Sachverhalt:

 

I Haushaltssanierungsplan

Herr Bürgermeister Jochen Stobbe hat aufgrund der angespannten Haushaltssituation der Stadt Schwelm im Jahr 2010 erste Überlegungen angestellt, ob eine Haushaltsentlastung durch eine Veränderung der „Gebäudestruktur“ zur Entlastung und Stabilisierung des Haushalts beitragen kann.

Unter der Prämisse, den kommunalen Haushalt durch ein zentralisiertes Rathaus zu entlasten, wurde mit Vorlage 177/2011 einstimmig der Beschluss gefasst, einen Kooperationsvertrag mit dem Finanzministerium NRW zu schließen. Die verschiedenen, in den Jahren diskutierten Varianten, standen immer unter der Zielsetzung, hierdurch eine namhafte und nachhaltige Haushaltsentlastung zu generieren.

Eine entsprechende Haushaltssanierungsmaßnahme wurde gebildet und von der Bezirksregierung Arnsberg ab dem Jahr 2013 anerkannt. Sie ist somit Gegenstand der Genehmigungsverfügungen. Mit Verfügung vom 27.04.2016 hat die Bezirksregierung Arnsberg die Verwaltung konkret aufgefordert, das Projekt künftig als eigenständige Haushaltssanierungsplan-Maßnahme zu führen.

 

 

II Aktuelle Entwicklung

Mit Schreiben vom 15.02.2016 (Anlage 1) hat die Bürgermeisterin die Mitteilung erhalten, dass beabsichtigt wird, ein Bürgerbegehren „Zum Standort des neuen Rathauses“ durchzuführen. Dieses Schreiben ist von drei Schwelmer Bürgern/In unterzeichnet.

Die geplante Fragestellung in dieser Ankündigung lautete

„Soll sich der zukünftige Sitz einer zentralisierten Schwelmer Stadtverwaltung (neues Rathaus) einschließlich Bürgerbüro, VHS, Musikschule und Stadtbücherei am Standort des heutigen Verwaltungsgebäudes II und des Bürgerbüros in der Moltkestraße 24 (Angrenzend an die Schillerstraße) befinden?“

Das Begehren richtet sich demnach gegen den Beschluss des Rates (Vorlage Nr.025/2016) mit dem begründenden Antrag incl. seiner 9 Unterpunkte vom 26.01.2016. Es handelt sich demnach um ein sog. „Kassatorisches Bürgerbegehren“.

Hiermit ist die entsprechende Mitteilung zum Verfahren gem. § 26 GO NRW form- und fristgerecht eingegangen.

Mit Schreiben vom 10.03.2016 (Anlage 2) hat die Bürgermeisterin auf das o.g. Schreiben reagiert und im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht (vgl. §26 GO NRW Abs. 2 Satz 4) geantwortet. Hierbei hat sie unter anderem folgende Hinweise gegeben:

- Konkretisierung der Fragestellung gegen welchen Beschluss aus der Ratssitzung sich das Begehren  richten soll

- Diverse Hinweise auf die Notwendigkeit der Bestimmtheit der Fragestellung

 

In überobligatorischer Erfüllung der Fürsorgepflicht (vgl. § 26 GO NRW: … „Grenzen der Verwaltungskraft... “) hat die Bürgermeisterin bereits in dieser Phase des Begehrens rechtsberatende Unterstützung eingeholt.

In der Folgezeit hat es einige Schriftsätze zur Abstimmung verschiedener Fragestellungen gegeben. Dies waren u.a. Fragen im Hinblick auf Fristen, Konkretisierung des angegriffenen Beschlusses, der Fragestellung Neubau oder Sanierung. Hierbei hat die Verwaltung erneut rechtliche Hilfestellung  zu den angefragten Punkten erbracht. Die Bürgermeisterin hat explizit darauf hingewiesen, dass die konkrete Ausgestaltung der Fragestellung ausschließlich den Initiatoren des Bürgerbegehrens obliegt. Darüber hinaus hat die Bürgermeisterin im Rahmen ihrer Beratung die Initiatoren darum gebeten ihr die finale Fragestellung im Vorfeld zu übersenden.

