Betreff
Bebauungsplan Nr. 102 "Gewerbegebiet Brunnen"
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V. mit § 13 a BauGB
2. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
3. Beschluss zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB)
Vorlage
184/2015/1
Aktenzeichen
FB 6
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Bisheriges Verfahren

Mit Schreiben vom 02.09.2014 hat die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Schwelm beantragt, auf dem Parkplatz am Brunnen ein Gewerbegebiet auszuweisen.

Im Vorgriff auf den f?rmlichen Aufstellungsbeschluss? hat die Verwaltung? in den Sitzungen des Ausschusses f?r Umwelt und Stadtentwicklung am 28.19.2014 (SV 197/2014)? und 14.04.2015 (SV 076/2015)? zum Thema Altlasten berichtet.

 

Mit dieser Berichterstattung wurde im Vorfeld ge?u?erten Bedenken hinsichtlich? einer etwaigen, die weitere Fl?chenentwicklung ausschlie?enden? Bodenbelastung Rechnung getragen.

 

Zusammenfassend ist zum Thema Bodenverunreinigung auszuf?hren:

Bei der hier in Rede stehenden Fl?che handelt es sich um Sedimentationsbecken des ehemaligen Erztagebaus der Zeche Schwelm.

Hier ist insbesondere von Belastungen der anstehenden Schl?mme mit Schwermetallen unterschiedlichster Art auszugehen.

 

Auf Empfehlung und in Abstimmung mit dem ERK als Unterer Bodenschutzbeh?rde wurden die vorhandenen Gutachten aus 1990? fortgeschrieben und aktualisiert.

 

Als Ergebnis kann nunmehr festgehalten werden

?               Die vorhandene Bodenbelastung widersprechen einer gewerblichen Nutzung? der Fl?che nicht "von vorne herein",? sodass der f?rmlichen Einleitung eines B-Planaufstellungsverfahrens diesbez?glich nichts entgegensteht (" Gebot der Plan-Erforderlichkeit" aus ? 1 Abs. 3 BauGB).

?               Die nach den gesetzlichen und beh?rdlichen Vorgaben ( u.a. vgl.?

Altlastenerlass - LANUV NRW - Land NRW

www.lanuv.nrw.de/altlast/Erlass%20Bauleitplanung.pdf

14.03.2005 - Ber?cksichtigung von Fl?chen mit Bodenbelastungen, insbesondere. Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren).

erforderlichen weiteren Beteiligungen und Begutachtungen sind? im weiteren Verfahren abzuwickeln, u.a. ist der ERK als Beh?rde und sonstiger Tr?ger ?ffentlicher Belange (T?B) im Verfahrensschritt gem. ? 4 Abs. 2 BauGB nochmals f?rmlich zu beteiligen.

 

?               Der Umstand, dass es sich bei den Altablagerungen um aufgeschwemmte Sedimentationsbestandteile handelt, l??t auch eine besondere bodenmechanische Problematik der Fl?che ("Standfestigkeit" des Untergrundes) erwarten. Hier k?nnen insbesondere erh?hte Gr?ndungskosten nicht ausgeschlossen werden.

?               Aus den bereits genannten Rechtsgr?nden ist diesem Umstand im weiteren Verfahren durch besondere Hinweise und entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan und besondere Hinweise in seiner Begr?nung (zeichnerische Darstellung der Bodenverunreinigung, Hinweis in der Planzeichenerkl?rung) Rechnung zu tragen. U.a. sind auch die vorliegenden - bzw. noch zu erstellenden Gutachten zum Gegenstand der Begr?ndung zu machen.
Die Gemeinde als Planungstr?gerin kommt damit auch der besonderen Verpflichtung aus? den ?? 1 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 und Nr. 7,? 5 Abs. 3 Nr. 3 und 9 Abs. 5 Nr. 3? BauGB nach ( vgl. auch

Altlastenerlass - LANUV NRW - Land NRW

www.lanuv.nrw.de/altlast/Erlass%20Bauleitplanung.pdf )

Nach diesen Vorschriften kommen auf die Gemeinde bei der Beplanung altlastenverd?chtiger Fl?chen besondere Ermittlungspflichten zu, die auch als Amtspflichten gegen?ber der Allgemeinheit und den k?nftigen Nutzern des Plangebiets gelten. Dar?berhinaus unterliegen die umweltbezogenen Planungsziele der Abw?gung nach? ? 1 Abs. 6 BauGB und geniessen grunds?tzlich keinen per-se-Vorrang gegen?ber den anderen Planungszielen.

