Sachverhalt:
Laut
Auskunft der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen werden seit einigen
Jahren viele deutsche Badbetreiber von einem Verbraucherschutzverein mit
Abmahnungen überzogen, die rechtliche Mängel in der Haus- und Badeordnung des
betroffenen Bades, zumeist berechtigt, beanstandeten. Aufgrund eines Urteils
des Bundesgerichtshof vom 15.Februar 2015 das gegen einen großen
Freizeitbadbetreiber erstritten wurde, taucht erstmals auf, dass der Verlust
der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank – oder Wertfachschlüsseln,
Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen durch den Badegast verschuldet
sein muss, damit ein Haftungsanspruch des Betreibers geltend gemacht werden
kann.
Es könnte
sein, dass ein Fehlen einer entsprechenden Formulierung Anlass zu weiteren
Abmahnungen ist und deshalb empfiehlt die Deutsche Gesellschaft für das
Badewesen e.V. dringend, die aktuelle Haus- und Badeordnung zu ergänzen.
§ 5 Abs. 2
der Haus – und Badeordnung wird wie folgt geändert:
Alte Fassung |
Neue Fassung |
Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der
Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei
Beschädigungen der Sachen durch Dritte. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines
Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des
Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und
Wertfächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der
jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig
aufzubewahren. |
Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der
Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei
Beschädigungen der Sachen durch Dritte. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines
Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des
Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und
Wertfächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der
jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zugangsberechtigungen,
Garderobenschrank – oder Wertfachschlüssel oder Leihsachen so verwahren, dass
ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z.B.
Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht
unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein
schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der
vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast. |
Beschlussvorschlag:
Der Änderung
des § 5 Abs. 2 der Haus- und Badeordnung gem. Vorlagen-Nr. 201/2015 wird zugestimmt.