 

Mit Schreiben vom 12.04.16 hat die Bürgermeisterin ferner darauf hingewiesen, dass neben der Fläche Moltkestraße 24 weitere Flächen in jedem Fall einzubeziehen sind.

Mit Schreiben vom 18.04.2016 haben die Initiatoren das endgültige Muster mit der Fragestellung der Verwaltung erst zur Kenntnis gebracht.

Das mit Schreiben vom 18.04.2016 vorgelegte Muster enthält folgende Fragestellung:

„Soll sich der zukünftige Sitz einer zentralisierten Schwelmer Stadtverwaltung (neues Rathaus) einschließlich Bürgerbüro, VHS, Musikschule und Stadtbücherei in einem Neubau am Standort des heutigen Verwaltungsgebäudes II und des Bürgerbüros in der Moltkestraße 24 befinden, wobei auch angrenzende Flächen bei Bedarf einbezogen werden können?“

Diese Fragestellung unterscheidet sich inhaltlich von der ursprünglich der Verwaltung vorgelegten Fassung und war daher nicht abschließend Gegenstand des Schriftwechsels.

 

Im Rahmen des Fortgangs des Verfahrens hat die Verwaltung den Städte und Gemeindebund NRW mit Schreiben vom 09.05.2016 um rechtliche Bewertung gebeten. Mit Schreiben vom 27.05.2016 (Anlage 3) hat der Städte- und Gemeindebund entsprechend Stellung genommen.

 

Mit Schreiben vom 16.05.2016 hat die CDU Fraktion im Rat der Stadt Schwelm Fragen an die Bürgermeisterin gestellt. Bezugnehmend auf den Fragenkatalog der CDU-Fraktion haben die Interessenvertreter ihrerseits mit Schreiben vom 17.05.2016 ergänzende bzw bezugnehmende Fragen an die Bürgermeisterin gerichtet.

Die Gemeindeordnung gibt im § 26 Abs.4 ein sogenanntes Quorum von Wahlberechtigten vor. Dies bedeutet, dass in der Stadt Schwelm 8% der Bürger/Innen in entsprechenden Listen unterzeichnen müssen. Für Schwelm bedeutet dies, dass 1829 Bürger/Innen ihre Unterschrift leisten müssen. Aus den vorgelegten Unterschriftslisten ergibt sich, dass dieses Quorum mit 3.138 Unterschriften erreicht wurde.

Mit Schreiben vom 06.06.2016 (Anlage 4) hat die Bürgermeisterin den Vertretern/innen des Bürgerbegehrens und den Fraktionen im Rat der Stadt Schwelm eine aktuelle Einschätzung der  Zulässigkeit des  Begehrens übersandt.

 

 

 

III. Fazit

Nach eingehender Prüfung, sowohl  durch den Städte und Gemeindebund und den die Verwaltung beratenden Anwalt, kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis dem Rat den og. Beschlussvorschlag zu empfehlen.

Dies begründet sich in erster Linie mit der fehlerhaften Fragestellung aufgrund der unzutreffenden Sachverhaltsdarstellung auf den Unterschriftenlisten. Hierzu sei auf die Anlagen verwiesen. Darüber hinausgehende, gegebenenfalls zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führende Sachverhalte können daher dahingestellt bleiben.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Schwelm beschließt das Bürgerbegehren „Unser Rathaus! Unsere Entscheidung! Unsere Zukunft!“ gemäß § 26 Absatz 6 Gemeindeordnung NRW für unzulässig zu erklären.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Produkt Nr.

     

Bezeichnung

     

 

 

Aufwand

Ertrag

Einmalig

Wiederkehrend  

Investiv

Konsumtiv

  

Bedarf i. Haushaltsjahr

     

Folgekosten

     

 

Im Etat enthalten:

 

 

ja

nein

 

Deckungsvorschlag:

 

 

 

 

 

Die Bürgermeisterin

gez. Grollmann