Betreff
Erlass einer Abweichungssatzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Ehrenberger Straße in der Erstreckung von Obermauerstraße bis zum Ende des Wendekreises
Vorlage
061/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Stadt Schwelm erhebt Erschließungsbeiträge gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) nach Maßgabe der z. Zt. gültigen Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 20.09.1988.

Der technische Endausbau der Ehrenberger Straße in der o. a. Erstreckung ist abgeschlossen. Auch die Straßenschlussvermessung wurde mit der Fortführung des Liegenschaftskatasters im November 2013 abgeschlossen. Sämtliche technischen Teileinrichtungen sind erstmalig hergestellt.  

§ 8 Abs. 1 der EBS legt auch das Eigentum an den Flächen der Verkehrsanlagen als Herstellungsmerkmal fest. Da die Stadt noch nicht Eigentümerin aller Verkehrsflächen ist, muss von diesem Herstellungsmerkmal anlässlich der in diesem Jahr vorgesehenen Erhebung von Erschließungsbeiträgen abgewichen werden. Somit kann die Stadt zunächst auf den Grunderwerb verzichten, ohne dass dies den Fortgang des Beitragserhebungsverfahrens hindert.

 

Es handelt sich dabei um folgende Flurstücke:

Flur 18, Flurstücke 309 (0,09 m²), 311 (1 m²), 312 (0,22 m²), 313 (0,05 m²), 314 (0,04 m²), 317 (0,17m²), 318 (5 m²) und 347 (2 m²) sowie Flur 28, Flurstücke 241 (6 m²) und 242 (235 m²).

 

Nach Einschätzung der Verwaltung wird der Grunderwerb kurzfristig nicht vollständig abgeschlossen werden können. Insbesondere dem Erwerb des Flurstückes 242 der Flur 28 stehen aktuell nicht ausräumbare Hindernisse im Weg. So sind hier von der aus 11 Personen bestehenden Eigentümergemeinschaft bereits alle Eigentümer verstorben und auch deren Erben sind bereits verstorben bzw. trotz intensiver Recherchen in den vergangenen Jahren nicht ermittelbar.

Der vorläufige Verzicht auf den dargestellten Grunderwerb führt im Ergebnis zu insgesamt niedrigeren umlagefähigen Aufwendungen und bewirkt damit auch keinen Nachteil für die Grundstückseigentümer.

 

Um das Verfahren zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen in diesem Jahr durchführen zu können, besteht nach § 8 Abs. 3 EBS die Möglichkeit, durch Erlass einer Abweichungssatzung die Merkmale der endgültigen Herstellung der vorbezeichneten Erschließungsanlage abweichend von § 8 Abs. 1 EBS festzulegen und bezüglich der vg. Flächen auf den Grunderwerb als Herstellungsmerkmal zu verzichten.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die dieser Sitzungsvorlage beigefügte Abweichungssatzung zu beschließen. 


Beschlussvorschlag:

Die der Sitzungsvorlage Nr. 061/2015 vom 10.03.2015 beigefügte Abweichungssatzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches für die Ehrenberger Straße in der Erstreckung von Obermauerstraße bis zum Ende des Wendekreises wird beschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Produkt Nr.

    

Bezeichnung

     

 

 

Aufwand

Ertrag

Einmalig

Wiederkehrend  

Investiv

Konsumtiv

  

Bedarf i. Haushaltsjahr

     

Folgekosten

     

 

Im Etat enthalten:

 

 

ja

nein

 

Deckungsvorschlag: