Sachverhalt:
Die Beschlussvorlage Nr. 245/2015 wurde am 26.11.2015 dem Rat der Stadt
Schwelm ohne vorherige Beratung im Finanzausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
Auf Vorschlag der SPD-Fraktion sollen die Steuersätze für einen und für drei
und mehr Hunde verändert werden. Ebenso sollte die Möglichkeit der Besteuerung
„sogenannter Kampfhunde“ mit einem Steuersatz von 1.000 € je Hund überprüft
werden. Die Beschlussvorlage wurde daraufhin seitens der Verwaltung zur
weiteren Überarbeitung zurückgezogen.
Die zurzeit geltende Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm entspricht bis
auf geringfügige Änderungen der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen.
Eine Erhöhung der Hundesteuer erfolgte letztmalig zum 01.01.2011. Seit
diesem Zeitpunkt sind die Steuersätze konstant geblieben und gestalten sich wie
folgt:
für die Haltung eines Hundes 100,00
€
für die Haltung von zwei Hunden 125,00
€ je Hund,
für die Haltung von drei und mehr Hunden 150,00
€ je Hund.
Nach Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund sind unterjährige
Erhöhungen von Steuer-/Gebührensätzen bei der Hundesteuer rückwirkend zum
Jahresanfang nicht zulässig, da das Vertrauen der Steuerpflichtigen für
zurückliegende Zeiten keine erhöhten Steuern zahlen zu müssen als
schutzwürdig einzustufen ist.
Im Rahmen der erforderlichen Haushaltskonsolidierung schlägt die
Verwaltung daher folgende Änderungen vor:
1.) Anhebung der
jährlichen Hundesteuersätze ab 01.04.2016 wie folgt:
für die Haltung
eines Hundes |
|
von |
100,00 € |
auf |
130,00 €, |
von zwei Hunden: |
je Hund |
von |
125,00 € |
auf |
155,00 €, |
von drei und mehr Hunden: |
je Hund |
von |
150,00 € |
auf |
180,00 €. |
Auf Vorschlag der SPD-Fraktion sollen die Steuersätze für einen
Hund und für drei und mehr Hunde verringert bzw. erhöht werden. Gleichzeitig
soll ein Steuersatz für „sogenannte Kampfhunde“ eingeführt werden. Die Änderung
würde sich wie folgt gestalten:
für die Haltung
eines Hundes |
|
von |
100,00 € |
auf |
120,00 €, |
von zwei Hunden: |
je Hund |
von |
125,00 € |
auf |
155,00 €, |
von drei und mehr Hunden: |
je Hund |
von |
150,00 € |
auf |
190,00 €, |
Von gefährlichen Hunden |
je Hund |
|
|
|
1.000,00 €. |
Haltung
gefährlicher Hunde
Bei Erstellung der z.Zt. gültigen Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm im
Jahr 2000 wurde die Einführung einer „Kampfhundesteuer“ für nicht geboten
gehalten. Der damit zu verfolgende ordnungspolitische Zweck konnte nach
Auffassung der Verwaltung bereits durch die damalige Landeshundeverordnung NW
erreicht werden. In der Hundesteuersatzung werden gefährliche Hunde daher nicht
mit einem erhöhten Steuersatz belegt. Lediglich der Ausschluss dieser Hunde von
sämtlichen Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbeständen wurde satzungsgemäß
geregelt.
Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die
in deren Ursprung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen anknüpft. Sie verfolgt über den fiskalischen Zweck hinaus
auch den steuerlichen Lenkungszweck. Insbesondere die Haltung, der als
gefährlich eingestuften Hunde in ihrem Stadtgebiet kann die Gemeinde durch eine
erhöhte Besteuerung einschränken.
Zu beachten ist jedoch, dass die Höhe der Steuer keine erdrosselnde
Wirkung erzielen darf, die gegeben wäre, wenn die festgesetzte Steuer außer
Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand (Halten eines gefährlichen Hundes) steht.
Durch eine Entscheidungen des BVerfG wurde dies bei einem Steuersatz von 2.000
€ als gegeben angesehen.
Das mittlerweile geltenden Landeshundegesetz NW weist neben den Hunden,
deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist die Hunde der Rassen
Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und
Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit
anderen Hunden als gefährlich aus.
Bei zehn weiteren Rassen (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff,
Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino,
Rottweiler und Tosa Inu) muss nicht zwingend von einer potentiellen
Gefährlichkeit ausgegangen werden, dennoch ist ebenfalls eine Erlaubnis zur Haltung
erforderlich.
