1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V. mit § 13 a BauGB
2. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
3. Beschluss zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB)
Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren
Mit Schreiben vom 02.09.2014 hat die CDU-Fraktion im Rat der Stadt
Schwelm beantragt, auf dem Parkplatz am Brunnen ein Gewerbegebiet auszuweisen.
Im Vorgriff auf den förmlichen Aufstellungsbeschluss hat die Verwaltung in den Sitzungen des Ausschusses für Umwelt
und Stadtentwicklung am 28.19.2014 (SV 197/2014) und 14.04.2015 (SV 076/2015) zum Thema Altlasten berichtet.
Mit dieser Berichterstattung wurde im Vorfeld geäußerten Bedenken
hinsichtlich einer etwaigen, die weitere
Flächenentwicklung ausschließenden
Bodenbelastung Rechnung getragen.
Zusammenfassend ist zum Thema Bodenverunreinigung auszuführen:
Bei der hier in Rede stehenden Fläche handelt es sich um
Sedimentationsbecken des ehemaligen Erztagebaus der Zeche Schwelm.
Hier ist insbesondere von Belastungen der anstehenden Schlämme mit
Schwermetallen unterschiedlichster Art auszugehen.
Auf Empfehlung und
in Abstimmung mit dem ERK als Unterer Bodenschutzbehörde wurden die vorhandenen
Gutachten aus 1990 fortgeschrieben und
aktualisiert.
Als Ergebnis kann
nunmehr festgehalten werden
·
Die
vorhandene Bodenbelastung widersprechen einer gewerblichen Nutzung der Fläche nicht "von vorne
herein", sodass der förmlichen
Einleitung eines B-Planaufstellungsverfahrens diesbezüglich nichts entgegensteht
(" Gebot der Plan-Erforderlichkeit" aus § 1 Abs. 3 BauGB).
·
Die
nach den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben ( u.a. vgl.
Altlastenerlass -
LANUV NRW - Land NRW
www.lanuv.nrw.de/altlast/Erlass%20Bauleitplanung.pdf
14.03.2005 -
Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere. Altlasten,
bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren).
erforderlichen weiteren Beteiligungen und
Begutachtungen sind im weiteren
Verfahren abzuwickeln, u.a. ist der ERK als Behörde und sonstiger Träger
öffentlicher Belange (TÖB) im Verfahrensschritt gem. § 4 Abs. 2 BauGB nochmals
förmlich zu beteiligen.
·
Der
Umstand, dass es sich bei den Altablagerungen um aufgeschwemmte
Sedimentationsbestandteile handelt, läßt auch eine besondere bodenmechanische
Problematik der Fläche ("Standfestigkeit" des Untergrundes) erwarten.
Hier können insbesondere erhöhte Gründungskosten nicht ausgeschlossen werden.
·
Aus den
bereits genannten Rechtsgründen ist diesem Umstand im weiteren Verfahren durch
besondere Hinweise und entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan und
besondere Hinweise in seiner Begrünung (zeichnerische Darstellung der
Bodenverunreinigung, Hinweis in der Planzeichenerklärung) Rechnung zu tragen.
U.a. sind auch die vorliegenden - bzw. noch zu erstellenden Gutachten zum
Gegenstand der Begründung zu machen.
Die Gemeinde als Planungsträgerin kommt damit auch der besonderen Verpflichtung
aus den §§ 1 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 und Nr.
7, 5 Abs. 3 Nr. 3 und 9 Abs. 5 Nr.
3 BauGB nach ( vgl. auch
Altlastenerlass -
LANUV NRW - Land NRW
www.lanuv.nrw.de/altlast/Erlass%20Bauleitplanung.pdf )
Nach diesen Vorschriften kommen auf die
Gemeinde bei der Beplanung altlastenverdächtiger Flächen besondere
Ermittlungspflichten zu, die auch als Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit
und den künftigen Nutzern des Plangebiets gelten. Darüberhinaus unterliegen die
umweltbezogenen Planungsziele der Abwägung nach
§ 1 Abs. 6 BauGB und geniessen grundsätzlich keinen per-se-Vorrang
gegenüber den anderen Planungszielen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das beantragte
Gewerbegebiet auf dem Brunnenparkplatz aus bodenchemischer Sicht (Altlasten)
und aus bodenmechanischer Sicht (Standfestigkeit) vom Grundsatz her
realisierbar ist. Aus der Sicht der Verwaltung ist zudem die Erschließung
eingeschränkt möglich. Die Einschränkung muss von daher vorgenommen werden, da
der vom Gewerbegebiet abfließende Verkehr von der vorhandenen zu und Abfahrt in
die Hauptstraße lediglich rechts abbiegen kann. Ein Umbau der
Verkehrsverhältnisse ist hier aus unterschiedlichen Gründen unrealistisch. Aus
der Sicht der Verwaltung ist der potentielle Konfliktbereich des
Emissionsschutzes ebenfalls lösbar. Eine entsprechende zeichnerische
Darstellung im Bebauungsplan und der Hinweis auf die Notwendigkeit der
Erarbeitung einer Geräuschimmissionsprognose im Baugenehmigungsverfahren in der
Planzeichenerklärung sind vorgesehen.
Weitere Abwägungsbelange
Im Kontext der vorbereitenden Berichterstattung der Verwaltung wurde
auch auf die bisherige Nutzung des Plangebiets als Ausweichparkplatz bei
Grossveranstaltungen z.B. auch in der Dreifeldhalle hingewiesen. Ebenfalls hat der Betreiber einer benachbarten Gaststätte
auf die besondere Bedeutung der derzeitigen Parkfläche für seinen Betrieb
hingewiesen ( Die Anschreiben an die Verwaltung vom 23.03.2015 und vom
07.07.2015 sowie die Antwort der
Verwaltung vom 15.07.2015 sind beigefügt).
