Betreff
Steuerpflicht der AöR - Beschluss des Steuerrechtsänderungsgesetzes 2015
Vorlage
234/2015
Aktenzeichen
V Fl
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

Der neue § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), der für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt, ist am 24.09.2015 im Rahmen des Steuerrechtsänderungsgesetzes 2015 vom Bundestag verabschiedet und am 16.10.2015 vom Bundesrat beschlossen worden.

 

Grundsätzlich gelten demnach juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Hoheit unterliegen.

 

Dies gilt nicht, wenn die Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Sofern eine Leistung an eine andere jPdöR ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von jPdöR erbracht werden dürfen oder die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dieses ist regelmäßig der Fall, wenn

  • die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
  • die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,
  • die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und
  • der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere jPdöR erbringt.

 

Die vorgenannten Bedingungen sind kumulativ.

 

Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, die Neuregelungen in einem konkretisierenden Schreiben zu erläutern.

 

Der Vorstand wird die Auswirkungen der neuen Regelungen des § 2b UStG auch mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen und anschließend dem Verwaltungsrat erneut berichten.

 

Der Text des neuen § 2b UStG ist zur Information als Anlage beigefügt.


Der Verwaltungsrat nimmt den Bericht über das Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 zur Kenntnis.