 

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das beantragte Gewerbegebiet auf dem Brunnenparkplatz aus bodenchemischer Sicht (Altlasten) und aus bodenmechanischer Sicht (Standfestigkeit) vom Grundsatz her realisierbar ist. Aus der Sicht der Verwaltung ist zudem die Erschlie?ung eingeschr?nkt m?glich. Die Einschr?nkung muss von daher vorgenommen werden, da der vom Gewerbegebiet abflie?ende Verkehr von der vorhandenen zu und Abfahrt in die Hauptstra?e lediglich rechts abbiegen kann. Ein Umbau der Verkehrsverh?ltnisse ist hier aus unterschiedlichen Gr?nden unrealistisch. Aus der Sicht der Verwaltung ist der potentielle Konfliktbereich des Emissionsschutzes ebenfalls l?sbar. Eine entsprechende zeichnerische Darstellung im Bebauungsplan und der Hinweis auf die Notwendigkeit der Erarbeitung einer Ger?uschimmissionsprognose im Baugenehmigungsverfahren in der Planzeichenerkl?rung sind vorgesehen.

Weitere Abw?gungsbelange

 

Im Kontext der vorbereitenden Berichterstattung der Verwaltung wurde auch auf die bisherige Nutzung des Plangebiets als Ausweichparkplatz bei Grossveranstaltungen z.B. auch in der Dreifeldhalle? hingewiesen. Ebenfalls hat? der Betreiber einer benachbarten Gastst?tte auf die besondere Bedeutung der derzeitigen Parkfl?che f?r seinen Betrieb hingewiesen ( Die Anschreiben an die Verwaltung vom 23.03.2015 und vom 07.07.2015? sowie die Antwort der Verwaltung vom 15.07.2015 sind beigef?gt).

Des Weiteren besteht seit dem 01.12.2014 ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit von 15 Jahren zwischen der Stadt und einer Nachbarschaft f?r eine Teilfl?che innerhalb des Geltungsbereiches des geplanten Bebauungsplanes. Eine vorzeitige K?ndigung durch die Stadt ist mit einer j?hrlichen K?ndigungsfrist zum Ende des Pachtjahres m?glich, wenn die Fl?che f?r andere Zwecke von der Stadt ben?tigt wird. Die K?ndigung f?hrt dann aber zu einer monet?ren Erstattungspflicht durch die Stadt.

Die Fl?che umfasst ca. 1060 m? und befindet sich im westlichen Bereich des Bebauungsplanes (Anlage 11).

 

Nach Auffassung der Verwaltung stehen sich hier deutlich konkurrierende Belange gegen?ber, sodass auch aus Gr?nden der Verfahrens?konomie eine fr?hzeitige Abw?gung erfolgen sollte.

 

Im Hinblick auf die angestrebte Entwicklung der Fl?che ist noch nachrichtlich darauf hinzuweisen, dass bei fr?hzeitiger Interessenbekundung auch einem Grundst?cksinteressenten Begutachtungs- bzw. (ggf.) Sanierungsverpflichtungen durch st?dtebaulichen Vertrag zum? Bauleitplanverfahren? aufgegeben werden k?nnen. Unter den Voraussetzungen des ? 12 BauGB kommt auch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Betracht.

 

 

 

Verfahren

Anlass f?r die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 ?Gewerbegebiet-Brunnen? ist in erster Linie der Mangel an unmittelbar verf?gbaren gewerblichen Baufl?chen in Schwelm. Da dar?ber hinaus die dort vorhandenen? Bodenbelastungen eine angemessene und gebietstypische Entwicklung als Mischgebiet, wie es der rechtsg?ltige Fl?chennutzungsplan (FNP, Anlage 1) darstellt, erschweren bzw. teilweise nicht zu realisieren ist, soll nun mehr ein Gewerbegebiet festgesetzt werden und der FNP nach Rechtskraft des Bebauungsplanes im Wege der Berichtigung angepasst werden.

Ein Bebauungsplan ist erforderlich, um genaue Regelungen bzw. Festsetzungen im Umgang mit der Altlastenfl?che festsetzen zu k?nnen. Z.B. den Ausschluss der im ? 8 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in Gewerbegebieten ausnahmsweise zul?ssigen Wohnungen f?r Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie f?r Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegen?ber in Grundfl?che und Baumasse untergeordnet sind. Vergn?gungsst?tten, die laut ? 8 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ausnahmsweise zul?ssig w?ren, sollen hier ebenfalls ausgeschlossen werden.

