Betreff
Privatisierung des Wochenmarktes; Erfahrungsbericht; Verlängerung des Durchführungsvertrages
Vorlage
140/2015
Aktenzeichen
5.12
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 25.09.2014 einstimmig beschlossen, den Wochenmarkt in Schwelm zu privatisieren.

Am 26.09.2015 wurde der mit dem Rat abgestimmte Durchführungsvertrag (Vorlage 053/2014/4 n. Ö.) zwischen der Stadt Schwelm und der gegründeten Marktverwaltung GbR unterzeichnet. Seit dem 01.10.2014 richtet die Schwelmer Marktverwaltung GbR den Wochenmarkt in Schwelm aus.

Das Schwelmer Unternehmen gewährleistet seitdem die gesamte Durchführung des Wochenmarktes (einschließlich der Reinigung und Abfallentsorgung). Auch nach der Übernahme des Wochenmarktes ist der Kontakt zwischen der Verwaltung und der Schwelmer Marktverwaltung GbR nicht abgebrochen. Die Verwaltung hat die Händler bei der Übernahme begleitet und bei Problemstellungen unterstützt. Verwaltung kann berichten, dass die Übernahme reibungslos abgewickelt werden konnte. Die Marktverwaltung GbR kommt ihren vertraglichen Verpflichtungen nach. Anfängliche Umsetzungsschwierigkeiten konnten problemlos ausgeräumt werden. Die mit Vorlage 053/2015/3 gestellten Prognosen der Verwaltung kann insgesamt als erfüllt angesehen werden.

Der Durchführungsvertrag wurde zunächst für ein Jahr abgeschlossen und enthält eine Fortsetzungsklausel für jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag kündigt. Beide Vertragspartner sind sich darüber einig den Vertrag fortsetzen zu wollen. Auf Grund der Vertragsgestaltung wird der Stadt weiterhin die Möglichkeit der Einflussnahme für grundlegende Angelegenheiten des Wochenmarktgeschehens gegeben.

 

Die gesetzlich vorgeschriebene Festsetzung des Wochenmarktes gemäß § 67 Gewerbeordnung endet am 30.09.2015. Zur behördlichen Vereinfachung und zur Kostenreduzierung für die Schwelmer Marktverwaltung GbR erfolgt diese Festsetzung jetzt für einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Festsetzung ergeht mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass die erforderlichen gewerberechtlichen Vorgaben nicht eingehalten werden oder der Vertrag gekündigt werden sollte.


Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.