1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)
2. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
3. Beschluss zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Sachverhalt:
Anlass und Zielsetzung
Anlass für die Aufstellung des B-Planes Nr. 99 „Sportpark Linderhausen“ ist der Vorschlag der Sportvereine „Sportvereinigung Linderhausen“ und „VfB Schwelm“ einen gemeinsamen Standort für zwei Vereinsplätze an einem Ort zu konzentrieren.
Hintergrund ist die angemessene Instandsetzung der bestehenden Vereinsplätze, gemessen an den heutigen technischen Standards als Kunstrasenplätze. Da eine geeignete Finanzierung auf den Bestandsflächen nahezu nicht realisierbar ist und um langfristig Kosten zu sparen soll ein zentraler Standort geschaffen werden.
Nach Aussage der Vereinsvertreter soll die geplante Sportanlage auch noch von an-deren Vereinen genutzt werden können. Die Sportanlage soll über zwei Kunstrasenplätze, ein Kleinspielfeld (Aufwärmplatz), Kabinen und ein Vereinsheim verfügen. Hinzu kämen dann noch die notwendigen Stellplatzflächen für Pkw.
Lage
und Geltungsbereich
Die in Rede stehende Fläche befindet sich in der Gemarkung Linderhausen östlich der Hattinger Straße, südlich der Gevelsberger Straße, westlich des ev. Gemeindehauses Linderhausen und nördlich der landwirtschaftlichen Nutzflächen Linderhausen.
Derzeit stellt sich die in Rede stehende Fläche als Mähwiese dar, die sich gem. Flächennutzungsplandarstellung auf einer gewerblichen Baufläche (G) befindet.
Bei der vorgeschlagenen Ausnutzung umfasst die zu überplanende Fläche eine Größe von ca.2.8ha.
Die Gebäudehöhe des geplanten Vereinsheims soll auf I Vollgeschoss begrenzt werden.
Ein Übersichtsplan Anlage 1 und die genauen Gebietsabgrenzungen des Bebauungsplanes sowie die geplanten Festsetzungen können dem beigefügten Vorentwurf Anlage 2, Planzeichen Anlage 3 und Festsetzungen Anlage 4 entnommen werden. Eine Entwurfsbegründung ist ebenfalls dieser Vorlage Anlage 5 beigefügt.
Verfahren
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB.
Beschlussfassung des Darlegungskonzeptes zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und Beschlussfassung zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden u. sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB.
Eine Anpassung an den FNP ist nicht notwendig, da der B-Plan von den Darstellungen nicht abweicht. Die Voraussetzung, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird, ist erfüllt.
Der Flächennutzungsplan stellt die zur Überplanung anstehenden Flächen zurzeit als gewerbliche Baufläche (G) dar.
Umsetzung
der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB und der Frühzeitigen Beteiligung der Behörden u. sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB und frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 6 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
1. Gem.
§ 2 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in der
zurzeit gültigen Fassung wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 99
„Sportpark Linderhausen“ beschlossen. Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke
(Stand 16.03.20015) Gemarkung Linderhausen, Flur 11, Flurstück 136, 171, 203
tlw., 205 tlw., 208 tlw.. Die genauen
Grenzen des Plangebietes setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 (7) BauGB).
2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des
beigefügten Vorentwurfs (Darlegungskonzept) die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
durchzuführen. Das Darlegungskonzept ist
für die Dauer von 2 Wochen im Verwaltungsgebäude II, Moltkestraße 24,
Fachbereich 5 Planung / Bauordnung, 1. Etage, öffentlich auszulegen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des
Vorentwurf die frühzeitige Beteiligung der Behörden u. sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
durchzuführen.
Zu beteiligen sind folgende Behörden:
- AVU Gevelsberg
- AGU Schwelm
- Straßen NRW
- BR Arnsberg Dez 54 (Umweltverwaltung)
- Kreispolizeibehörde EN-Kreis
- Untere Landschaftsbehörde EN-Kreis (Wasser-, Abfall- und Landschaftsbehörde)
- Wupperverband
- Ruhrverband
- Geologischer Dienst NRW