Betreff
Erlass einer Entgeltordnung für Sonderleistungen der Abfallwirtschaft - Ergänzung
Vorlage
051/2015/1
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Rn
Art
Tischvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

Mit Vorlage 051/2015 werden u.a. Regelungen zum Voll-Service und zu Sonder-/ Zwischenleerungen von Abfallbehältern getroffen. Die Berechnungskriterien und Rechnungsstellung des jeweiligen Entgelts werden durch den dort beigefügten Entwurf einer Entgeltordnung abschließend bestimmt.

 

Es ist beabsichtigt, die Rechnungsstellung für die in der Entgeltordnung aufgeführten Leistungen mit Hilfe des DV-Verfahrens für die Gebührenveranlagung zu automatisieren. Im Rahmen der Einrichtung der Grundlagen haben sich Problematiken in der praktischen Umsetzung ergeben, so dass eine Anpassung einzelner Regelungen der Entgeltordnung erforderlich ist.

 

In der ursprünglichen Fassung wurde unter Pkt. 3.1 die quartalsweise An- und Abmeldung mit der Einschränkung eines Jahres-Mindestentgelts ermöglicht. Die Rechnungsstellung sollte nach der ursprünglichen Fassung gemäß Pkt. 4.1 für jedes Quartal erfolgen. Diese Regelung lässt sich verfahrenstechnisch nicht umsetzen. Aus diesem Grund soll die Rechnungsstellung analog zur Gebührenveranlagung einmal jährlich durchgeführt werden; die Abmeldung der Transportleistungen soll ausschließlich zum Ende des Kalenderjahres möglich sein. Der Wortlaut des Pkt. 3.1, Satz 5 der Entgeltordnung wird entsprechend geändert; Pkt. 4.1, Satz 3 wird gestrichen.

 

Die Fälligkeiten der Entgelte für Voll-Service und für Sonder- / Zwischenleerungen sind in der Entgeltordnung unter Pkt. 4.2 und 4.3 geregelt. Die Zahlungstermine sollen aus verfahrenstechnischen Gründen an die Termine der Gebührenveranlagung angepasst werden; folgende Bestimmungen werden gestrichen:

-        Pkt. 4.1, Satz 2

-        Pkt. 4.2, Satz 2.


Beschlussvorschlag:

Die Entgeltordnung für Sonderleistungen der Abfallwirtschaft durch die Technischen Betriebe Schwelm AöR gemäß dem der Vorlage 051/2015/1 beigefügten Entwurf wird beschlossen.

Die Fassung der Entgeltordnung gemäß Vorlage 051/2015 ist gegenstandslos.