Diese wird vom Fachbereich Ordnung erteilt und liegt derzeit für
insgesamt 19 Hunde vor (fünf gefährliche Hunde per Definition - 12 Hunde mit
Erlaubnispflicht - zwei Hunde der Rasse Schäferhund, die als gefährlich
eingestuft wurden).
Durch die konkretisierte Definition von gefährlichen Hunden im
Landeshundegesetz ist eine Anpassung der Hundesteuersatzung an diese Merkmale
notwendig geworden.
Weitere Inhalte der Satzung betreffen diverse Befreiungs- und
Ermäßigungstatbestände, unter anderem:
a) die Befreiung sogenannter „Tierheimhunde“ für zwei Jahre,
b) die Befreiung von Hunden, die an Bord von Binnenschiffen gehalten
werden,
c) die Befreiung für Gebrauchshunde (Hütehunde) zur Bewachung von nicht
gewerblich gehaltenen Herden,
d) die Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes für Hunde, die zur
Bewachung von Gebäuden, welche mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude
entfernt liegen - bzw. auf ein Viertel
für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen in Alleinlage im
Umkreis von 400 m erforderlich sind.
2.) Reduzierung
der Steuerbefreiung für „Tierheimhunde“ auf ein Jahr. Gleichzeitig
sollte eine Beschränkung auf Tierheime im Ennepe-Ruhr-Kreis vorgenommen werden.
Die Befreiung für alle weiteren Tierheime sollte in eine Ermäßigung auf die
Hälfte des Steuersatzes umgewandelt werden. Tierheime, deren Haupt- oder
Nebenzweck darin besteht, unter Tierschutzaspekten Hunde aus dem Ausland nach
Deutschland zu vermitteln sollten von der Ermäßigung ausgenommen werden. Die
Befreiung wird von aktuell 36 Steuerpflichtigen in Anspruch genommen. Nach
Rücksprache mit dem Städte- u. Gemeindebund empfiehlt dieser ausdrücklich eine
Streichung/Änderung der Befreiung nur für zukünftig anzumeldende Hunde. Steigerungen
würden sich daher erst in 2017 in Höhe von ca. 4.700,00 bzw. 4.400,00 €
ergeben.
3.) Abschaffung
der unter Buchstabe b-d aufgeführten Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände, da diese sich
als nicht praktikabel bzw. zeitgemäß erwiesen haben. In den Städten des Ennepe-Ruhr-Kreises
ist im Besonderen die Ermäßigung nach Buchstabe d (Bewachung von Gebäuden)
nicht vorgesehen. Ermäßigungen und Befreiungen wurden hier für 9 Hunde erteilt.
Nach deren
Wegfall würde sich eine weitere zusätzliche Steuereinnahme in Höhe von 857,50 € bzw. 807,50 € ergeben.
Im Zuge der weiteren Überarbeitung der Hundesteuersatzung der Stadt
Schwelm ist beabsichtigt, die bisher zur Sicherung und Überwachung angedachte Aushändigung einer Steuermarke
abzuschaffen (Senkung von Sachaufwand). Dies wird bereits von einigen Gemeinden
praktiziert.
Der Nachweis der Hundehaltung und somit auch die Frage der Versteuerung
kann mittlerweile über die Chipnummer des Hundes überprüft werden. Für große
Hunde (40 cm oder 20 Kg) besteht hierzu bereits die Verpflichtung nach dem
Landeshundegesetz. Der überwiegende Teil der restlichen Hundebesitzer hat dies
auch für die als „kleinere Rasse“ angemeldeten Hunde übernommen.
In den beigefügten Anlagen 1 und 2 ist der Nachtrag zur
Hundesteuersatzung mit beiden Alternativen dargestellt.
Anlage 3 enthält eine Vergleichsberechnung des Verwaltungsvorschlages mit
dem Alternativvorschlag unter Berücksichtigung einer Kampfhundesteuer von
1.000,00 €.
Anlage 4 zeigt eine Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung und
der Anlage 5 sind die Vergleiche der Steuersätze im Ennepe-Ruhr-Kreis zu
entnehmen.
Die Vorlage 245/2015/1 ersetzt die bisherige Vorlage
245/2015
Beschlussvorschlag:
Der Erlass des 3.
Nachtrages zur Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm vom 15. Dezember 2000 wird
entsprechend dem der Ergänzungsvorlage der Verwaltung – Nr. 245/2015/1
beigefügten Entwurf (Anlage ……) beschlossen.
Die Bürgermeisterin
In Vertretung
Gez. Schweinsberg