Die Festsetzungen f?r die Ausnutzungsm?glichkeiten des Grundst?ckes sind mit den zul?ssigen H?chstma?en (GRZ 0,8; GFZ 2,4; BMZ 10,0) f?r ein Gewerbegebiet gro?z?gig gefasst (Anlage 2 B-Planentwurf / Anlage 3 Planzeichenerkl?rung / Anlage 4 Entwurfsbegr?ndung).

Da das Vorhaben der Innenentwicklung dient und eine zul?ssige ?berbaubare Fl?che von weniger als 20.000 m? (hier: ca. 6.400 m?) festsetzt und der Reaktivierung von innerst?dtischen Brachfl?chen dient, kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem?? ? 13a BauGB aufgestellt werden.

Au?erdem besteht keine UVP-Pflicht. Europ?ische Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete werden nicht beeintr?chtigt. Der von den Darstellungen des Fl?chennutzungsplanes (FNP) abweichende Bebauungsplan kann gem?? ? 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren auch aufgestellt werden, bevor der FNP ge?ndert ist. Die Voraussetzung hierf?r, dass eine geordnete st?dtebauliche Entwicklung nicht beeintr?chtigt wird, ist erf?llt. Entsprechend wird der FNP nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Weg der Berichtigung angepasst.

Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem. ? 2 (1) BauGB auf die Ber?cksichtigung der einzelnen Leitlinien hin ?berpr?ft. Das Pr?fergebnis ist als Anlage 5 beigef?gt.

Die Sitzungs-Vorlage 184/2015 war in ihrer urspr?nglichen Fassung ausgewiesen f?r den Ausschuss f?r Umwelt und Stadtentwicklung am 29.09.2015, den Hauptausschuss am 22.10.2015 und Rat am 29.10.2015.

Nach Tausch der Sitzungstermine des Hauptausschusses und des Rates wurde die Vorlage in der Ratssitzung vom 22.10.2015 in den Hauptausschuss am 19.11.2015 mit anschlie?endem Rat am 26.11.2015 vertagt. Diese ge?nderte Beratungsfolge wurde durch die Erg?nzungs-Vorlage 184/2015/1 aufgegriffen.

Die Vorlage 184/2015 wird f?r die weitere Beratung und Beschlussfassung durch? Vorlage 184/2015/1 ersetzt.


Beschlussempfehlung f?r den Hauptausschuss:

1.    Gem?? ? 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit ? 13a BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit g?ltigen Fassung wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 ?Gewerbegebiet Brunnen? im beschleunigten Verfahren beschlossen. ???
Von der Umweltpr?fung gem. ? 2 (5) BauGB, vom Umweltbericht gem. ? 21 BauGB, der Angabe gem. ? 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erkl?rung gem. ? 10 (4) BauGB wird abgesehen; ? 4c BauGB ist nicht anzuwenden.????
Das Plangebiet beinhaltet das Flurst?ck der Gemarkung Schwelm, Flur 7, Flurst?ck 506 tlw.. Der genaue Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (? 9 Abs. 7) BauGB.??

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des beigef?gten Vorentwurfs die Beteiligung der ?ffentlichkeit gem. ? 3 (2) BauGB (?ffentliche Auslegung f?r die Dauer 1 Monats) durchzuf?hren.?????

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des beigef?gten Vorentwurfs die Beteiligung der Beh?rden und sonstiger Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 (2) BauGB? durchzuf?hren.

Beschlussvorschlag f?r den Rat:

1.    Gem?? ? 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit ? 13a BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit g?ltigen Fassung wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 ?Gewerbegebiet Brunnen? im beschleunigten Verfahren beschlossen. ???
Von der Umweltpr?fung gem. ? 2 (5) BauGB, vom Umweltbericht gem. ? 21 BauGB, der Angabe gem. ? 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erkl?rung gem. ? 10 (4) BauGB wird abgesehen; ? 4c BauGB ist nicht anzuwenden.????
Das Plangebiet beinhaltet das Flurst?ck der Gemarkung Schwelm, Flur 7, Flurst?ck 506 tlw.. Der genaue Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (? 9 Abs. 7) BauGB.??

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des beigef?gten Vorentwurfs die Beteiligung der ?ffentlichkeit gem. ? 3 (2) BauGB (?ffentliche Auslegung f?r die Dauer 1 Monats) durchzuf?hren.?????
?????

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des beigef?gten Vorentwurfs die Beteiligung der Beh?rden und sonstiger Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 (2) BauGB? durchzuf?hren.