Sachverhalt:
Nach § 46 b i.V.m. §
40 Kommunalwahlgesetz hat der Rat nach Vorprüfung durch den
Wahlprüfungsausschuss über Einsprüche gegen die Wahl sowie über die Gültigkeit
der Wahl von Amtswegen zu beschließen.
Der
Wahlprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 09.11.2015 die Gültigkeit der
Wahl der Bürgermeisterin der Stadt Schwelm vom 13.09.2015 vorgeprüft.
Der Wahlprüfungsausschuss
stellte fest, dass
a)
die
gewählte Bürgermeisterin die Wählbarkeit besitzt,
b)
bei der
Vorbereitung der Wahl und bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten
vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis einen entscheidenden Einfluss gehabt
haben,
c)
das
Wahlergebnis richtig festgestellt wurde und
d)
Einsprüche
gegen die Wahl der Bürgermeisterin der Stadt Schwelm nicht erhoben wurden.
Der
Wahlprüfungsausschuss schlägt dem Rat vor, die Wahl der Bürgermeisterin der
Stadt Schwelm vom 13.09.2015 für gültig zu erklären.
Beschlussvorschlag:
Der Rat erklärt
die Wahl der Bürgermeisterin der Stadt Schwelm vom 13.09.2015 nach Vorprüfung
durch den Wahlausschuss für gültig.
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gez. Schweinsberg
Wahlleiter
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