Sachverhalt:

 

Die Beschlussvorlage Nr. 245/2015 wurde am 26.11.2015 dem Rat der Stadt Schwelm ohne vorherige Beratung im Finanzausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Auf Vorschlag der SPD-Fraktion sollen die Steuersätze für einen und für drei und mehr Hunde verändert werden. Ebenso sollte die Möglichkeit der Besteuerung „sogenannter Kampfhunde“ mit einem Steuersatz von 1.000 € je Hund überprüft werden. Die Beschlussvorlage wurde daraufhin seitens der Verwaltung zur weiteren Überarbeitung zurückgezogen.

 

Die zurzeit geltende Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm entspricht bis auf geringfügige Änderungen der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen.

 

Eine Erhöhung der Hundesteuer erfolgte letztmalig zum 01.01.2011. Seit diesem Zeitpunkt sind die Steuersätze konstant geblieben und gestalten sich wie folgt:

für die Haltung eines Hundes                                   100,00 €

für die Haltung von zwei Hunden                                           125,00 € je Hund,

für die Haltung von drei und mehr Hunden        150,00 € je Hund.

 

 

Nach Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund sind unterjährige Erhöhungen von Steuer-/Gebührensätzen bei der Hundesteuer rückwirkend zum Jahresanfang nicht zulässig, da das Vertrauen der Steuerpflichtigen für zurückliegende Zeiten keine erhöhten Steuern zahlen zu müssen als schutzwürdig einzustufen ist.

 

Im Rahmen der erforderlichen Haushaltskonsolidierung schlägt die Verwaltung daher folgende Änderungen vor:

 

 

1.) Anhebung der jährlichen Hundesteuersätze ab 01.04.2016 wie folgt:

 

für die Haltung

eines Hundes

 

von

100,00 €

auf

130,00 €,

von zwei Hunden:

je Hund

von

125,00 €

auf

155,00 €,

von drei und mehr Hunden:

je Hund

von

150,00 €

auf

180,00 €.

 

 

 

Auf Vorschlag der SPD-Fraktion sollen die Steuersätze für einen Hund und für drei und mehr Hunde verringert bzw. erhöht werden. Gleichzeitig soll ein Steuersatz für „sogenannte Kampfhunde“ eingeführt werden. Die Änderung würde sich wie folgt gestalten:

 

für die Haltung

eines Hundes

 

von

100,00 €

auf

120,00 €,

von zwei Hunden:

je Hund

von

125,00 €

auf

155,00 €,

von drei und mehr Hunden:

je Hund

von

150,00 €

auf

190,00 €,

Von gefährlichen Hunden

je Hund

 

 

 

1.000,00 €.

 

 

 

Haltung gefährlicher Hunde

 

Bei Erstellung der z.Zt. gültigen Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm im Jahr 2000 wurde die Einführung einer „Kampfhundesteuer“ für nicht geboten gehalten. Der damit zu verfolgende ordnungspolitische Zweck konnte nach Auffassung der Verwaltung bereits durch die damalige Landeshundeverordnung NW erreicht werden. In der Hundesteuersatzung werden gefährliche Hunde daher nicht mit einem erhöhten Steuersatz belegt. Lediglich der Ausschluss dieser Hunde von sämtlichen Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbeständen wurde satzungsgemäß geregelt.

 

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die in deren Ursprung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpft. Sie verfolgt über den fiskalischen Zweck hinaus auch den steuerlichen Lenkungszweck. Insbesondere die Haltung, der als gefährlich eingestuften Hunde in ihrem Stadtgebiet kann die Gemeinde durch eine erhöhte Besteuerung einschränken.

 

Zu beachten ist jedoch, dass die Höhe der Steuer keine erdrosselnde Wirkung erzielen darf, die gegeben wäre, wenn die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand (Halten eines gefährlichen Hundes) steht. Durch eine Entscheidungen des BVerfG wurde dies bei einem Steuersatz von 2.000 € als gegeben angesehen.

 

Das mittlerweile geltenden Landeshundegesetz NW weist neben den Hunden, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist die Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden als gefährlich aus.

Bei zehn weiteren Rassen (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu) muss nicht zwingend von einer potentiellen Gefährlichkeit ausgegangen werden, dennoch ist ebenfalls eine Erlaubnis zur Haltung erforderlich.