Des Weiteren besteht seit dem 01.12.2014 ein Pachtvertrag mit einer
Laufzeit von 15 Jahren zwischen der Stadt und einer Nachbarschaft für eine
Teilfläche innerhalb des Geltungsbereiches des geplanten Bebauungsplanes. Eine
vorzeitige Kündigung durch die Stadt ist mit einer jährlichen Kündigungsfrist
zum Ende des Pachtjahres möglich, wenn die Fläche für andere Zwecke von der
Stadt benötigt wird. Die Kündigung führt dann aber zu einer monetären
Erstattungspflicht durch die Stadt.
Die Fläche umfasst ca. 1060 m² und befindet sich im westlichen Bereich
des Bebauungsplanes (Anlage 11).
Nach Auffassung der Verwaltung stehen sich
hier deutlich konkurrierende Belange gegenüber, sodass auch aus Gründen der
Verfahrensökonomie eine frühzeitige Abwägung erfolgen sollte.
Im Hinblick auf die angestrebte Entwicklung der Fläche ist noch
nachrichtlich darauf hinzuweisen, dass bei frühzeitiger Interessenbekundung
auch einem Grundstücksinteressenten Begutachtungs- bzw. (ggf.)
Sanierungsverpflichtungen durch städtebaulichen Vertrag zum Bauleitplanverfahren aufgegeben werden können. Unter den
Voraussetzungen des § 12 BauGB kommt auch die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Betracht.
Verfahren
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 „Gewerbegebiet-Brunnen“ ist in erster Linie der Mangel an unmittelbar verfügbaren gewerblichen Bauflächen in Schwelm. Da darüber hinaus die dort vorhandenen Bodenbelastungen eine angemessene und gebietstypische Entwicklung als Mischgebiet, wie es der rechtsgültige Flächennutzungsplan (FNP, Anlage 1) darstellt, erschweren bzw. teilweise nicht zu realisieren ist, soll nun mehr ein Gewerbegebiet festgesetzt werden und der FNP nach Rechtskraft des Bebauungsplanes im Wege der Berichtigung angepasst werden.
Ein Bebauungsplan ist erforderlich, um genaue Regelungen bzw. Festsetzungen im Umgang mit der Altlastenfläche festsetzen zu können. Z.B. den Ausschluss der im § 8 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Vergnügungsstätten, die laut § 8 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig wären, sollen hier ebenfalls ausgeschlossen werden.
Die Festsetzungen für die Ausnutzungsmöglichkeiten des Grundstückes sind mit den zulässigen Höchstmaßen (GRZ 0,8; GFZ 2,4; BMZ 10,0) für ein Gewerbegebiet großzügig gefasst (Anlage 2 B-Planentwurf / Anlage 3 Planzeichenerklärung / Anlage 4 Entwurfsbegründung).
Da das Vorhaben der Innenentwicklung dient und eine zulässige überbaubare Fläche von weniger als 20.000 m² (hier: ca. 6.400 m²) festsetzt und der Reaktivierung von innerstädtischen Brachflächen dient, kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden.
Außerdem besteht keine UVP-Pflicht. Europäische Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. Der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP) abweichende Bebauungsplan kann gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren auch aufgestellt werden, bevor der FNP geändert ist. Die Voraussetzung hierfür, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird, ist erfüllt. Entsprechend wird der FNP nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Weg der Berichtigung angepasst.
Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 5 beigefügt.
Die Sitzungs-Vorlage 184/2015 war in ihrer ursprünglichen
Fassung ausgewiesen für den Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung am
29.09.2015, den Hauptausschuss am 22.10.2015 und Rat am 29.10.2015.
Nach Tausch der Sitzungstermine des Hauptausschusses und des
Rates wurde die Vorlage in der Ratssitzung vom 22.10.2015 in den Hauptausschuss
am 19.11.2015 mit anschließendem Rat am 26.11.2015 vertagt. Diese geänderte
Beratungsfolge wurde durch die Ergänzungs-Vorlage 184/2015/1 aufgegriffen.
Die
Vorlage 184/2015 wird für die weitere Beratung und Beschlussfassung durch Vorlage 184/2015/1 ersetzt.
Beschlussempfehlung für den Hauptausschuss:
1. Gemäß
§ 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 102 „Gewerbegebiet Brunnen“ im beschleunigten Verfahren
beschlossen.
Von der Umweltprüfung gem. § 2 (5) BauGB, vom Umweltbericht gem. § 21 BauGB,
der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. §
10 (4) BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Das Plangebiet beinhaltet das Flurstück der Gemarkung Schwelm, Flur 7,
Flurstück 506 tlw.. Der genaue Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§
9 Abs. 7) BauGB.
2. Die
Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des beigefügten Vorentwurfs die
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB (öffentliche Auslegung für
die Dauer 1 Monats) durchzuführen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des beigefügten Vorentwurfs die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchzuführen.
Beschlussvorschlag für den Rat:
1. Gemäß
§ 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 102 „Gewerbegebiet Brunnen“ im beschleunigten Verfahren
beschlossen.
Von der Umweltprüfung gem. § 2 (5) BauGB, vom Umweltbericht gem. § 21 BauGB,
der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. §
10 (4) BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Das Plangebiet beinhaltet das Flurstück der Gemarkung Schwelm, Flur 7,
Flurstück 506 tlw.. Der genaue Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§
9 Abs. 7) BauGB.
2. Die
Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des beigefügten Vorentwurfs die
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB (öffentliche Auslegung für
die Dauer 1 Monats) durchzuführen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des beigefügten Vorentwurfs die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchzuführen.