Sachverhalt:
Erstmals zum Schuljahr 2013/14 wurde die Bildung von Eingangsklassen
an den Schwelmer Grundschulen eine Höchstzahl für die Klassenbildung auf
kommunaler Ebene eingeführt. Gem. § 46 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG) legt der
Schulträger die Höchstzahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die
einzelnen Schulen fest.
Gemäß § 6 a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG vom
18.03.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.05.2013, beträgt die
Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen für jahrgangsbezogenen und
jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:
-
Bis zu 29 Anmeldungen = eine Klasse
-
30 bis 56 Anmeldungen = zwei
Klassen
-
57 bis 81 Anmeldungen = drei
Klassen
-
82 bis 104 Anmeldungen = vier Klassen
-
105 bis 125 Anmeldungen = fünf
Klassen
-
126 bis 150 Anmeldungen= sechs Klassen
Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29. Die Zahl der zu bildenden
Klassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen
unterschritten werden. Eine Überschreitung ist nur zulässig, sofern es sich um
die einzige Grundschule einer Gemeinde handelt, diese mehr als einen Standort
hat und die nach der kommunalen Klassenrichtzahl ermittelte Höchstzahl für die
zu bildenden Eingangsklassen nicht überschritten wird. Gebildete Klassen werden
grundsätzlich unabhängig von später eintretenden Schülerzahlveränderungen
fortgeführt. In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde
zulassen, dass Klassen in der Fortführung zusammengelegt oder geteilt werden,
wenn dies aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen
erforderlich wird.
Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden
Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die
Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu
bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine
ganze Zahl, ist die Höchstzahl der bildenden Eingangsklassen wie folgt zu
runden:
-
Ist der Richtwert kleiner als 15, wird auf die
darüber liegende ganze Zahl aufgerundet
-
Ist der Richtwert größer als 15 und kleiner als
30, wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl
abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet,
-
Ist der Richtwert größer als 30, wird die
darunter liegende ganze Zahl abgerundet
Für die Schwelmer Grundschulen ergibt sich folgender Klassenrichtwert:
Anzumeldende Kinder insgesamt:
218 ( Stand 01.10.15) : 23 = 9,478, aufgerundet 10 Klassen
Danach können für das kommende Schuljahr 10 Eingangsklassen an
Grundschulen gebildet werden.
Folgende Anmeldezahlen liegen an den Schwelmer Grundschulen für das
Schuljahr 2016/17 vor (Stand:15.12.2015)
|
Anmeldungen |
Zu bildende Klassen |
Vom Rat festgelegte
Zügigkeit |
Grundschule Nordstadt |
40 |
2 |
2-zügig |
Grundschule Engelbertstraße |
75 |
3 |
3-zügig |
Grundschule Ländchenweg |
71 |
3 |
4-zügig |
Kath. GS. St. Marien |
32 |
2 |
2-zügig |
Dies ergibt insgesamt 10 Eingangsklassen, die zunächst wie vorstehend
in den jeweiligen Schulen gebildet werden sollen. Dies entspricht auch der Zahl
der Eingangsklassen im Schuljahr 2015/16.
Da die Klassenkapazitäten ausreichen, werden voraussichtlich keine
Kinder abgewiesen.
Die endgültigen Aufnahmen erfolgen Mitte Februar 2015.
Beschlussvorschlag:
Die Vorlage
022/2016 wird zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produkt Nr. |
Bezeichnung
|
Aufwand |
Ertrag |
Einmalig |
Wiederkehrend |
Investiv |
Konsumtiv |
Bedarf i. Haushaltsjahr |
Folgekosten |
Im Etat
enthalten: |
ja |
|
nein |
|
Deckungsvorschlag:
|
Die Bürgermeisterin
In Vertretung |