Diese wird vom Fachbereich Ordnung erteilt und liegt derzeit für insgesamt 19 Hunde vor (fünf gefährliche Hunde per Definition - 12 Hunde mit Erlaubnispflicht - zwei Hunde der Rasse Schäferhund, die als gefährlich eingestuft wurden).

 

Durch die konkretisierte Definition von gefährlichen Hunden im Landeshundegesetz ist eine Anpassung der Hundesteuersatzung an diese Merkmale notwendig geworden.

 

 

Weitere Inhalte der Satzung betreffen diverse Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände, unter anderem:

 

a) die Befreiung sogenannter „Tierheimhunde“ für zwei Jahre,

b) die Befreiung von Hunden, die an Bord von Binnenschiffen gehalten werden,

c) die Befreiung für Gebrauchshunde (Hütehunde) zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen  Herden,

d) die Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen -  bzw. auf ein Viertel für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen in Alleinlage im Umkreis von 400 m erforderlich sind.

 

 

2.) Reduzierung der Steuerbefreiung für „Tierheimhunde“ auf ein Jahr. Gleichzeitig sollte eine Beschränkung auf Tierheime im Ennepe-Ruhr-Kreis vorgenommen werden. Die Befreiung für alle weiteren Tierheime sollte in eine Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes umgewandelt werden. Tierheime, deren Haupt- oder Nebenzweck darin besteht, unter Tierschutzaspekten Hunde aus dem Ausland nach Deutschland zu vermitteln sollten von der Ermäßigung ausgenommen werden. Die Befreiung wird von aktuell 36 Steuerpflichtigen in Anspruch genommen. Nach Rücksprache mit dem Städte- u. Gemeindebund empfiehlt dieser ausdrücklich eine Streichung/Änderung der Befreiung nur für zukünftig anzumeldende Hunde. Steigerungen würden sich daher erst in 2017 in Höhe von ca. 4.700,00 bzw. 4.400,00 € ergeben.

 

3.) Abschaffung der unter Buchstabe b-d aufgeführten Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände, da diese sich als nicht praktikabel bzw. zeitgemäß erwiesen haben. In den Städten des Ennepe-Ruhr-Kreises ist im Besonderen die Ermäßigung nach Buchstabe d (Bewachung von Gebäuden) nicht vorgesehen. Ermäßigungen und Befreiungen wurden hier für 9 Hunde erteilt.

Nach deren Wegfall würde sich eine weitere zusätzliche Steuereinnahme  in Höhe von 857,50 € bzw. 807,50 € ergeben.

 

Im Zuge der weiteren Überarbeitung der Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm ist beabsichtigt, die bisher zur Sicherung und Überwachung  angedachte Aushändigung einer Steuermarke abzuschaffen (Senkung von Sachaufwand). Dies wird bereits von einigen Gemeinden praktiziert.

Der Nachweis der Hundehaltung und somit auch die Frage der Versteuerung kann mittlerweile über die Chipnummer des Hundes überprüft werden. Für große Hunde (40 cm oder 20 Kg) besteht hierzu bereits die Verpflichtung nach dem Landeshundegesetz. Der überwiegende Teil der restlichen Hundebesitzer hat dies auch für die als „kleinere Rasse“ angemeldeten Hunde übernommen.

 

In den beigefügten Anlagen 1 und 2 ist der Nachtrag zur Hundesteuersatzung mit beiden Alternativen dargestellt.

Anlage 3 enthält eine Vergleichsberechnung des Verwaltungsvorschlages mit dem Alternativvorschlag unter Berücksichtigung einer Kampfhundesteuer von 1.000,00 €.

Anlage 4 zeigt eine Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung und

der Anlage 5 sind die Vergleiche der Steuersätze im Ennepe-Ruhr-Kreis zu entnehmen.

 

 


Die Vorlage 245/2015/1 ersetzt die bisherige Vorlage 245/2015

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Erlass des 3. Nachtrages zur Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm vom 15. Dezember 2000 wird entsprechend dem der Ergänzungsvorlage der Verwaltung – Nr. 245/2015/1 beigefügten Entwurf (Anlage ……) beschlossen.

 


Die Bürgermeisterin

In Vertretung

Gez. Schweinsberg