) eingearbeitet.

 

Straßenverzeichnis

 

Die Straßen im Neubaugebiet Winterberg sollen im Laufe des Jahres 2017 fertiggestellt und abgenommen werden. Mit der Widmung als öffentliche Straßen unterliegen diese der Reini-gungspflicht durch die TBS. Die Eingruppierung der im Satzungsentwurf in Artikel 2 aufge-führten Straßen erfolgt in Reinigungsklasse C (einmal wöchentliche Fahrbahnreinigung). Gemäß § 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist die Gehwegreinigung generell auf die Anlieger übertragen.

 

 

 


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):

1.    Der 10. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (Straßenreinigungs- und Gebühren-satzung) gemäß dem Entwurf zu Vorlage 229/2016 wird beschlossen.

2.    Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.

 


 

 

Der Vorstand

gezeichnet

Markus Flocke