Sachverhalt:

Diese Ergänzungsvorlage ersetzt die Grundvorlage 004/2016. Diese wird ergänzt um die folgenden Anregungen aus der Sitzung des Jugendhilfeausschusses - s. a) – d). 

 

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 01.02.2016 wurde angeregt:

a)    die Angebote des Kinderschutzbundes nicht unter der Überschrift  ‚Jugendverbandsarbeit‘ aufzulisten

b)    das ‚Kinderhaus Blauer Elefant‘ im Inhaltsverzeichnis aufzulisten

c)    aus dem ‚Initiativkreis „Bürgerstiftung Lebendiges Schwelm“ e.V.‘ wird:
„BürgerStiftung Lebendiges Schwelm“ (2.1.3.)

d)    die Angebote der Arbeitsgemeinschaft Umweltschutz Schwelm e.V. auch mit in den Kinder- und Jugendförderplan aufzunehmen.

zu a)  Der Punkt 2.1. Jugendverbandsarbeit wird umbenannt in:

2.1. Träger der freien Jugendhilfe / Initiativen 
Die Einleitung zu 2.1. und 2.1.1. wurde leicht modifiziert und neu gruppiert. 
(S. 13 f.)

zu b)   Das ‚Kinderhaus Blauer Elefant‘ wurde als Überschrift gesetzt und erscheint damit im Inhaltsverzeichnis. (S. 16)

zu c)   Wurde geändert. (S. 17)

zu d)   Das Angebot der ‚Arbeitsgemeinschaft Umweltschutz Schwelm e.V.‘ wurde in den Kinder- und Jugendförderplan aufgenommen – (2.1.4. , Seite 18).

 

Kinder- und Jugendförderplan

Der Landtag NRW hat das 3. Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), das Kinder- und Jugendfördergesetz (KJFöG), am 06. Oktober 2004 verabschiedet.

Gem. § 15 Abs. 4 KJFöG sind die Kommunen in NRW verpflichtet, einen kommunalen Kinder- und Jugendförderplan für die Dauer einer Wahlperiode der Vertretungs­körper­schaft aufzustellen.

Ziel des Kinder- und Jugendförderplanes ist es, Planungssicherheit für die Dauer der Legislaturperiode der Vertretungskörperschaft über die finanziellen und personellen Ressourcen zu erhalten, um die Angebote und Maßnahmen für die 6-21jährigen, in Ausnahmefällen auch bis zum 27. Lebensjahr sicher zu stellen (§ 3 Abs. 1 KJFöG).

 

Dies hat gem. §79 SGB VIII im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune zu geschehen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mitteln stehen (§15 Abs. 3 KJFöG).

Die Bereitstellung der Finanzmittel muss im Rahmen der jährlichen Haushalts­planungen und Stellenplanberatungen der Stadt Schwelm erfolgen.

 

Der zweite Kinder- und Jugendförderplan Stadt Schwelm hatte die Laufzeit 2010 bis 2015. Der dritte Kinder- und Jugendförderplan Stadt Schwelm soll wegen der längeren Wahlperiode der kommunalen Vertretungen (bis 31.10.2020) die Laufzeit 2016 bis 2021 haben.

Er soll vom Rat nach Vorberatung im JHA und Hauptausschuss beschlossen werden.

 

Im Förderplan werden die Schwerpunkte

-          Kinder- und Jugendarbeit

-          Jugendverbandsarbeit

-          Jugendsozialarbeit

-          Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

anhand der bestehenden Angebote in Schwelm beschrieben, der Bedarf spezifiziert und Ziele definiert.

 

Mit dem neuen Kinder- und Jugendförderplan erfolgt wieder eine Bestandsaufnahme der Angebote und Rahmenbedingungen der Kinder- und Jugendarbeit. Er ist auch eine Grundlage zur „Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit / Konzeption Jugendzentrum“, Vorlage Nr. 010 / 2016, JHA Sitzung am 1.2.2016.

 

 

 

Die Bürgermeisterin

In Vertretung

gez. Schweinsberg

 


Beschlussvorschlag:

a)    Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm den als Anlage beigefügten 3. Kinder- und Jugendförderplan Stadt Schwelm zu beschließen. Die Laufzeit des Förderplanes erstreckt sich auf den Zeitraum 2016 – 2021.

 

b)    Der Rat der Stadt Schwelm beschließt den als Anlage beigefügten 3. Kinder- und Jugendförderplan Stadt Schwelm. Die Laufzeit des Förderplanes erstreckt sich auf den Zeitraum 2016 – 2021.